TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/22 91/17/0112

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.1993
beobachten
merken

Index

L82301 Abwasser Kanalisation Burgenland;

Norm

KanalanschlußG Bgld 1989 §1 Abs2;
KanalanschlußG Bgld 1989 §1 Abs3;
KanalanschlußG Bgld 1989 §12;
KanalanschlußG Bgld 1989 §13 Abs2;
KanalanschlußG Bgld 1989 §2 Abs2;
KanalanschlußG Bgld 1989 §2 Abs3;
KanalanschlußG Bgld 1989 §4 Abs1;
KanalanschlußG Bgld 1989 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des JP und der HP in N, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 13. Mai 1991, Zl. II-P-7/1-1990, betreffend Kanalanschlußbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Bundesland Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Vorweg sei bemerkt, daß die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des § 36 Abs. 1 letzter Satz VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens insofern nicht vollständig vorgelegt hat, als der gemeindebehördliche Verwaltungsakt dem Vorstellungsakt der belangten Behörde nicht angeschlossen wurde; dies ungeachtet des schon in der Einleitungsverfügung gemäß § 35 Abs. 3 VwGG und in einer nachfolgenden Aktenbetreibung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebenen Hinweises auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 und 3 VwGG, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Falle des Unterbleibens einer fristgerechten Aktenvorlage bzw. des Unterbleibens einer fristgerechten Mitteilung, daß keine Akten vorliegen, berechtigt ist, allein auf Grund der Beschwerdebehauptungen zu erkennen.

In der mit dem Vorstellungsakt der belangten Behörde nicht in Widerspruch stehenden Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde heißt es auszugsweise wie folgt:

"Das Grundstück Nr. 4328 der KG N wies ursprünglich eine Länge von rund 190 m und eine Breite von über 20 m auf und war durchgehend als Weingarten ausgepflanzt und bewirtschaftet. Die südliche Schmalseite grenzt an die H-Straße (Ortsgebiet), die nördliche Schmalseite aber an einen Feldweg (Parzelle 2404), in welchen keine Versorgungs- bzw. Entsorgungsleitungen verlegt sind und wird sich daran wohl in absehbarer Zeit nichts ändern.

Von der H-Straße in Richtung Norden wurde ein etwa 50 m breiter Streifen bereits seinerzeit zum Bauland gewidmet. Der Gemeinderat der Gemeinde N hat wohl zwischenzeitig beschlossen, auch die Restflächen der an die H-Straße anstoßenden Grundstücke bis hin zum Weg Grundstück Nr. 2404 als Bauland zu widmen.

Eine Zustimmung des Burgenländischen Raumplanungsbeirates liegt allerdings noch nicht vor, sodaß die Umwidmung noch nicht rechtswirksam ist.

Laut Begründung im Berufungsbescheid der Gemeinde N vom 16. 3. 1990 wurde mit Bescheid der Gemeinde vom 3. 4. 1978 die Anschlußpflicht (angeblich) hinsichtlich der Grundstücke 4328/1 und 4328/2 (beide in unserem gleichteiligen grundbücherlichen Miteigentum) ausgesprochen und wäre damals die Parzelle 4328 der Länge nach geteilt gewesen, sodaß beide genannten Parzellen stirnseitig an die H-Straße angestoßen wären (im unmittelbaren Nahbereich des öffentlichen Kanalstranges - tatsächlich Grundstück damals noch ungeteilt).

Dieser Bescheid wurde allerdings den Voreigentümern (die damals längst nicht mehr in N gewohnt haben) nie zugestellt, sondern am 17. 7. 1978 beim Gemeindeamt hinterlegt und sei am 2. 8. 1978 in Rechtskraft erwachsen (vermutlich nichtiger Zustellungsvorgang). In der Folge wurde Grundstück Nr. 4328 "quergeteilt" und erhielt die knapp 21 m breite und 52 m tiefe an die H-Straße angrenzende Parzelle die Bezeichnung 4328/2 (und wurde zum Bauplatz erklärt und darauf in der Folge auch ein Wohnhaus errichtet).

