TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/27 92/03/0268

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §22;
VStG §51c;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. September 1992, Zl. UVS 30.2-28/92-4, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. September 1992 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Punkte 1, 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Graz vom 9. Dezember 1991, womit der Beschwerdeführer Übertretungen der §§ 55 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 6, 97 Abs. 5 und § 9 Abs. 1 StVO schuldig erkannt wurde und über ihn Geldstrafen von S 500,-- und S 1.000,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden, als unzulässig zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde aus, daß es zu den wesentlichen Bestandteilen einer Berufung gehöre, den angefochtenen Bescheid im Sinne der Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG konkret zu bezeichnen, dazu gehöre insbesondere auch die konkrete Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde. Das Fehlen dieses wesentlichen Bestandteiles einer Berufung stelle auch keinen verbesserungsfähigen Formmangel im Sinne des § 13 AVG dar. Der erstinstanzliche Bescheid sei dem Berufungswerber am 27. Jänner 1992 zugestellt worden, die Berufungsfrist demnach am 10. Februar 1992 abgelaufen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 1991, in der er ergänzt habe, daß die Bundespolizeidirektion Graz den angefochtenen Bescheid erlassen habe, und mit der er eine Kopie des angefochtenen Bescheides vorgelegt habe, sei verspätet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer selbst räumt ein, daß er in seiner Berufungsschrift, die er "An den Unabhängigen Verwaltungssenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung" adressiert habe, den angefochtenen Bescheid nur mit "III/St-14.855/91" bezeichnet und die bescheiderlassende Behörde jedoch nicht angeführt habe. Es sei jedoch denkunmöglich, daß die belangte Behörde angerufen werde, und der Bescheid nicht von der Bundespolizeidirektion Graz stamme. Die Geschäftszahl sei der belangten Behörde "sicher bestens bekannt" und hätte daher einwandfrei der Erstbehörde zugeordnet werden können. Jedenfalls sei die Berufung verbesserungsfähig gewesen, wie die belangte Behörde auch mit ihrem Verbesserungsauftrag zum Ausdruck gebracht habe, sodaß die Behörde in der Sache selbst hätte entscheiden müssen.

Gemäß § 24 VStG ist die Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG auch auf Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Danach hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Wie sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid und auch aus dem Beschwerdevorbringen selbst ergibt, wurde die Berufung durch den nunmehrigen Beschwerdeführer nicht bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht, sondern bei der belangten Behörde.

Zur geforderten konkreten Bezeichnung des Bescheides war es daher auch notwendig, die bescheiderlassende Behörde bestimmt anzugeben. Der Hinweis in der Beschwerde, die Geschäftszahl sei der belangten Behörde "sicher bestens bekannt" gewesen, und damit die Forderung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte durch gedankliche Rückschlüsse allenfalls zur Bundespolizeidirektion Graz als bescheiderlassende Behörde gelangen können, ist verfehlt, weil durch mögliche Rückschlüsse der Berufungsbehörde, daß durch ihre Anrufung in Verbindung mit einer bestimmten Aktenzahl eine bestimmte Erstbehörde gemeint sein könnte, nicht das Erfordernis für den Berufungswerber beseitigt wird, im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG den Bescheid in einer Weise zu bezeichnen, daß er unverwechselbar feststeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1991, Zl. 90/06/0223). Damit im Zusammenhang ist auch die Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG - auch diese ist im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG anwendbar - beachtlich, wonach alle schriftlichen Ausfertigungen behördlicher Erledigungen unter anderem auch die Bezeichnung der Behörde enthalten müssen. Fehlt die bescheiderlassende Behörde im Bescheid und ist sie dem Adressaten nicht erkennbar, so liegt ein Bescheid nicht vor (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1986, Zl. 86/17/0072).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt somit hier nicht etwa ein gemäß § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen vor, sondern es gehört die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung (vgl. Walter-Mayer, Grundriß5 Rz 520).

