TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/27 91/03/0187

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

SchiffahrtsG 1990 §78 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf, Dr. Sauberer, Dr. Kremla und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des W in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Mai 1991, Zl. 8W Sch-4018/6/1991, betreffend eine Schiffahrtskonzession (Wörthersee), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 1982 war dem Beschwerdeführer gemäß §§ 4 und 5 des Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetzes BGBl. Nr. 533/1978 die Konzession zum Betrieb eines Motorbootes für den Gelegenheitsverkehr und zum Schleppen von Wasserschisportlern auf dem Wörthersee, eingeschränkt auf Gäste bzw. Geschäftsfreunde des Hauses M am Standort Z, befristet unter Auflagen erteilt worden. Zuletzt wurde die Befristung mit Bescheid vom 14. Februar 1986 bis 31. Oktober 1990 festgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Mai 1991 wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 21. August 1990 um Erteilung einer Schiffahrtskonzession im schon genannten Umfang gemäß § 79 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989 (SchiffG), ab. Hiezu führte sie aus, der Antrag werde damit begründet, daß der Betrieb des Motorbootes erforderlich sei, weil damit Freunde und Geschäftsfreunde des Beschwerdeführers im Interesse einer Geschäftsanbahnung befördert werden sollten. Die am 14. März 1991 unter Beiziehung der anhörungsberechtigten öffentlichen Stellen und der betroffenen ansässigen Unternehmen durchgeführte Verhandlung habe zwar das Vorhandensein der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen des § 79 SchiffG ergeben, doch sei weiters seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte und der Wörthersee-Schiffahrt das volkswirtschaftliche Interesse als nicht gegeben erachtet worden. § 79 Abs. 2 Z. 5 SchiffG sehe auch ein volkswirtschaftliches Interesse als Voraussetzung für eine Konzessionsverleihung vor und definiere dieses volkwirtschaftliche Interesse negativ, insbesondere als dann nicht gegeben, wenn die zu erteilende Konzession eine bestehende Konzession für die Beförderung von Fahrgästen im Linienverkehr wirtschaftlich erheblich beeinträchtigen würde. Wenn schon das volkswirtschaftliche Interesse dann nicht vorliege, wenn eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung einer anderen Linienschiffahrtsunternehmung zu erwarten sei, umsomehr habe die Behörde davon auszugehen, daß dieses volkswirtschaftliche Interesse bei rein privatem Interesse überhaupt nicht gegeben sei. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers solle die Konzession ausschließlich Geschäftsfreunden und Gästen (des Privathauses) des Beschwerdeführers dienen. Wenn man unterstelle, daß für Geschäftsfreunde ein gewisses geschäftliches Interesse im Rahmen des Betriebes des Beschwerdeführers, der einen Baumaschinenverleih, Grubendienst und Sonderabfallentsorgungs-Ges.m.b.H. betreibe, gegeben sei, so müsse doch für die übrigen Gäste ein rein privates Interesse unterstellt werden. Aber auch der Ausbau der Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern sei als Betriebsinteresse doch dem Privatinteresse zugehörig und habe mit dem im § 79 Abs. 2 Z. 5 SchiffG geforderten volkswirtschaftlichen Interesse nichts gemein. Wollte man davon ausgehen, daß dieses auch ein volkswirtschaftliches Interesse wäre, wäre jeder über den persönlichen Gebrauch hinausgehende Betrieb eines Wasserfahrzeuges, z.B. bei anderen Unternehmen, als im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen einzustufen. Daß dies § 79 Abs. 2 Z. 5 SchiffG widerspreche, liege auf der Hand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 78 Abs. 1 SchiffG zählt die Arten der Konzessionen der gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf. Demnach dürfen Konzessionen unter anderem für den Gelegenheitsverkehr (Z. 2) und für die Erbringung von sonstigen Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste (Z. 7), erteilt werden.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 5 SchiffG darf die Konzession nur erteilt werden, wenn hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht; ein solches Interesse liegt insbesondere dann nicht vor, wenn eine zu erteilende Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 5 die Ausübung einer bestehenden Konzession zur Beförderung von Fahrgästen im Linienverkehr oder eine zu erteilende Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z. 3 oder 4 die Ausübung einer bestehenden Konzession zur Güterbeförderung jeweils im betreffenden Gebiet wirtschaftlich erheblich beeinträchtigen würde.

Das Bestehen eines volkswirtschaftlichen Interesses ist somit u.a. Voraussetzung für die Verleihung aller im § 78 Abs. 1 leg. cit. genannten Konzessionen, also auch der gegenständlichen.

Die belangte Behörde hat sich, wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, ausführlich damit auseinandergesetzt, warum sie das Vorliegen eines volkswirtschaftlichen Interesses als nicht gegeben erachtete. Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Ergebnis die Meinung der belangten Behörde. Es ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, daß zur Volkswirtschaft als Summe aller wirtschaftlichen Vorgänge im Staatsverband auch die wirtschaftlichen Vorgänge aller privaten Wirtschaftssubjekte gehören. Er übersieht jedoch, daß unter dem im § 79 Abs. 2 Z. 5 SchiffG genannten volkswirtschaftlichen Interesse im gegebenen Gesetzeszusammenhang nicht ein bloßes wirtschaftliches Eigeninteresse des Antragstellers verstanden werden kann. Es ist vielmehr auf die Gesamtwirtschaftlichkeit abzustellen. Vom Vorliegen eines derartigen volkswirtschaftlichen Interesses kann jedoch auf Grund der Behauptung, die Konzession diene zur Geschäftsanbahnung, bei der Art eines Unternehmens, wie es vom Beschwerdeführer an einem weiter entfernten Standort (laut Handelsregisterauszug in Graz) betrieben wird, nicht gesprochen werden. Auch darin, daß Freunde bzw. Gäste des Beschwerdeführers den Wörthersee besuchen, kann schlechthin kein volkswirtschaftliches Interesse für die beantragte Konzession gesehen werden. Sonst würde dies nämlich, worauf schon die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat, bedeuten, daß jeder über den persönlichen Gebrauch hinausgehende Betrieb eines Wasserfahrzeuges, also von jedermann, der Gäste (Freunde) auf seinem Besitz am See einlädt, als im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen einzustufen wäre. Daß dies dem Sinn und Zweck der bezughabenden Bestimmungen zuwiderliefe, bedarf keiner näheren Erörterung. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm im Verwaltungsverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht kein weitergehendes stichhaltiges Vorbringen zur Frage des Vorliegens eines volkswirtschaftlichen Interesses erstattet hat, bedurfte es im Hinblick auf die obigen Ausführungen keiner weiteren Erhebungen der belangten Behörde.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991030187.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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