Die im Norden anschließende und bis zum Feldweg Nr. 2404 laufende Parzelle mit einer Länge von rund 135 m wurde nicht gerodet, sondern weiterhin durchgehend als Weingarten bewirtschaftet. Laut Flächenwidmungsplan für die Gemeinde N ist dieses Gebiet nach wie vor der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet, seine Umwidmung zum Bauland wohl bereits beschlossen, dieses Verfahren aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Mit Ansuchen vom 10. 1. 1989 haben wir um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer unterkellerten Lagerhalle auf Grundstück Nr. 4328/1, und zwar im Bereich der nördlichen (richtig nordöstlichen) Schmalseite dieser Parzelle, welche an den Feldweg angrenzt, angesucht, den Weingarten in diesem Bereich, und zwar vom Weg gemessen, in einer Tiefe von knapp 35 m gerodet und die Halle im Rohbau samt Dacheindeckung zwischenzeitig fertiggestellt.

Dieses Wirtschaftsgebäude (Rohbau) weist tatsächlich keinen Wasser- bzw. Kanalanschluß auf und sind derartige Anschlüsse auch nach Fertigstellung nicht beabsichtigt, zumal die Räumlichkeiten ausschließlich für Lagerzwecke gedacht sind (Einstellen von Maschinen etc.).

Die Dachwässer werden in mit Rollschotter gefüllte versenkte Brunnenrohre abgeleitet und versickern bzw. verrieseln problemlos.

Wirtschaftlich betrachtet stellt die nordöstliche Teilfläche des Grundstückes 4328/1 (Fläche 20,10 x 35 m) eine eigene Bauparzelle dar, die Restfläche des Grundstückes Nr. 4328/1 der KG N in einer Länge von 100 m und einer Breite von 20 m aber nach wie vor eine geschlossene Weingartenfläche (mit über 2.000 m2, also durchaus noch rationell zu bewirtschaften). Ein Verbindungsweg zwischen unserer an die H-Straße angrenzende Hausparzelle und dem Wirtschaftsgebäude besteht nicht, sondern sind diese beiden Flächen eben durch den oben umschriebenen Weingarten getrennt.

Selbst wenn die bescheidmäßige Anschlußverpflichtung vom 3. 4. 1978 tatsächlich je rechtskräftig geworden wäre, hätte sie sich keineswegs auf die zwischenzeitig durch Teilungsplan neu geschaffene Parzelle 4328/1 beziehen können, zumal eben dieses Grundstück außerhalb des Baugebietes lag und liegt, mit seiner nächsten Grenze beträchtlich über 50 m vom öffentlichen Kanalstrang entfernt ist und durch über ein Jahrzehnt zur Gänze als Weingarten bewirtschaftet wurde.

Aufgrund des völlig geänderten Sachverhaltes wäre also über eine allfällige Anschlußpflicht neu zu entscheiden gewesen.

Die sogenannte dingliche Bescheidwirkung scheint erstmalig im § 12 des Burgenländischen Kanalanschlußgesetzes 1989 auf (Landesgesetzblatt Nr. 27/1990), das aber nach Ansicht der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren noch nicht angewendet werden kann."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Oktober 1989 wurde den Beschwerdeführern als gleichteiligen Miteigentümern der Grundstücke Nr. 4328/1 und Nr. 4328/2, je KG N, ein Kanalanschlußbeitrag im Sinne des § 5 des Bgld Kanalabgabegesetzes - KAbG, LGBl. Nr. 41/1984, in Höhe von S 112.501,78 zur Zahlung vorgeschrieben.

