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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des J in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. September 1992, Zl. 156 202/1-IV/10/92, betreffend Zivildiensterklärung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Eingabe an das Militärkommando Vorarlberg vom 26. Juni 1992 gab der Beschwerdeführer eine Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes ab, die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können. Unter Berufung auf eine fernmündliche Auskunft eines Bediensteten des Militärkommandos erklärt er weiters, daß er die ihm zugesicherte Zusendung eines bestimmten Formulares abwarte, um seine Erklärung näher zu begründen und weitere Urkunden vorzulegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. September 1992 wurde festgestellt, daß die Erklärung vom 26. Juni 1992 nicht rechtswirksam sei. Dies wurde mit dem Fehlen von gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen begründet.
Die belangte Behörde hat in der Folge eine Eingabe des Beschwerdeführers an das Militärkommando Vorarlberg vom 14. Juli 1992 als neuerliche Erklärung im Sinne des Zivildienstgesetzes gewertet und mit Bescheid vom 18. November 1992 festgestellt, daß der Beschwerdeführer auf Grund dieser Erklärung zivildienstpflichtig sei.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gab der Beschwerdeführer bekannt, daß er in Ansehung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 8. September 1992 durch den Bescheid vom 18. November 1992 klaglos gestellt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof ist mit den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Auffassung, daß durch den Bescheid vom 18. November 1992 die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann, weggefallen ist. Der vom Beschwerdeführer angestrebte, ihm mit dem angefochtenen Bescheid zunächst verweigerte, Erfolg ist nachträglich eingetreten. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte für den Beschwerdeführer rechtlich keine Auswirkungen. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist einzustellen, ohne daß es auf die Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde ankommt.
Ein Fall der (formellen) Klaglosstellung liegt hingegen nicht vor. Der angefochtene Bescheid wurde nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Es ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (bgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10092/A) ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110218.X00Im RIS seit
20.11.2000