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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache des M in K, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. September 1991, Zl. VII/1-F-27622/52-91, betreffend Sozialhilfe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob gegen den obzitierten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. September 1991 die zur hg. Zl. 91/08/0144 protokollierte Beschwerde, die mit Erkenntnis vom 17. November 1992 als unbegründet abgewiesen wurde.
Am 16. Dezember 1992 langte beim Verwaltungsgerichtshof der Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1992, B 1231/91, ein, mit dem die Behandlung der Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.
Da der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gegen den mehrfach genannten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. September 1991 bereits entschieden hat, war die abgetretene, zur hg. Zl. 92/08/0257 protokollierte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen entschiedener Sache mit Beschluß zurückzuweisen (vergleiche den Beschluß vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/08/0245, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Bei diesem Ergebnis war von einem Auftrag zur Verbesserung von Mängeln der Beschwerde abzusehen.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080257.X00Im RIS seit
20.11.2000