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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit;Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungmangels Vorliegen einer BeschwerdeSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels vom 26. Juni 1990, Z Jv 952-33a/90; unter einem wird für diesen Antrag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt.
2. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
3. Gemäß §85 Abs2 VerfGG kann der Verfassungsgerichtshof nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im vorliegenden Fall wurde aber noch keine Beschwerde, sondern lediglich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde eingebracht. Der Antrag, dem Verfahrenshilfeantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher zurückzuweisen.
4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §72 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) iVm §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1041.1990Zuletzt aktualisiert am
10.11.2009