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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des J D in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 3. November 1992, Zl. VwSen-100369/11/Bi/Fb, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0150, verwiesen. Im fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. November 1992 der Berufung des Beschwerdeführers insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe auf S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) herabgesetzt wurde, wobei in der Begründung ausdrücklich von S 4.000,-- als Untergrenze des Strafrahmens ausgegangen wurde.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere sei der Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde nach seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof keinerlei Rechtswirkungen mehr entfalten konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, Zlen. 90/08/0131, 90/08/0146) und die belangte Behörde daher insbesondere auch nicht an die in jenem Bescheid enthaltene eigene Rechtsansicht gebunden war.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020345.X00Im RIS seit
11.07.2001