TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/20 92/02/0241

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §93 Abs1;
StVO 1960 §93 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0242

Betreff

Der Verwaltungsgerichthof hat über die Beschwerde der G S in F, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 23. November 1991, Zl. VerkR-240.043/4-1991/Au (hg. Zl. 92/02/0241), und des W S in F, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Dezember 1991, Zl. VerkR-240.042/2-1991/Au (hg. Zl. 92/02/0242), beide Beschwerdeführer vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in L, beide angefochtenen Bescheide betreffend Befreiung von den Pflichten als Anrainer im Sinne des § 93 StVO 1960 zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 2. Jänner 1991 begehrten die Beschwerdeführer bei der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, in Ansehung eines Gehsteiges entlang ihres Grundstückes EZ 496 KG F an der F-Straße die Befreiung von den Pflichten als Anrainer im Sinne des § 93 Abs. 1 StVO 1960 gemäß § 93 Abs. 4 StVO 1960. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 3. Oktober 1992 wurde diesem Antrag nicht stattgegeben. Dieser Bescheid wurde lediglich dem Zweitbeschwerdeführer zugestellt.

Nachdem der Zweitbeschwerdeführer gegen den Bescheid vom 3. Oktober 1991 berufen und die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht über den von ihr gestellten Antrag beantragt hatte, erließ die belangte Behörde die beiden angefochtenen Bescheide, mit denen der Antrag der Beschwerdeführer vom 2. Jänner 1991 der Sache nach abgewiesen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 17. Juni 1992, B 275, 276/92, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragen die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Die belangte Behörde hat zwei Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960 haben Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. (Der zweite und dritte Satz dieser Bestimmung kommen im vorliegenden Beschwerdefall nicht zum Tragen). Gemäß § 93 Abs. 4 StVO 1960 hat die Behörde nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs auf Antrag eines nach Abs. 1 Verpflichteten - sofern dies in Betracht kommt - durch Bescheid Einschränkungen der Verpflichtung nach Abs. 1 auszusprechen.

Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, daß ihr Grundstück am Rande des Ortsgebietes liege, daß der antragsgegenständliche Gehsteig an ihrer Grundstücksgrenze ende, daß die betreffende Straße nach ihrem Grundstück durch landwirtschaftlich genutzte Grundflächen verlaufe und erst "nach langen Strecken" wieder bebautes Gebiet erreiche, sodaß keine Fußwegverbindung zu anderen Siedlungen und Gebäuden bestehe. Die Bewohner der Siedlung benützten daher diesen Gehsteig nicht. In den Wintermonaten werde der Gehsteig (überhaupt) nicht benützt.

Zu diesem Antrag wurden im Verwaltungsverfahren Stellungnahmen der Marktgemeinde F und der Landesstraßenverwaltung eingeholt. Die Gemeinde bestätigte die Angaben der Beschwerdeführer und legte einen Lageplan vor, aus dem sich ebenfalls die Richtigkeit dieser Angaben ergibt. Die Landesstraßenverwaltung führte aus, daß der Gehsteig auf Wunsch des Zweitbeschwerdeführers erweitert wurde und daß eine Stattgebung des Antrages nur mit Zustimmung der Gemeinde erfolgen könne; seitens der Landesstraßenverwaltung könne keine Zustimmung erteilt werden, wenn "die Haftung auf sie als Straßenerhalter übergeht".

Die belangte Behörde begründete die angefochtenen Bescheide übereinstimmend damit, daß die Äußerung der Gemeinde, der Gehsteig werde selten und nur in den Sommermonaten benüzt, "keineswegs überzeugend" sei, da aus der Stellungnahme nicht hervorgehe, auf Grund welcher Erhebungen sie zu dieser Aussage gekommen sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei es absolut unüblich, daß ein im Siedlungsgebiet befindlicher Gehsteig nicht benützt werde. Es sei jedenfalls ein Gehsteig im Sinne des § 2 Z. 10 StVO 1960 vorhanden, der von jedermann jederzeit benützt werden kann. Die Behörde gehe daher davon aus, daß der Gehsteig auch von Personen benützt wird. Daraus folge das Erfordernis der Gehsteigreinigung.

Mit diesen Ausführungen gibt die belangte Behörde zu erkennen, daß sie den Inhalt des Gesetzes verkennt. Sie schließt in Wahrheit aus dem Vorhandensein eines Gehsteiges, der begrifflich von jedermann benützt werden kann, darauf, daß der Gehsteig auch jederzeit benützbar zu erhalten ist. Sie übersieht, daß das Gesetz im § 93 Abs. 4 StVO 1960 gerade davon ausgeht, daß es Gehsteige gibt, bei denen es auf Grund ihrer tatsächlichen Benützung entbehrlich ist, sie im Sinne des § 93 Abs. 1 StVO 1960 zu reinigen und damit die Anrainer zu belasten. Die belangte Behörde hätte angesichts der Lage des in Rede stehenden Gehsteiges vielmehr zu prüfen gehabt, ob eine Befreiung von den Anrainerpflichten im Sinne des § 93 Abs. 4 StVO 1960 oder Einschränkungen dieser Pflichten zu verfügen gewesen wären.

Dazu kommt, daß das im § 93 Abs. 4 StVO 1960 angesprochene Erfordernis des Fußgängerverkehrs, nach Maßgabe dessen eine Befreiung auszusprechen ist, sich in erster Linie nach der tatsächlichen Benützung des Gehsteiges richtet. Die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführer werden durch die Stellungnahmen der Gemeinde bestätigt. Die belangte Behörde verkennt zu wiederholtem Male den Gesetzesinhalt (dieses Mal in verfahrensrechtlicher Hinsicht), wenn sie der Gemeinde sozusagen einen Begründungsmangel vorwirft, der dann zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer führt. Sollten der belangten Behörde die Aussagen der Gemeinde zu wenig aussagekräftig oder noch aufklärungsbedürftig sein, so wäre es an ihr gelegen, entsprechende Ergänzungen zu veranlassen. Bemerkt sei auch, daß es rechtlich unerheblich ist, daß der in Rede stehende Gehsteig auf Wunsch des Zweitbeschwerdeführers erweitert worden ist.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Sie waren gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1992 im Rahmen des gestellten Begehrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020241.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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