TE Vwgh Beschluss 1993/1/27 92/03/0271

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des J in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. November 1992, Zl. UVS 303.2-14/91-21, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. November 1992 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 schuldig erkannt und es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen für die Ablehnung liegen im Beschwerdefall vor. Einerseits übersteigt die verhängte Geldstrafe nicht S 10.000,--, andererseits läßt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhängt. Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde vornehmlich die Lösung der Tatfrage durch die belangte Behörde und macht in diesem Zusammenhang einen Verfahrensmangel geltend, mit dem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zusammenhängt. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden, ist ihm zu entgegnen, daß er - wie sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt - schon vor der Erstbehörde Gelegenheit hatte, am 23. Jänner 1991 und am 15. April 1991 ausführlich zur Sache Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat darüber hinaus eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer geladen war. Mit den weiteren Ausführungen der Beschwerde, die sich im wesentlichen gegen das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen richten, bekämpft sie inhaltlich die Beweiswürdigung, ohne aufzuzeigen, daß die belangte Behörde den Erfordernissen hinsichtlich der Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung (vgl. u. a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), nicht entsprochen hätte.

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030271.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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