TE Vfgh Beschluss 1990/9/24 B1521/89

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z4 B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde B-VG Art144 Abs3 VfGG §15 Abs2 VfGG §87 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der OBDK mangels eines Aufhebungsantrages

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 26. Juni 1989, Z Bkd 15/89, wurde einer Berufung des Dr. J H gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 6. Mai 1988 teilweise Folge gegeben:

Punkt 1 der erstinstanzlichen Entscheidung wurde aufgehoben und es wurde diesbezüglich in der Sache zu Recht erkannt, daß der Beschuldigte schuldig sei, in einer Zwangsversteigerungssache den Verpflichteten durch Erhebung von Rekursen vertreten zu haben, obwohl er als Hypothekargläubiger eingeschritten sei und Kosten verzeichnet habe. Punkt 2 des erstinstanzlichen Schuldspruches (Unterlassung der ordnungsgemäßen Vertretung einer Partei, zu deren Verfahrenshelfer der Disziplinarbeschuldigte bestellt worden war) wurde zur Gänze bestätigt. Hiedurch habe der Beschuldigte die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen und werde zu einer Geldbuße in Höhe von S 15.000,-- sowie zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der im wesentlichen eine unrichtige Anwendung des Gesetzes geltend gemacht und die Feststellung einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums beantragt wird; hilfsweise wird die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt und an diesen der Antrag gerichtet, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Nach §87 Abs1 VerfGG hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und bejahendenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren im Sinne des §15 Abs2 VerfGG.

Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 10174/1984, 11325/1987, 11354/1987, 11457/1987, 11583/1987) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglich ist.

Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer für den Fall der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof von diesem die Aufhebung des Bescheides begehrt, weil dieser Abtretungsantrag unzulässig ist. Dies deshalb, weil es sich bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter um eine Kommission nach Art133 Z4 B-VG handelt und eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht für zulässig erklärt ist.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Abtretung, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1521.1989

Dokumentnummer

JFT_10099076_89B01521_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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