TE Vwgh Beschluss 1993/1/25 92/10/0399

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Veröffentlicht am 25.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/10/0400

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Juni 1992, Zl. UVS-03/31/01063/92, betreffend Übertretungen des Art. VIII EGVG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 6. Oktober 1992 wurde dem Beschwerdeführer die von ihm erhobene Beschwerde vom 21. September 1992 zur Behebung verschiedener konkret bezeichneter Mängel binnen vier Wochen zurückgestellt; unter anderem wurde ihm aufgetragen, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen und zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und die Wiener Landesregierung beizubringen. Aufgrund eines innerhalb der gesetzten Frist eingebrachten Verfahrenshilfeantrages wurde dem Beschwerdeführer mit hg. Beschluß vom 29. Oktober 1992 die Verfahrenshilfe bewilligt. In der Folge wurde dem vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien bestimmten Rechtsanwalt die Beschwerde zur Behebung von insgesamt fünf näher bezeichneten Mängeln binnen sechs Wochen zurückgestellt; unter anderem wurde neuerlich die Unterfertigung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt und die Beibringung von zwei weiteren Ausfertigungen der Beschwerde aufgetragen.

Innerhalb der Mängelbehebungsfrist wurde ein (als "Beschwerde ... beziehungsweise Schriftsatz zur Verbesserung der Beschwerde vom 21.9.1992" bezeichneter) Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung eingebracht. Diesem Schriftsatz war die vom Beschwerdeführer verfaßte Beschwerde angeschlossen, allerdings nur in einfacher Ausfertigung. Damit hat der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig entsprochen.

Die nur teilweise Erfüllung eines Verbesserungsauftrages ist der gänzlichen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen und zieht so wie diese den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nach sich. Aus diesem Grund ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Dezember 1989, Zl. 89/11/0209, und den Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12329/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100399.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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