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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §354 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 31. Juli 1992, Zl. 3/07-12.807/2-1992, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in Angelegenheit der amtswegigen Wiederaufnahme eine Leistungsverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 1992 wird insoweit, als der Einspruch gegen die Verfügung der Wiederaufnahme mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 1. Juni 1992 zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nahm mit Punkt 1 ihres Bescheides vom 1. Juni 1992 das mit Bescheid vom 11. August 1983 abgeschlossene Verfahren (betreffend die Erwerbsunfähigkeitspension des Beschwerdeführers) gemäß § 69 Abs. 1 lit. a AVG von Amts wegen wieder auf und stellte fest, daß vom 1. Mai 1983 bis 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 123 Abs. 1 BSVG nicht bestehe, und forderte mit Punkt 2 des genannten Bescheides den vom 1. Mai 1983 bis 31. Dezember 1991 entstandenen Überbezug an zu Unrecht bezogener Erwerbsunfähigkeitspension in näher genannter Höhe gemäß § 72 BSVG zurück. Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführer bei Antragstellung auf Gewährung der Pension das Vorliegen eines Ehepaktes bzw. eines Gütergemeinschaftsvertrages anläßlich der Verpachtung seiner Liegenschaftshälfte an seine Ehegattin ab 1. Mai 1983 verneint habe, obwohl ein solcher am 1. September 1959 abgeschlossen worden sei.
Den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einspruch wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. Juli 1992 gemäß § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG als nicht zulässig zurück. Dies wurde hinsichtlich des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheidspruches damit begründet, daß nach § 70 Abs. 3 letzter Satz AVG gegen die Bewilligung oder die Verfügung einer Wiederaufnahme eine abgesonderte Berufung nicht zulässig sei. Hinsichtlich der übrigen Aussprüche verwies die belangte Behörde darauf, daß es sich diesbezüglich um Leistungssachen im Sinne des § 354 ASVG handle, die daher mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten seien.
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer diesen Bescheid insoweit, als sein Einspruch gegen die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens - wegen einer unrichtigen Anwendung des § 70 Abs. 3 AVG zu Unrecht - zurückgewiesen wurde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete aber keine Gegenschrift.
Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die mit Berichterverfügung vom 24. Oktober 1992 dem Verfahren als mitbeteiligte Partei beigezogen wurde, erklärte in einer Stellungnahme, die geltend gemachten Beschwerdegründe träfen insofern zu, als nach herrschender Auffassung eine Anfechtung ihres Bescheides hinsichtlich der Verfügung der Wiederaufnahme wegen der Bestimmung des § 412 ASVG zulässig gewesen sei; die belangte Behörde hätte daher eine materielle Entscheidung (freilich im Sinne einer Bestätigung ihres Bescheides) zu treffen gehabt. Von der Erstattung einer Gegenschrift werde daher Abstand genommen. Zufolge dieses mit dem Beschwerdeführer gleichgelagerten Interesses an einer Aufhebung des bekämpften Bescheides ist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern keine mitbeteiligte Partei des Verfahrens im Sinne des § 21 VwGG (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Zl. 91/08/0035).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, trotz § 70 Abs. 3 zweiter Satz AVG im Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann zu bekämpfen (vgl. u.a den Beschluß vom 2. Mai 1978, Slg. Nr. 9551/A, sowie die Erkenntnisse vom 10. September 1982, Zlen. 82/08/0095, 0096, vom 19. Mai 1988, Zl. 86/08/0212, und vom 16. Juni 1992, Zl. 89/08/0264). Auf die nähere Begründung dieser Rechtsauffassung in diesen Entscheidungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG und Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Der mit dieser Auffassung in Widerspruch stehende Ausspruch des Bescheides der belangten Behörde vom 31. Juli 1992 war daher, und zwar wegen Klarstellung der Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil einerseits an Schriftsatzaufwand gemäß den §§ 48 Abs. 1 Z. 2 und 49 Abs. 1 VwGG nur der in der schon genannten Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 genannte Pauschbetrag und nicht darüber hinaus die davon errechnete Umsatzsteuer gebührt und andererseits Stempelgebühren wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit nach § 44 Abs. 1 Z. 1 BSVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu entrichten waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080197.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.12.2012