Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §354 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Juli 1992, Zl. 14-SV-3273/1/92, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in Angelegenheit der amtswegigen Wiederaufnahme eines Leistungsverfahrens (mP: PVA Arbeiter, Wien 9, Roßauerlände 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 18. Dezember 1984 gemäß § 292 ASVG ab 15. September 1984 eine Ausgleichszulage zur Invaliditätspension gewährt.
Die mitbeteiligte Partei nahm mit Punkt 1 ihres Bescheides vom 29. April 1992 das Verfahren über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausgleichszulage wieder auf und hob den Bescheid vom 18. Dezember 1984 auf; mit Punkt 2 des genannten Bescheides wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausgleichszulage abgelehnt und der in der Zeit vom 15. September 1984 bis 31. März 1991 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage in näher genannter Höhe zurückgefordert. Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wurde unter Anwendung des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG damit begründet, daß der Beschwerdeführer jedenfalls seit 15. September 1984 eine Privatrente beziehe, die bei der Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen sei.
Den vom Beschwerdeführer gegen die verfügte amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens erhobenen Einspruch wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 70 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück. Begründet wurde dies damit, daß es sich bei der Festsetzung der Ausgleichszulage zur Pension des Beschwerdeführers zweifellos um eine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG handle. Daher sei es der belangten Behörde auf Grund des § 70 Abs. 3 letzter Satz AVG verwehrt, gesondert über den Verfahrensschritt der Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 lit. a AVG (gemeint § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG) zu entscheiden. Zuständige Stelle sei das Arbeits- und Sozialgericht, das über den Leistungsanspruch auf Ausgleichszulage zu befinden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung der belangten Behörde über seinen Einspruch verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Die mitbeteiligte Partei nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, trotz § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG im Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann zu bekämpfen (vgl. unter anderem den Beschluß vom 2. Mai 1978, Slg. Nr. 9.551/A, sowie die Erkenntnisse vom 10. September 1982, Zlen. 82/08/0095, 0096, vom 19. Mai 1988, Zl. 86/08/0212, und vom 16. Juni 1992, Zl. 89/08/0264). Auf die nähere Begründung dieser Rechtsauffassung in diesen Entscheidungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Der mit dieser Auffassung in Widerspruch stehende angefochtene Bescheid war daher, und zwar wegen Klarstellung der Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit nach § 110 Abs. 1 Z. 2 ASVG abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080188.X00Im RIS seit
20.11.2000