Hinsichtlich des vor dem Verwaltungsgerichtshof noch strittigen Kanalanschlußbeitrages für das Grundstück Nr. 4328/1 KG N wurde die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. März 1990 abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abgewiesen; dies im wesentlichen mit der Begründung, daß das mit einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude (Rohbau) bebaute Grundstück Nr. 4328/1 zwar mehr als 30 m vom nächstliegenden öffentlichen Kanalstrang in der H-Straße entfernt gelegen sei, daß aber die den Voreigentümern dieses Grundstückes sowie des Grundstückes Nr. 4328/2 mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. April 1978 auferlegte Anschlußpflicht kraft der "dinglichen Wirkung" dieses Bescheides auf sie als Rechtsnachfolger übergegangen sei. Daran habe sich auch durch die im Jahre 1986 erfolgte Grundteilung der beiden Grundparzellen (Querteilung statt Längsteilung) nichts geändert. Um Befreiung von der Anschlußpflicht - die Voraussetzungen hiefür wären gegeben gewesen, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die beiden in Rede stehenden Parzellen eine "wirtschaftliche Einheit" bildeten, weil darauf im Bgld Kanalanschlußgesetz, LGBl. Nr. 8/1967, noch nicht Bedacht genommen sei - hätten die Beschwerdeführer aber nicht angesucht. Die im Beschwerdefall maßgebende Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. September 1989, mit der der Beitragssatz festgesetzt worden sei, verstoße auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip bzw. stehe der belangten Behörde eine Überprüfung dieser Verordnung nicht zu. Ob im Einzelfall ein Grundstück, für das Anschlußpflicht bestehe, aus der Kanalisationsanlage Nutzen ziehe, sei nicht maßgebend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, "wegen Rechtswidrigkeit" erhobene Beschwerde. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer durch die Abgabenfestsetzung, soweit sie das Grundstück Nr. 4328/1 KG N betrifft, in ihren Rechten verletzt.

Die belangte Behörde hat den Vorstellungsakt vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie eingangs dargestellt, hat die belangte Behörde die Verwaltungsakten nur teilweise vorgelegt. INSOWEIT diese Akten fehlen, geht der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung von den oben wiedergegebenen Behauptungen der Beschwerdeführer aus.

Gemäß § 5 Abs. 1 Bgld KAbG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 37/1990 ist für jene Grundstücke, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ein Anschlußbeitrag zu erheben.

Hinsichtlich der Anschlußpflicht bestimmt § 1 des Bgld Kanalanschlußgesetzes, LGBl. Nr. 8/1967, folgendes:

"§ 1

Anschlußpflicht

(1) Die Eigentümer der Grundstücke, auf denen Bauwerke bestehen oder errichtet werden (Häuser und andere Objekte), deren Bestanddauer voraussichtlich die Zeit von 6 Monaten überschreiten wird, sowie der unbebauten Grundstücke in den zur Bebauung bestimmten Gebieten (anzuschließende Grundstücke) in der Gemeinde sind verpflichtet, die Niederschlagswässer und Abwässer, ferner die Ausscheidungen von Menschen und den sonstigen Unrat ausschließlich in das genehmigte öffentliche Kanalnetz (§ 32 WRG. 1959) unter Beachtung der Bestimmungen des § 5 einzuleiten.

(2) Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die nächstgelegene Grenze des Grundstückes, auf der das Bauwerk steht oder errichtet wird, oder des unverbauten Grundstückes mehr als 30 m vom nächstliegenden öffentlichen Kanalstrang entfernt ist. Über Ansuchen des Grundstückseigentümers ist diesem jedoch der Anschluß zu bewilligen (einbezogenes Grundstück).

(3) Der Gemeinderat - in den Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat - kann über Ansuchen des Grundstückseigentümers von der Verpflichtung zum Anschluß befreien, wenn die Ableitung ohne Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer und ohne Nachteil für die Nachbarschaft in anderer Weise möglich ist und wenn das Bauwerk oder das unverbaute Grundstück so unbedeutend ist, daß die Kosten der Errichtung des Anschlusses in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert des Bauwerkes oder des unverbauten Grundstückes stehen. Hierüber ist ein Gutachten des Amtes der Burgenländischen Landesregierung einzuholen."

Da die belangte Behörde die Anschlußpflicht des Grundstückes Nr. 4328/1 KG N an die öffentliche Kanalisationsanlage aus dem früheren Eigentümern dieser Liegenschaft angeblich erteilten rechtskräftigen Bescheid vom 3. April 1978 ableitet, finden auf den Beschwerdefall die Bestimmungen des mit 31. März 1990 in Kraft getretenen Bgld Kanalanschlußgesetzes 1989, LGBl. Nr. 27/1990, ungeachtet dessen keine Anwendung, daß § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes anordnet, anhängige Verfahren seien nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Ausnahme besteht nur insofern, als § 13 Abs. 2 Bgld Kanalanschlußgesetz 1989 anordnet, daß § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Z. 2 auch auf jene Fälle anzuwenden sind, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits mit rechtskräftigem Bescheid über die Anschlußverpflichtung (Anschlußfrist) entschieden, die Anschlußbewilligung erteilt, der Anschluß bereits durchgeführt wurde oder die Anschlußfrist abgelaufen ist.

Im § 2 Abs. 2 Z. 4 dieses Gesetzes ist normiert, daß die Anschlußpflicht (gemäß Abs. 1) nicht besteht, wenn die nächstgelegene Grenze der Anschlußgrundfläche mehr als 30 m von der Achse des nächstgelegenen Straßenkanals entfernt ist, wobei im Fall einer Verwendung der auf der Grundfläche bestehenden Bauten oder sonstigen Anlagen in funktioneller oder wirtschaftlicher Einheit eine allfällige grundbücherliche Unterteilung der Grundfläche nicht zu berücksichtigen ist.

Im § 12 des Bgld Kanalanschlußgesetzes 1989 ist anders als zuvor im Bgld Kanalanschlußgesetz, LGBl. Nr. 8/1967, eine Regelung über dingliche Bescheidwirkungen enthalten.

Im Beschwerdefall stellt auch die belangte Behörde nicht in Abrede, daß das seit dem Jahre 1986 bestehende Grundstück Nr. 4328/1 KG N, auf dem ab dem Jahre 1989 ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude (Rohbau) ohne Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage errichtet wurde, von dieser Anlage mehr als 30 m entfernt ist. Im Hinblick darauf hat gemäß § 1 Abs. 2 des Bgld Kanalanschlußgesetzes, LGBl. Nr. 8/1967, keine Verpflichtung zum Anschluß des Grundstückes Nr. 4328/1 KG N an die öffentliche Kanalisationsanlage der mitbeteiligten Gemeinde bestanden; gleiches gilt mangels einer festgestellten wirtschaftlichen Einheit zwischen dem landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Grundstück Nr. 4328/1 KG N und dem angrenzenden, im Bauland gelegenen und mit Wohnbauten versehenen Grundstück Nr. 4328/2 KG N auf dem Boden des § 2 Abs. 2 Z. 4 des Bgld Kanalanschlußgesetzes 1989.

Unter diesen Umständen war es gleichgültig, daß die zuständige Verwaltungsbehörde im Beschwerdefall nicht überdies eine auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 3

Bgld Kanalanschlußgesetz, LGBl. Nr. 68/1967, bzw. des § 4 Abs. 1 Z. 2 Bgld Kanalanschlußgesetz 1989 gestützte Befreiung bescheidmäßig erteilt hat.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, der den früheren Grundeigentümern erteilte Bescheid vom 3. April 1978, mit dem eine Anschlußpflicht für die beiden angrenzenden Grundstücke ausgesprochen worden sei, wirke auch gegenüber den Beschwerdeführern, entbehrt einer aktenmäßigen Grundlage, weil insbesondere nicht erwiesen ist, daß der Bescheid vom 3. April 1978 dem Voreigentümer der Beschwerdeführer wirksam zugestellt worden ist. Da hinsichtlich des Grundstückes Nr. 4328/1 KG N eine Kanalanschlußpflicht der Beschwerdeführer somit nicht feststeht, erübrigte sich auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen, das Recht zur Festsetzung einer diese Pflicht voraussetzenden Abgabe sei verjährt und durch die Festsetzung der Abgabe sei gegen das Äquivalenzprinzip verstoßen worden.

Da sohin die belangte Behörde das Gesetz verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170112.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten