TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/20 92/02/0282

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Veröffentlicht am 20.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des W in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Juli 1992, Zl. VwSen-100511/33/Bi/Hm, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 30. März 1991 gegen 18.30 Uhr einen Pkw an einem bestimmten Ort in Bachschwölln gelenkt (Unfall), wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die seiner Behauptung eines Nachtrunkes keinen Glauben geschenkt hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß die behördliche Beweiswürdigung rechtswidrig wäre:

Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein Fahrzeuglenker bei Konfrontation mit dem Vorwurf, sein Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt zu haben, im Fall eines Nachtrunkes diesen sofort einwende, um den Vorwurf zu entkräften; der Beschwerdeführer habe während der Amtshandlung keinen Nachtrunk behauptet. Damit hat die belangte Behörde keineswegs eine starre Beweisregel aufgestellt, sondern lediglich eine im Zuge ihrer Beweiswürdigung angestellte Erwägung offengelegt. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, daß diese Erwägung im Beschwerdefall unschlüssig wäre. Insbesondere erläutert er nicht, warum er anläßlich der Amtshandlung (bei der er den Konsum von sechs halben Litern Bier seit Mittag des Unfalltages zugab) einen Nachtrunk verneinte und einen solchen auch im anwaltlichen Schriftsatz vom 10. Juli 1991 nicht behauptete. Soweit der Beschwerdeführer das mangelnde Erinnerungsvermögen der von der belangten Behörde vernommenen Gendarmeriebeamten rügt, ist ihm entgegenzuhalten, daß er sich an anderer Stelle der Beschwerde bloß auf den Standpunkt stellt, eine sofortige Nachtrunkbehauptung sei von ihm nicht zu erwarten gewesen. Mangels einer solchen Behauptung ist aber nicht erkennbar, worin ein Fehler, eine Säumnis oder ein Irrtum gelegen sein soll, wenn in der Beilage zur Anzeige "Nachtrunk: nein" vermerkt wurde. Ob der Beschwerdeführer von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr in einem bestimmten Gasthaus lediglich einen halben Liter Bier konsumierte, ist ohne Belang, da damit ein vorheriger zusätzlicher Alkoholkonsum nicht ausgeschlossen würde. Es erübrigt sich daher, auf die vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegte eidesstättige Erklärung einer Gastwirtin näher einzugehen. Da die belangte Behörde im Beschwerdefall den Nachweis eines Nachtrunkes als mißlungen ansehen durfte, ohne ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, gehen auch die Darlegungen des Beschwerdeführers zur sachverständigen Bewertung eines Nachtrunkes ins Leere.

Mit seinen Ausführungen zur Beweiskraft einer Atemluftprobe verkennt der Beschwerdeführer, daß die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt nicht mit einem Gerät, das nur den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergibt (§ 5 Abs. 2a lit. a StVO), sondern mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (§ 5 Abs. 2a lit. b StVO) vorgenommen wurde. Diese Untersuchung hat um 20.57 Uhr einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von 0,69 mg/l ergeben, womit er als alkoholbeeinträchtigt galt. Als Gegenbeweis gegen die Richtigkeit dieses Meßergebnisses wäre gemäß § 5 Abs. 4a StVO lediglich die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Frage gekommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0206). Ob für die Lenkzeit ein Blutalkoholgehalt von 1,35 Promille oder von 1,68 Promille zu errechnen wäre, ist nicht entscheidungswesentlich.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Tatzeit hätte nicht mit "gegen 18.30 Uhr", sondern mit 18.00 Uhr (an anderer Stelle der Beschwerde: "kurz vor 18.00 Uhr") festgelegt werden müssen. Auch insoweit ist eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht zu erblicken, weil der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde selbst aussagte, um ca. 18.00 Uhr im Gasthaus noch einen halben Liter Bier getrunken zu haben und anschließend heimgefahren zu sein, und sodann ein Zeugenprotrokoll vorlegte, wonach er um

ca. 18.30 Uhr nach dem Unfall zu einem nahegelegenen Haus gekommen sei. Mit diesen Angaben steht die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung der Tatzeit durchaus im Einklang. Im übrigen kommt es bei der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an, sodaß die Anführung von "gegen 18.30 Uhr" unbedenklich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0023). Auch im Zusammenhang mit seiner Behauptung, eine Atemalkoholuntersuchung kurz vor 21.00 Uhr hätte kein verwertbares Ergebnis erbringen können, wäre aus einer Annahme der Tatzeit mit ca. 18.00 Uhr für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil der betreffende zeitliche Abstand ohne besondere behördliche Begründung jedenfalls drei Stunden betragen darf. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwieweit die Verwertung eines selbst auf gesetzwidrige Weise ermittelten Beweisergebnisses infolge Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt unzulässig wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1991, Zl. 90/02/0166).

Schließlich ist dem Beschwerdeführer noch zu entgegnen, daß ein Zweifelsfall, in dem der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung finden könnte, nicht vorliegt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

W i e n , am 20. Jänner 1993

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe Tatbild Verhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020282.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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