TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/26 92/11/0161

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.1993
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in D, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 26. Mai 1992, Zl. Ib-277-4/92, betreffend Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.030,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 6. Dezember 1991 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung entschied der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 26. Mai 1992 dahingehend, daß diese Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 auf "landwirtschaftliche Fahrten vom Wohnhaus zum bewirtschaftenden Feld und retour bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h" eingeschränkt wird.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Anlaß für die gegenständliche Maßnahme war ein vom Beschwerdeführer als Lenker eines Traktors am 1. Juli 1991 verursachter Verkehrsunfall, bei dem eine Person schwer verletzt wurde. Die Erstbehörde stützte ihren Entziehungsbescheid auf das Gutachten einer ärztlichen Amtssachverständigen vom 4. Dezember 1991, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 letzter Satz KDV 1967 besitze. Die Amtssachverständige schloß sich dabei der Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 28. November 1991 an. Darin heißt es unter "Zusammenfassung der Befunde/Gutachten", die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen müßten aufgrund der angeführten größtenteils gravierenden Beeinträchtigungen im Bereich der visuellen Auffassung, der Überblicksgewinnung, der Reaktionszeit, der Reaktionssicherheit, der reaktiven Dauerbelastbarkeit, der Konzentrationsfähigkeit und der Sensomotorik insgesamt gesehen als unzureichend ausgeprägt beurteilt werden. In Verbindung mit den eignungsausschließenden Testergebnissen im kraftfahrspezifisch bedeutsamen Teil der Intelligenz erscheine der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kfz aller Gruppen nicht mehr geeignet. Eine Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt sei nicht mehr zu erwarten.

Im Berufungsverfahren veranlaßte die belangte Behörde eine neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers. In dem von einer ärztlichen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten vom 2. März 1992 wird der Beschwerdeführer zusammenfassend als "einfach strukturierte Persönlichkeit mit zur Bewältigung des täglichen Lebens ausreichender Intelligenz" beurteilt. Die Reaktionen seien insgesamt verlangsamt, wobei eine klare Beurteilung aufgrund der Sprachstörung nur schwer möglich sei. Aufgrund des durch einen (einige Zeit vor dem Unfall vom 1. Juli 1991 erlittenen) Schlaganfall reduzierten Gesundheitszustandes und der unzureichend ausgeprägten kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen erscheine es aus ärztlicher Sicht nur verantwortbar, dem Beschwerdeführer Fahrten mit dem Traktor zu gestatten, "wenn diese ausnahmslos landwirtschaftlichen Zwecken, d.h. Fahrten vom Wohnhaus auf das Feld und retour, dienen und eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h erfolgt". In diesem Sinne erachtete die Sachverständige den Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe F als "bedingt geeignet". Gestützt auf dieses Gutachten erging der vorliegend angefochtene Bescheid.

Wenn der Beschwerdeführer rügt, daß ihm von der Erstbehörde kein Parteiengehör gewährt worden sei, macht er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Davon abgesehen wurden nach der Aktenlage jene Unterlagen, auf die die Erstbehörde ihren Bescheid gestützt hatte, nach dessen Erlassung dem Beschwerdeführer (in Kopie) ausgefolgt, sodaß er in der Berufung Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen.

Der Vorwurf, auch die belangte Behörde habe ihm "kein hinreichendes Gehör gewährt", weil sie ihm zwar Gelegenheit gegeben habe, zu dem von ihr eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen, aber seine Stellungnahme trotz des dahingehenden Antrages nicht mehr der Amtsärztin vorgelegt habe, ist nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, zu diesem Gutachten Stellung zu nehmen, und er machte davon auch Gebrauch. Er beschränkte sich dabei allerdings auf allgemein gehaltene Ausführungen, ohne dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Für die belangte Behörde bestand mangels eines fachlich fundierten neuen Vorbringens keine Veranlassung, die Amtssachverständige neuerlich mit der Angelegenheit zu befassen.

Nicht berechtigt ist ferner das Vorbringen, die eingeholten Befunde und Gutachten bildeten keine taugliche Grundlage für die getroffene Entscheidung. Maßgebend für diese war letztlich die Verneinung der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle. Diese Beurteilung, der der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, liegt ersichtlich auch dem Gutachten der Amtssachverständigen der belangten Behörde zugrunde. Nur kam diese Sachverständige davon abweichend zu der für den Beschwerdeführer günstigen Ansicht, es könne bei ihm doch noch eine - wenn auch sehr eingeschränkte - bedingte Eignung zum Lenken eines Traktors angenommen werden. Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Beschwerdeführer das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung zu bekämpfen versucht (er sei eine "einfache Persönlichkeit" und durch die verkehrspsychologische Untersuchung "nervös gemacht" worden, "sodaß von einer diesbezüglichen Beeinflussung der Ergebnisse auszugehen" sei), läßt nichts erkennen, was dieses Untersuchungsergebnis als bedenklich erscheinen lassen könnte. Eine mehr oder weniger große Nervosität ist erfahrungsgemäß eine geradezu "normale" Begleiterscheinung derartiger Untersuchungen. Die Aussage im verkehrspsychologischen Befund, es sei eine "persönlichkeitsbedingte" erhöhte Unfallneigung mit den zur Verfügung stehenden objektiven Testmethoden "nicht nachweisbar", betrifft nicht die im vorliegenden Fall maßgebliche Eignungsvoraussetzung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit. Daher ist für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen.

Ob für die ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde "wirtschaftliche Motive" eine Rolle spielten (damit ist offenbar gemeint, die Sachverständige habe darauf Rücksicht genommen, daß der Beschwerdeführer bei der Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf einen Traktor angewiesen ist), kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist der Beschwerdeführer dadurch jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt worden. Daß er nach Meinung der Amtssachverständigen zum Lenken von Traktoren mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h ohne jegliche weitere Einschränkung geeignet sei, ist ihrem Gutachten entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen (vgl. dazu auch die vorstehenden Ausführungen).

Auf dem Boden der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse konnte die belangte Behörde unbedenklich annehmen, daß es jedenfalls einer Einschränkung der Gültigkeit der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers bedarf. Die getroffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven Rechten.

Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, ist sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110161.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten