Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerde des A in Y, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Februar 1992, Zl. 512.764/04-I 5/91, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. August 1983 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Beschwerdeführer als Eigentümer der "X-Mühle" in Y gemäß den §§ 9, 11, 12, 13, 23, 98, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung seiner Wasserkraftanlage. Dabei wurde die Ausbauwassermenge mit 120 Sekundenliter festgesetzt und weiters bestimmt, daß durch eine geeignete Vorrichtung bei der Wehranlage im Nahbereich des Wehres dauernd eine Restwassermenge von 15 Sekundenliter in die Ausleitungsstrecke bzw. das Unterwasser des S-Baches abgegeben wird. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Weiters erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der mitbeteiligten Partei (in der Folge mP) mit Bescheid vom 23. Jänner 1991 im Spruchteil I gemäß den §§ 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 99, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage für den Bereich O durch Errichtung eines Vertikalfilterbrunnens auf der GP 139/1 KG O mit einer maximalen Wasserentnahme von 1 l/sec nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen. Nach dieser Projektsbeschreibung wurde auf der GP 139/1 KG O aufgrund hydrogeologischer Detailuntersuchungen und im Einvernehmen mit der Abteilung für Hydrologie des Amtes der NÖ Landesregierung, eine Erkundungsbohrung abgeteuft. Durch diese Bohrung wurden zwei wasserführende Klüfte in 8,7 und 16,4 m Tiefe erschlossen. Ein Dauerpumpversuch über 8 Tage (196 Stunden) ließ eine Ergiebigkeit von ca. 3 l/sec erwarten. Weiters wurde eine Beweissicherung bezüglich Kluftwasserkörper und S-Bach durchgeführt und aufgrund dieser Vorerkundungen eine Fassung der Kluftwässer durch Ausbau der Probebohrung beschlossen.
Weiters wurde im Spruchteil II gemäß § 34 WRG 1959 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage eine sogenannte "Fassungszone" festgelegt, welche eine quadratische Fläche mit einer Seitenlänge von 15 m aufweist, wobei das Zentrum dieser quadratischen Fläche durch die Brunnenstube gebildet wird. In dieser Fassungszone sind jede Art von Düngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aller Art, ebenso Abgrabungen aller Art (ausgenommen solche zur Wartung der Wasserversorgungsanlage) untersagt. Die Nutzung darf ausschließlich als Mähwiese erfolgen, wobei das Mähgut unmittelbar nach erfolgtem Mähen zu entfernen ist.
Im Spruchteil III wurden Kommissionsgebühren vorgeschrieben und schließlich im Spruchteil IV die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und Anträge gemäß § 102 WRG 1959 zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, daß aufgrund der gutächtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie durch die beantragte Wasserentnahme im Ausmaß von maximal 1 l/sec aus dem Kluftsystem keine Beeinträchtigung der Wasserführung des S-Baches und somit von Rechten der am S-Bach Wasserberechtigten (darunter auch des Beschwerdeführers) stattfinde.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers ergänzte die belangte Behörde das Beweisverfahren durch Einholung eines Gutachtens ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Jänner 1991 im Spruchabschnitt I lit. A betreffend die Verpflichtungen der Gemeinde T um nachstehenden Punkt 34 ergänzt:
"34. In die Verbindungsleitung zum Hochbehälter ist ein Wasserzähler einzubauen. Über die geförderten Mengen sind regelmäßige Aufzeichnungen, mindestens in wöchentlichen Abständen, zu führen. Diese sind der zuständigen Wasserrechtsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen".
Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, eine projektsgemäße Verletzung des Wasserbenutzungsrechtes des Beschwerdeführers habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben; zwar habe der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde eine (geringfügige) theoretische Beeinträchtigung der Wasserführung des S-Baches durch den Brunnen nicht ausgeschlossen, doch bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß eine Wasserentnahme von maximal 120 l/sec durch den Beschwerdeführer nicht mehr möglich wäre. Es sei wohl eine Beeinflussung der Wasserführung des S-Baches nicht auszuschließen. Diese bewirke aber keinesfalls, daß eine Entnahme von 120 l/sec durch den Beschwerdeführer bei seiner Anlage nicht mehr möglich oder gefährdet wäre. Weiters sei auf die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde gestellten ergänzenden Beweisanträge deshalb nicht einzugehen gewesen, da aufgrund dieses Gutachtens feststehe, daß jedenfalls sein Wasserrecht nicht beeinträchtigt werde. Es hätte auch nicht der Feststellung des Alters des Kluftwassers bedurft. Einen unmittelbaren Zusammenhang der verschiedenen Wässer (offenbar gemeint: Bach- bzw. Kluftwasser) nehme auch das mit der zweiten Stellungnahme vorgelegte Gutachten "an" (offenbar jedoch gemeint "NICHT" an, da in der betreffenden Stellungnahme bzw. im Gutachten ausgeführt wird: "Zweifellos (be)steht .... zwischen S-Bach und Kluftwasserleiter kein unmittelbarer Zusammenhang.") Ein bloß theoretischer, marginaler Zusammenhang beeinträchtige nicht die Rechte des Beschwerdeführers. Was das gerügte Fehlen der Prüfung der Abflußwassermengen betreffe, ergebe sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen, daß dadurch keine verbesserten Aussagen erreicht werden könnten. Zu Unrecht werde auch der Vorwurf erhoben, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 1991 sei nicht berücksichtigt worden. Die dort geltend gemachte Beeinflussung seines Wasserrechtes sei zwar theoretisch möglich, jedoch äußerstenfalls marginal. Auch die geforderte Isotopenmessung könnte nicht ergeben, daß gerade wegen dieses Brunnens die dem Beschwerdeführer zustehende Wassermenge nicht mehr zur Verfügung stünde. Auch der in der Berufung relevierte Widerspruch zwischen Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides und der Behauptung, es bestünde kein Zusammenhang zwischen Kluftwasser und Wasserführung des S-Baches, liege nicht vor. Vielmehr beträfen die Schutzmaßnahmen nach Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides den unmittelbaren Brunnenbereich und stellten einen Schutz vor der direkten Einbringung von Schadstoffen dar. Irrelevant sei die Frage der Zustimmung der übrigen Inhaber von Wasserrechten zum gegenständlichen Vorhaben, da der Beschwerdeführer deren Rechte nicht wahrnehmen könne. Der in der Berufung geforderten Kontrolle der Wasserentnahme sei durch die Bescheidergänzung Rechnung getragen worden. Das öffentliche Interesse an der bewilligten Anlage liege auf der Hand. Ob auch andere Maßnahmen Erfolg hätten, sei hier nicht zu prüfen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt und ebenso wie die mP eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Behörde erster Instanz hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und Anträge gemäß § 102 WRG 1959 (sohin mangels Parteistellung) zurückgewiesen. Diesem Bescheid (Spruchteil IV) ist jedoch - ungeachtet des bloß formellen Abspruches - im Begründungsteil eine materielle Auseinandersetzung mit den Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers zu entnehmen. So kommt die Behörde erster Instanz aufgrund des Gutachtens des hydrogeologischen Amtssachverständigen zum Ergebnis, daß projektsgemäß keine Beeinträchtigung der Wasserführung des S-Baches stattfindet und somit auch der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt wird. Ist aber der Begründung eines Bescheides zu entnehmen, daß nicht das Fehlen einer Prozeßvoraussetzung (hier: mangelnde Parteistellung), sondern die inhaltliche Berechtigung der Einwendungen bzw. Anträge verneint (und daher dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung nicht verweigert) wurde, war die belangte Behörde berechtigt, meritorisch auf das Berufungsvorbringen einzugehen und daher in ihrer Entscheidungsbefugnis nicht auf die Frage reduziert, ob von der Behörde erster Instanz die Parteistellung zu Unrecht versagt worden war (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 25. September 1986, Zl. 86/07/0152, AW 86/07/0033).
In der Sachverhaltsdarstellung seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer davon aus, daß ihm die GESAMTE Wasserführung des S-Baches für den Betrieb seiner Wasserkraftanlage zur Verfügung stehe, ausgenommen die Restwassermenge von 15 l/sec. Der Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23. August 1983 begrenzt jedoch im Spruchabschnitt I das Maß der Wasserbenutzung mit "einem Ausbauwasserstrom von 120 Sekundenliter"; die in diesem Bescheid eingangs wiedergegebene Projektsbeschreibung spricht ebenfalls davon, daß "dem S-Bach eine maximale Betriebswassermenge von
120 Sekundenliter ... entnommen" und nach energetischer Nutzung
wieder in den S-Bach übergeleitet werden soll. Daraus ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer nicht die ganze Wassermenge des S-Baches zur energetischen Nutzung zusteht, sondern das Maß der Wasserbenutzung mit maximal 120 l/sec festgesetzt wurde (begrenzt zusätzlich durch die Restwassermenge von 15 l/sec;
Dies ist für die weiteren Überlegungen insofern relevant, als nicht jeder potentielle - durch den gegenständlich wasserrechtlich bewilligten Brunnen der mP bedingte - Einfluß auf die Wasserführung des S-Baches das Wasserrecht des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen geeignet ist, sondern nur jener, der die konsentierte Wassermenge von maximal 120 l/sec projektsgemäß reduziert.
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, daß die von der belangten Behörde zusätzlich normierte Auflage, einen Wasserzähler einzubauen, hierüber regelmäßig (mindestens wöchentlich) Aufzeichnungen zu führen und diese der zuständigen Wasserrechtsbehörde über deren Verlangen auszuhändigen, ihn nicht wirksam davor schütze, daß die mP tatsächlich nicht mehr Wasser entnehme, als ihr zustehe. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde damit einer ausdrücklich in der Berufung des Beschwerdeführers (Seite 6) erhobenen Forderung entsprochen hat. Vor allem aber hat die Wasserrechtsbehörde bei der Beurteilung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte davon auszugehen, daß die von ihr erteilte Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten, nicht aber davon, daß sie möglicherweise nicht beachtet werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1988, Zl. 87/07/0019-0029, 0031). Der Beschwerdeführer hat ferner zwar keinen Anspruch auf Bekanntgabe dieser Meßergebnisse, wohl aber im begründeten Fall auf Einsichtnahme in diese.
Zum weiteren Einwand des Beschwerdeführers, die mP benötige diese Wasserversorgungsanlage gar nicht und könnte ihren Wasserbedarf anders decken, ist darauf hinzuweisen, daß Aufgabe der Behörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur die Prüfung des EINGEREICHTEN Projektes ist, nicht aber die Zweckmäßigkeit anderer Projektsvarianten (vgl. hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1985, Zl. 85/07/0160).
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es bestehe überhaupt keine Notwendigkeit, die verfahrensgegenständliche Wasserbenutzung zu beantragen, und der angefochtene Bescheid verstoße daher gegen § 13 WRG 1959, ist festzuhalten, daß ein derartiger Einwand die Parteilegitimation des Beschwerdeführers, die sich auf die Geltendmachung seiner subjektiven wasserrechtlich geschützten Rechte beschränkt, überschreitet und daher nicht mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann.
Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde sei auf seine Argumentation, das durch die Brunnenanlage zu erschließende (Kluft-)Wasser stünde mit dem S-Bach in einer derartigen Verbindung, daß durch die Benutzung der Wasserversorgungsanlage die Wasserführung des S-Baches beeinträchtigt werde, nicht näher eingegangen und habe daher ihre Begründungspflicht verletzt.
Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt: Entgegen den Beschwerdeausführungen hat sich die Wasserrechtsbehörde, gestützt auf die im Verfahren eingeholten Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen erster Instanz sowie des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zweiter Instanz, weiters auf Wasseruntersuchungsbefunde der Nö. Umweltschutzanstalt sowie Altersuntersuchungen der verschiedenen Wässer durch eine Tritiumanalyse der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal, mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Diese Gutachten kamen nachvollziehbar zum Ergebnis, daß die beiden Wassersysteme (d.h. Kluft- und S-Bachwasser) hinsichtlich chemischer Zusammensetzung, Alter und Temperatur weitgehend voneinander unabhängig seien und daher das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers projektsgemäß mit großer Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt werde. Diese schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen wurden auch nicht durch den vom Beschwerdeführer vorgelegten "Bericht über die Beeinträchtigung der Wasserführung des S-Baches durch die Trinkwasserentnahme aus dem Bohrbrunnen im oberen S-Bachtal" entkräftet, zumal eine zu erwartende Beeinträchtigung einwandfrei hervorgekommen sein müßte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1989, Zl. 88/07/0140 m.w.N.), was indes nicht der Fall war.
Da somit die belangte Behörde aufgrund unbedenklicher und einander entsprechender Sachverständigengutachten begründeterweise davon ausgehen konnte, daß durch die bewilligte Anlage in wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers projektsgemäß nicht eingegriffen werde, und weiters dargetan hat, warum die vom Beschwerdeführer verlangte Altersbestimmung, deren Unterlassung in der Beschwerde bemängelt wird, entbehrlich war, hat sie nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie der Berufung des Beschwerdeführers, von der schon bezeichneten zusätzlichen Vorschreibung abgesehen, keine Folge gegeben hat.
Die nach allem Vorgesagten unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mP betrifft den den Schriftsatzaufwand übersteigenden Betrag, da der Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits den Ersatz der Umsatzsteuer enthält, sowie den Stempelgebührenaufwand, von dem sie gemäß § 2 GebG befreit war.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070068.X00Im RIS seit
19.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011