Der Umstand, daß die belangte Behörde ohne gesetzlichen Anlaß einen Verbesserungsauftrag erteilte, vermag ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Sacherledigung des außerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist ergänzten Rechtsmittels nicht zu begründen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0087).

Der Beschwerdeführer rügt ferner, daß die belangte Behörde seine Berufung mittels Teilentscheidungen erledigt hat, nämlich einerseits mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu den Punkten 1, 2 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und andererseits mit dem Bescheid vom 11. Juni 1992 (zu Punkt 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses; zur Erledigung des letztgenannten Bescheides siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1992,

Zlen. 92/03/0237, 0245). Die Berufung des Beschwerdeführers sei hingegen als Einheit zu betrachten; es sei unzulässig, hierüber in verschiedenen Bescheiden zu entscheiden. Hiedurch würde die Verfahrenskonzentration vernachlässigt und insbesondere durch die Vergabe mehrerer Geschäftszahlen der Normunterworfene "irritiert". Schließlich sei durch den angefochtenen Bescheid auch insofern das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt worden, weil die Mitglieder der Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates nicht namentlich genannt worden seien.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, daß durch die Verhängung mehrerer Geldstrafen gegen denselben Täter wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen in einer einheitlichen Bescheidausfertigung nicht bewirkt wird, daß die Geldstrafen insgesamt zusammenzurechnen sind und eine Veränderung in der Zusammensetzung des unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51c VStG) eintritt. Wenn jede dieser Geldstrafen unter S 10.000,-- liegt, insgesamt diese Grenze aber überstiegen wird, ist zur Erledigung der Berufung das Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates berufen, auch wenn der Beschuldigte alle Strafen anficht. Dies folgt daraus, daß es sich in solchen Fällen rechtlich gesehen nicht um einen Bescheid handelt, sondern um mehrere, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen (§ 22 VStG) und nur gemeinsam ausgefertigt werden. Auch wenn die Strafen zusammen insgesamt mehr als S 10.000,-- betragen, kommt es für die Entscheidungszuständigkeit nur auf die Höhe der einzelnen Strafen an. Gleiches gilt auch, wenn in einer Erledigung wegen mehrerer Delikte Strafen verhängt werden, die teilweise unter, teilweise über S 10.000,-- liegen. Auch in diesen Fällen ist davon auszugehen, daß es sich in Wahrheit um mehrere Bescheide handelt, die rechtlich voneinander zu unterscheiden sind. Hinsichtlich jener Teilbescheide, bei denen die Strafe mehr als S 10.000,-- beträgt, besteht damit die Kompetenz der Kammer, für jene Bescheide, bei denen die Strafe darunterliegt, die Kompetenz des Einzelmitgliedes (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 227 f). Die Richtigkeit dieser Rechtsmeinung folgt schon daraus, daß es nicht die Absicht des Gesetzgebers sein konnte, mit der Bestimmung des § 51c VStG vorzusehen, daß es die Behörde erster Instanz in der Hand haben sollte, die Zusammensetzung der Berufungsbehörde je nachdem dadurch zu bestimmen, daß sie für jede Verwaltungsübertretung einen eigenen Bescheid erläßt oder ihre Entscheidungen in einer einheitlichen Bescheidausfertigung zusammenfaßt. Aus dem Vorakt Zlen. 92/03/0237, 0245 ist ersichtlich, daß über den Beschwerdeführer zu Punkt 4) des Straferkenntnisses der Erstbehörde eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, es hatte daher hierüber die Kammer zu entscheiden.

Die Höhe der Geldstrafen betrug, soweit hier gegenständlich, S 500,-- und S 1.000,--; es lag keine primäre Freiheitsstrafe vor. Es wurde somit auch insoweit, als über die vorliegende Berufung ein Einzelmitglied der belangten Behörde entschieden hat, der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages (§61 AVG idF vor Nov BGBl 1982/199)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030268.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten