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L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Oberösterreich;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des E in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. September 1992, Zl. Agrar-100203-11.953/1, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung gemäß § 18 Abs. 2 des OÖ Grundverkehrsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 53, ist eine sogenannte Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG, weil sich unter ihren Mitgliedern ein Richter befindet (§ 18 Abs. 4 lit. a des OÖ Grundverkehrsgesetzes), auch die übrigen Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen (§ 18 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit.). Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht ausdrücklich für zulässig erklärt worden. Die Bekämpfung von Bescheiden dieser Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Juni 1991, Zl. 91/02/0067).
In diesem Sinne lautet auch der dem angefochtenen Bescheid angefügte Hinweis gemäß § 61 a AVG nur dahingehend, daß gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann.
Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020001.X00Im RIS seit
20.11.2000