TE Vwgh Beschluss 1993/1/20 92/01/1072

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.01.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache der S in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1992, Zl. 4.320.408/2-III/13/91, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Beschwerdebehauptungen wurden der angefochtene Bescheid und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien über die Bestellung zum Vertreter der Beschwerdeführerin dem letzteren am 29. Oktober 1992 (Donnerstag) zugestellt. Die in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endete im Beschwerdefall gemäß § 32 Abs. 2 AVG (§ 62 Abs. 1 VwGG) in Verbindung mit § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG am Donnerstag, dem 10. Dezember 1992. Die erst am 11. Dezember 1992 an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegebene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011072.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten