TE Vwgh Beschluss 1993/1/26 92/11/0293

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über den Antrag des R in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/11/0150, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Insolvenz-Ausfallgeld, den Beschluß gefaßt

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/11/0150, wurde das Verfahren betreffend die Beschwerde des R (im folgenden als Antragsteller bezeichnet) gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Tirol vom 29. April 1992 betreffend Insolvenz-Ausfallgeld eingestellt, weil der Antragsteller der an ihn ergangenen Aufforderung, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben, insoweit nicht nachgekommen war, als seine Beschwerde auch nach ihrer Ergänzung keinen Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG enthielt. Entscheidend war, daß auch nach der Beschwerdeergänzung nicht zu erkennen war, für welche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und in welcher Höhe Insolvenz-Ausfallgeld begehrt wurde, in welcher Höhe Insolvenz-Ausfallgeld für welche Ansprüche zuerkannt oder abgelehnt wurde und welche Ansprüche in welcher Höhe demnach von der Beschwerde noch betroffen waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu die Auffassung vertreten, daß es, um darzutun, was Inhalt des Verwaltungsverfahrens gewesen sei, jedenfalls der Angabe der Art der gesicherten Ansprüche und ihrer Höhe, sohin der wesentlichen Inhaltserfordernisse eines Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld, bedurft hätte.

Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG und vertritt die Auffassung, die vom Verwaltungsgerichtshof vermißten Angaben seien in seiner Beschwerde und im Ergänzungsschriftsatz ohnedies enthalten gewesen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Der Antrag wäre demnach berechtigt, wenn die im Beschwerdeverfahren erstatteten Schriftsätze des Antragstellers die erforderlichen Angaben ohnedies enthalten hätten und dies vom Verwaltungsgerichtshof übersehen worden wäre.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Den Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist nicht zu entnehmen, welchen konkreten Inhalt sein Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld hatte. Richtig ist zwar, daß - worauf bereits im Einstellungsbeschluß vom 20. Oktober 1992 hingewiesen worden war - der Beschwerde zu entnehmen war, daß das Landesarbeitsamt Tirol entgegen der Auffassung des Antragstellers einen früheren Endigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers angenommen hat, doch enthält weder die Beschwerde noch der Ergänzungsschriftsatz Ausführungen darüber, welche Ansprüche in welcher Höhe geltend gemacht wurden.

Aus der Tatsache, daß nach den Behauptungen des Beschwerdeführers bei der Übernahme in das Dienstverhältnis am 2. Jänner 1981 ein Nettogehalt von S 16.000,-- vereinbart wurde, konnte nicht geschlossen werden, welche Ansprüche der Beschwerdeführer unter diesem Titel für den Zeitraum von Juni 1983 bis einschließlich September 1985 möglicherweise geltend gemacht hat. Für die Höhe der vom Beschwerdeführer behaupteten Provision ergibt sich nicht einmal andeutungsweise ein Anhaltspunkt.

Soweit der Antragsteller im vorliegenden Wiederaufnahmeantrag behauptet, die von ihm geltend gemachten Abfertigungsansprüche und die Urlaubsabfindung ergäben sich aus bestimmten Seitenzahlen seiner Beschwerde, ist ihm zu erwidern, daß sich an den bezeichneten Stellen keinerlei Hinweis darauf findet, in welcher Höhe der Beschwerdeführer Insolvenz-Ausfallgeld für solche Ansprüche begehrt haben soll.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten "Schadenersatzforderungen gemäß § 1 AHG gegen den IAG Fond" sind - abgesehen davon, daß auch diesbezüglich nicht behauptet wird, in welcher Höhe sie im Verwaltungsverfahren geltend gemacht wurden - keine gesicherten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 2 IESG. Dasselbe gilt für die vom Antragsteller genannten "Vertretungskosten gegenüber dem IAG Fond/Arbeitsamt".

Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe auf Seite 19 der Beschwerde seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen gemäß § 3 Z. 2 (gemeint offenbar § 3 Abs. 2 Z. 2) IESG erwähnt, ist deshalb nicht zielführend, weil der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen nur bei konkreter Nennung der gesicherten Hauptansprüche (gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3 leg. cit.) bestimmbar ist.

Die mit dem Verbesserungsschriftsatz erfolgte Vorlage des angefochtenen Bescheides ersetzte nicht die Darstellung des Sachverhaltes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 242 zitierte hg. Rechtsprechung). Das gleiche gilt für die Verwaltungsakten, deren Vorlage der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 1 VwGG im Falle der Einleitung des Vorverfahrens aufzutragen gewesen wäre.

Zusammenfassend ergibt sich demnach, daß der vom Antragsteller behauptete Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegt. Seinem Antrag war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110293.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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