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L37161 Kanalabgabe Burgenland;Norm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 8. Juli 1991, Zl. II-A-1/1991, betreffend Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1989 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde P), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesland Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Dezember 1990 wurde dem Beschwerdeführer für das Grundstück 6078/7 KG P gemäß den §§ 10 bis 12 des Bgld. Kanalabgabegesetzes - KAbgG, LGBl. Nr. 41/1984, in Verbindung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 22. November 1989, mit dem die Kanalbenützungsgebühr für K und R ausgeschrieben worden war, eine Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 1989 in Höhe von S 2.256,82 einschließlich Umsatzsteuer (Bemessungsgrundlagen: Berechnungsfläche von 154,26 m2 mal Einheitssatz S 13,30) zur Zahlung vorgeschrieben. Dies hinsichtlich des vor dem Verwaltungsgerichtshof strittigen Punktes mit der Begründung, die überdachte Terrasse des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes sei deswegen in die Berechnungsfläche der Kanalbenützungsgebühr einbezogen worden, weil unter "Terrassen" im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 1 Bgld KAbgG, die in die "bebaute Fläche" nicht einzurechnen seien, nur "offene", nicht aber "gedeckte" Terrassen zu verstehen seien.
Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Die belangte Behörde schloß sich in dem genannten Punkt der Rechtsansicht der obersten Gemeindeabgabenbehörde an und führte unter Bezugnahme auf Bischof-Traxler, Die Bgld. Kanalgesetze, S 88, noch ergänzend aus, eine offene Terrasse sei dadurch gekennzeichnet, daß sie sich üblicherweise auf der Erdoberfläche oder einer Anschüttung befinde und höchstens auf einer (in der Gegenschrift korrigiert auf: zwei) Seite(n) umschlossen sowie NICHT ÜBERDACHT sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 11 Bgld KAbgG ist die Kanalbenützungsgebühr in einem Hundertsatz des Anschlußbeitrages (§ 5) unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsbeiträge (§ 7) festzusetzen.
§ 5 Bgld KAbgG lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 5
Anschlußbeitrag
(1) Für jene Grundstücke, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlußbeitrag zu erheben.
(2) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z. 1 und Z. 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.
1. Bebaute Fläche:
Als bebaute Fläche gilt die von Gebäuden und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundstücksfläche; nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, TERRASSEN, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse und dgl.
..."
In der schon erwähnten Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. November 1989 über die Ausschreibung einer Kanalbenützungsgebühr für K und R heißt es im § 1, daß zur Deckung der Betriebs- und Instandhaltungskosten der Kanalisationsanlage und zur teilweisen Deckung der Errichtungskosten nach den Bestimmungen des dritten Abschnittes des Kanalabgabengesetzes Kanalbenützungsgebühren eingehoben werden.
Auf dem Boden dieser Rechtsvorschriften steht vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich in Streit, ob der Begriff "Terrassen" in § 5 Abs. 2 Z. 1 Bgld KAbgG auch überdachte Terrassen umfaßt, wie der Beschwerdeführer meint, oder ob dies nicht der Fall ist (so die Verwaltungsinstanzen); hiebei ist unbestritten, daß es sich im Beschwerdefall um eine ebenerdige Terrasse handelt. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde auf den Wortlaut des Gesetzes und das auf diesen Wortlaut gegründete Vertrauen. Sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach der Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang in der auszulegenden Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 1 Bgld KAbgG seien unter "Terrassen" nicht nur offene, sondern auch überdachte Flächen zu verstehen. Demgegenüber beruft sich die mitbeteiligte Gemeinde in ihrer Gegenschrift auf die Anführung der "Vordächer" und "Lichtschächte" im Ausnahmekatalog der in Rede stehenden Gesetzesstelle; da "Vordächer" im Ausnahmekatalog angeführt seien und Lichtschächte "von etwas anderem als von einem Vordach überdacht nicht denkbar" seien, seien nur nicht überdachte Lichtschächte nicht in die "bebaute Fläche" einzurechnen. Auch seien zwar Balkone, nicht aber Loggias im Ausnahmekatalog enthalten. Auch eine "offene Terrasse", die ein Gebäude (z.B. eine Garage) als Flachdach überdecke, sei als bebaute Fläche anzusehen. Eine systematische Interpretation des § 5 Abs. 2 Z. 1 Bgld KAbgG spreche daher für die Richtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach das Wort "Terrassen" in § 5 Abs. 2 Z. 1 Bgld KAbgG einschränkend im Sinne von "offene Terrassen" auszulegen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnis es bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen, des normativen Sinnes des Gesetzes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1985, Zl. 84/16/0200, unter Bezugnahme auf Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft5, S 299, 304).
Im Beschwerdefall bestreitet die belangte Behörde nicht, daß der WORTLAUT der in Rede stehenden Gesetzesstelle Terrassen ganz allgemein von der Einrechnung in die "bebaute Fläche" ausnimmt. Da nach dem Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 Z. 1 Bgld KAbgG als "bebaute Fläche" die von Gebäuden und überdachten Bauwerken bedeckte bzw. überdeckte Grundstücksfläche gilt, gehören Terrassen, insoweit sie nicht überdacht sind, nach der Gesetzessystematik von vornherein nicht zur Berechnungsgrundlage der Kanalisationsbeiträge. Dementsprechend ist auch die nachfolgende Nichteinrechnungsregelung eine solche, die unter anderem Terrassen, insoweit sie von Gebäuden und überdachten Bauwerken bedeckt/überdeckt bzw. überdacht werden, begünstigt. Ohne daß noch auf das Verhältnis der Begriffe "Vordächer - Lichtschächte" bzw. "Balkone - Loggias" eingegangen werden bräuchte, erfordert es daher der der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 1 Bgld KAbgG erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang nicht, den Begriff "Terrassen" auf den Begriff "offene Terrassen" zu reduzieren.
Da sohin die belangte Behörde das Gesetz verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170151.X00Im RIS seit
11.07.2001