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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag Stmk BauO 1968 §57 Abs1 litjLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bewilligungspflicht ua. für Müllablagerungsplätze; Verwaltungsrechtsweg über Antrag auf Widmungsbewilligung zumutbarSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit dem auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter mit näherer Begründung die Aufhebung des §57 Abs1 litj der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. 149, idF LGBl. 67/1987 wegen Verfassungswidrigkeit. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"§57
Bewilligungspflicht
(1) Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen Gebäude, Bauwerke und Anlagen (§25 Abs3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974) wie
...
j) Die Veränderung der Höhenlage eines im Freiland befindlichen Grundstückes, soweit sie mit dem Aufbringen von natürlichem oder künstlichem Material verbunden ist und besondere technische Fertigkeiten verlangt, insbesondere Ablagerungsplätze für Müll."
Der Antragsteller, welcher eine Mülldeponie auf näher bezeichneten Grundstücken errichten will, begründet seine Legitimation im wesentlichen damit, daß vor Erlassung des §57 Abs1 litj der Steiermärkischen Bauordnung 1968 idF der Novelle LGBl. 67/1987 für seine Anlage und die Vornahme der Erdaushübe eine Baubewiligung nicht erforderlich gewesen sei. Das angefochtene Gesetz werde "gegen den Beschwerdeführer auch ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam, da seine rechtliche Position wesentlich verschlechtert wird. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Möglichkeit, um eine Ausnahme von der eingetretenen Wirkung des Gesetzes anzusuchen, weshalb eine Beschwerdelegitimation nach Art140 Abs1 B-VG anzunehmen ist."
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985).
Gemäß §2 Stmk BauO 1968 bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen der Bewilligung durch die Baubehörde. Dem Ansuchen um Widmungsbewilligung sind ua. Angaben über den Verwendungszweck der vorgesehenen Bauten (§2 Abs2 lite Stmk BauO 1968) anzuschließen. Vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung darf eine Baubewilligung nicht erteilt werden. Es ist regelmäßig (- so auch hier -) zumutbar, im Verfahren über einen Antrag auf Widmungsbewilligung einen Bescheid zu erwirken, der unter anderem auf den die Baubewilligungspflicht festlegenden §57 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (im vorliegenden Fall: auf dessen Abs1 litj) zu gründen ist, und nach Erschöpfung des Instanzenzuges in einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die amtswegige Einleitung eines diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahrens anzuregen (vgl. dazu VfSlg. 10613/1985).
Der Individualantrag war somit wegen fehlender Antragsberechtigung zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden konnte.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, BaubewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G239.1987Dokumentnummer
JFT_10099076_87G00239_00