Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache der S in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1992, Zl. 4.320.408/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach den Beschwerdebehauptungen wurden der angefochtene Bescheid und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien über die Bestellung zum Vertreter der Beschwerdeführerin dem letzteren am 29. Oktober 1992 (Donnerstag) zugestellt. Die in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endete im Beschwerdefall gemäß § 32 Abs. 2 AVG (§ 62 Abs. 1 VwGG) in Verbindung mit § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG am Donnerstag, dem 10. Dezember 1992. Die erst am 11. Dezember 1992 an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011072.X00Im RIS seit
20.11.2000