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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des C in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Juli 1992, Zl. 4.331.070/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines kubanischen Staatsangehörigen, der am 4. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, nachdem er sich seit 1986 in der Tschechoslowakei aufgehalten hatte, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Februar 1992 ab und versagte dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die "Verletzung des mir gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Feststellung meiner Flüchtlingseigenschaft nach den einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes" geltend.
In Ausführung der Beschwerde bringt er vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei undeutlich und unbestimmt, weil darin lediglich von einem "Bescheid der Sicherheitsdirektion" die Rede sei. Weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides sei zu entnehmen, welche konkrete Behörde wann und zu welcher Geschäftszahl den genannten Bescheid erlassen habe. Auf Grund dieser Unbestimmtheit sei der angefochtene Bescheid daher gesetzwidrig. Weiters habe der Beschwerdeführer taugliche Fluchtgründe geltend gemacht, sodaß die belangte Behörde dem Asylantrag hätte Folge geben müssen. In seiner Heimat drohe ihm entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl Gefahr vor politischer Verfolgung, da seine Eltern und Brüder illegal aus Kuba ausgereist seien. In Kuba herrsche Sippenhaftung, durch die Verfolgungshandlungen auf die gesamte Familie erstreckt würden. Er besitze zwar einen kubanischen Reisepaß, jedoch bedeute die Beantragung eines Reisepasses noch nicht, daß man sich unter den Schutz seines Heimatlandes stellen würde. Diesbezügliche Behauptungen der belangten Behörde seien daher unrichtig. Da sich die belangte Behörde nicht mit dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt hinreichend auseinandergesetzt habe, leide der angefochtene Bescheid auch an Begründungsmängeln.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Daß ein Asylwerber durch einen Bescheid wie den angefochtenen - entsprechend dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG - in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" auch auf dem Boden des Asylgesetzes 1991 verletzt sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bereits in seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/01/0734, dargetan. Der vom Beschwerdeführer gerügte Umstand, daß die deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides fehle, stellt im Hinblick darauf, daß sich dieser Gegenstand mit hinreichender Deutlichkeit (Befragung durch die Sicherheitsdirektion Oberösterreich, "die Behörde", Datum, Zahl) aus der Bescheidbegründung ergibt, aus den schon im hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0834, näher ausgeführten Gründen keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit dar. Es genügt daher diesbezüglich ein Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG.
Der Beschwerdeführer hat die ihm - seiner Ansicht nach - in seinem Heimatland drohende Verfolgung mit dort herrschender Sippenhaftung begründet, von der er im Fall seiner Rückkehr deshalb betroffen wäre, weil seine Eltern und zwei seiner Brüder illegal ausgereist seien. Selbst wenn man von der Richtigkeit dieses Vorbringens und damit davon ausginge, daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verhaltensweisen seiner Familienmitglieder gegen ihn gerichtete behördliche Aktivitäten zu befürchten hätte, die die Intensität einer Verfolgung erreichten, könnte man ihm Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nur dann zubilligen, wenn in dieser Konvention angeführte Fluchtgründe (wenigstens) im Hinblick auf diese Familienmitglieder vorlägen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0792). In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer aber lediglich die illegale Ausreise dieser Personen ins Treffen geführt. Die wegen der Übertretung paß- und fremdenpolizeilicher oder sonstiger den Aufenthalt im Ausland regelnder Vorschriften - nur ein gegen solche Vorschriften verstoßendes Verhalten seiner Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer geltend gemacht - drohende Bestrafung stellt aber nach der ständigen hg. Judikatur keinen Grund dar, aus dem Verfolgung oder Furcht vor einer solchen im Sinne der Flüchtlingskonvention abgeleitet werden könnte (vgl. die bei Steiner, österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S. 32, angeführte Judikatur). Da es dem Beschwerdeführer sohin nicht gelungen ist, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, konnte ein Eingehen auf die Frage, ob er sich durch die Beschaffung eines Reisepasses bei der Botschaft seines Heimatlandes wieder unter dessen Schutz gestellt hat, unterbleiben.
Soweit der Beschwerdeführer zuletzt (als Begründungsmangel) geltend macht, die belangte Behörde habe sich mit dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt nicht hinreichend auseinandergesetzt, ist ihm entgegenzuhalten, daß dem angefochtenen Bescheid ausreichend deutlich zu entnehmen ist, daß die belangte Behörde ihrer Beurteilung alle als glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt und diesen Sachverhalt dahingehend beurteilt hat, daß keine Verfolgung des Beschwerdeführers aus in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen vorliege. Ein Verstoß gegen die in § 60 AVG normierte Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010794.X00Im RIS seit
20.11.2000