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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art18 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. H in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28. Juli 1992, Zl. UVS-03/02/00594/92, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960,
Spruch
I. beschlossen:
Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 4, 7, 8, 11 und 19 des angefochtenen Bescheides abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte 5, 9, 10, 13 und 18 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenzuspruch bleibt einer gesonderten Beschlußfassung vorbehalten.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer einer Reihe von Verwaltungsübertretungen nach der StVO sowie zweier Übertretungen des EGVG für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid (mit Ausnahme des Spruchpunktes 2) richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat, soweit damit die Bestrafungen wegen Übertretungen der StVO bekämpft werden (in Hinsicht auf die Übertretungen des EGVG wurde die Beschwerde zur hg. Zl. 92/10/0389 protokolliert und bleibt sie einer gesonderten Erledigung vorbehalten), erwogen:
I. Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind in Hinsicht auf die Spruchpunkte 4 (Übertretung nach § 13 Abs. 1 StVO), 7, 8, 11 und 19 (Übertretungen jeweils nach § 20 Abs. 2 StVO) erfüllt. Es wurde jeweils weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine
S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde in diesem Umfang hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern vornehmlich von der Lösung der Tatfrage, mit der auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zusammenhängt. Die Behandlung der Beschwerde war daher in diesem Umfang abzulehnen.
II. In Hinsicht auf die übrigen bekämpften Spruchteile, betreffend Übertretungen der StVO, ist die Beschwerde begründet:
Zu den Spruchpunkten 5 und 10:
Hier wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, jeweils an einem näher beschriebenen Ort eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren (Spruchpunkt 5) und eine Sperrlinie (Spruchpunkt 10) überfahren zu haben, wodurch er jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 StVO begangen habe.
Zu Recht wird hier vom Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1989, Zlen. G 52/89 u.a., mit welchem § 55 Abs. 8 StVO idF. der 13. StVO-Novelle mit Ablauf des 30. September 1990 aufgehoben wurde (vgl. die Kundmachung BGBl. Nr. 641/1989), zur Tatzeit (2. Jänner 1991) das Befahren einer Sperrfläche bzw. das Überfahren einer Sperrlinie nur dann strafbar war, wenn der Sperrfläche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1989, Zl. 88/18/0363) bzw. der Sperrlinie (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 85/18/0174) eine entsprechende (kundgemachte) Verordnung zugrunde lag. Die belangte Behörde unterließ allerdings - wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich - in Verkennung dieser Rechtslage die Prüfung, ob der erwähnten Sperrfläche bzw. Sperrlinie jeweils eine (entsprechend kundgemachte) Verordnung zugrunde lag.
Zu den Spruchpunkten 9 und 18:
Damit wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, an einer örtlich umschriebenen Kreuzung "die Kurve geschnitten" zu haben, wobei er im "Gegenverkehrsbereich" gefahren sei (Spruchpunkt 9), sowie an einer näher umschriebenen Örtlichkeit "die Kurve geschnitten" zu haben (Spruchpunkt 18), und dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 2 StVO begangen zu haben.
Nach dieser Gesetzesstelle hat, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, der Lenker eines Fahrzeuges am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
Damit wird dem Lenker die Verpflichtung auferlegt, an bestimmten Stellen ausnahmslos (unter Beachtung des zweiten Halbsatzes) am rechten Fahrbahnrand zu fahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zlen. 90/02/0088, 0157). Entsprechend der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 1992, Zl. 91/19/0046) wäre daher das hier wesentliche Tatbestandselement, WESHALB es die Verkehrssicherheit erfordert hat, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, jeweils in den Spruch aufzunehmen gewesen, was allerdings unterblieb. Diese Spruchpunkte sind daher aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Zu Spruchpunkt 13:
Hier wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, an einem bestimmten Ort den Überholvorgang nicht angezeigt zu haben, sodaß sich andere KFZ-Lenker auf den Vorgang nicht einstellen hätten können, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 3 StVO begangen zu haben.
Zu Recht verweist der Beschwerdeführer allerdings darauf, daß eine solche Tat dem Abs. 2 und nicht dem Abs. 3 des § 11 StVO zu unterstellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1980, Zl. 1705/80). Durch die Subsumtion unter § 11 Abs. 2 StVO ist die belangte Behörde somit einem weiteren Rechtsirrtum unterlegen.
Der angefochtene Bescheid war daher im bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenzuspruch bleibt bis zur Erledigung der zu Zl. 92/10/0389 protokollierten Beschwerde vorbehalten.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020267.X00Im RIS seit
11.07.2001