Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des G in R, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Oktober 1992, Zl. 18/29-3/1992, betreffend Übertretung der StVO, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.
Begründung
Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 6. März 1992 um 14.43 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf der B 177, Zirler Berg, Höhe km 3,65, am Beginn der Linkskurve in Fahrtrichtung Zirl begangenen Verwaltungsübertretung (Überfahren einer Sperrlinie und einer Sperrfläche) nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 Einleitungssatz leg. cit. eine Geldstrafe von S 600.-- verhängt.
Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000.-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Die verhängte Strafe übersteigt nicht S 10.000.--.
Es konnte daher von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030002.X00Im RIS seit
12.06.2001