TE Vwgh Beschluss 1993/1/20 92/01/0876

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über den Wiederaufnahmeantrag des M in W, betreffend ein Verfahren über den Entzug einer Waffenbesitzkarte, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden, vom Einschreiter augenscheinlich selbst verfaßten Eingabe beantragt er gemäß § 69 Abs. 1 Z. a, b und c (offenbar AVG) die Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dessen Gegenstand - offenbar im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verurteilung - der Entzug seiner Waffenbesitzkarte war.

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ein durch Erkenntnis oder Beschluß dieses Gerichtshofes abgeschlossenes Verfahren voraus. Daß ein den Beschwerdeführer betreffendes, durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenes verwaltungsgerichtliches Verfahren vorliege, hat weder der Einschreiter selbst behauptet noch kann Derartiges den hg. Kanzleiaufzeichnungen entnommen werden. Mit der vorliegenden Eingabe strebt der Einschreiter somit offensichtlich die Wiederaufnahme eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens an. Für die Behandlung eines solchen Antrages besteht aber keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Der Antrag mußte daher mangels Vorliegens der eingangs erwähnten Voraussetzung des § 45 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010876.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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