TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/25 92/10/0467

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Veröffentlicht am 25.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §46;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des E in X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. Oktober 1992, Zl. 11/164-1/1992, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 5. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer einer namentlich genannten GesmbH & Co KG angelastet, er habe Verwaltungsübertretungen nach dem Lebensmittelgesetz 1975 in einem Gastgewerbebetrieb in X zu verantworten. Über ihn wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je S 2.000,-- verhängt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, die Berufung des Beschuldigten auf einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG sei nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der Straftat stammender - Zustimmungsnachweis des bestellten verantwortlichen Beauftragten einlange. Ein derartiger Nachweis sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Nach der Beschwerdebegründung sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht so zu verstehen, daß während des Verwaltungsstrafverfahrens eine Urkunde vorgelegt werden müsse; es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Nachweis im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG nicht durch die Aussage des Beschuldigten erbracht werden könnte. Der Beschwerdeführer habe zum Nachweis der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten seine eigene Einvernahme angeboten. Der Beschwerdeführer hätte bei seiner Einvernahme auch angegeben, daß der bestellte verantwortliche Beauftragte sich mit dieser Bestellung vorbehaltlos einverstanden erklärt habe. Da dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren die Möglichkeit zur Beweisführung dafür genommen worden sei, daß er einen verantwortlichen Beauftragten bestellt und sich dieser damit einverstanden erklärt habe, sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 9 Abs. 2 und 4 VStG lautet auszugsweise:

"(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt ..., aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist."

2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Zlen. 86/18/0073 und 86/18/0077, Slg. N.F. Nr. 12375/A) wirkt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zwar erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, und tritt erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen; der als Beschuldigter verfolgte, zur Vertretung nach außen Berufene kann sich aber dann auf einen an seiner Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem ausführlich begründeten Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, Zl. 91/06/0084, dargetan hat, bedeutet "nachweislich" im § 9 Abs. 4 VStG nicht "nachweisbar" (im Sinne von "einem Beweis zugänglich"), sondern "durch Nachweis bestätigt, belegt"; im Zusammenhang mit dem Zustimmungserfordernis des verantwortlichen Beauftragten komme dadurch zum Ausdruck, daß die Zustimmung zur Bestellung schon vor der Tat belegbar (d.h. durch ein präsentes Beweismittel) erteilt und nicht bloß im nachhinein bewiesen werden müsse. Auch hat der Gerichtshof in diesem Erkenntnis weiters ausgeführt, § 46 AVG stehe der Aufstellung von Beweisregeln durch die Behörde, nicht aber etwa der Aufstellung einer gesetzlichen Beweisregel entgegen, was jedenfalls für die Aufstellung einer solchen Regel im Verwaltungsstrafgesetz zutrifft.

Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc.). Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der - diesbezüglich beweispflichtige (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1984, Zl. 84/10/0115 = ZfVB 1985/3/1135) - Beschuldigte etwa auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder seine Parteienvernehmung beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. März 1988, Zl. 87/08/0306 = ZfVB 1989/2/580, und vom 29. März 1990, Zl. 86/17/0055).

2.3. Diese Rechtslage verkennt der Beschwerdeführer, wenn er meint, durch eine erst im Verwaltungsstrafverfahren vorzunehmende Vernehmung seiner Person als Partei den erforderlichen Zustimmungsnachweis erbringen zu können.

Die belangte Behörde hat somit die in der Beschwerde allein relevierte Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für das in Rede stehende Gastgewerbelokal zu Recht verneint.

2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100467.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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