Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der K in W, gegen den Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien vom "16.11.1992 + 30.11.1992" Zl. 339.367-13/92, betreffend Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und der Fernsehgebühr, sowie der Fernsprech-Grundgebühr, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem - nach einem Verbesserungsauftrag ergänzten - Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit den vorgelegten Beilagen wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunk- und der Fernseh-Gebühr sowie der Fernsprech-Grundgebühr mit dem angefochtenen Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien als Fernmeldebehörde erster Instanz vom 30. November 1992 abgewiesen. Diesem Bescheid war ein Schreiben dieser Behörde vom 16. November 1992 vorangegangen, in dem der Beschwerdeführerin betreffend Befreiung von der Entrichtung der Fernsprech-Grundgebühr Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Wochen zu Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, daß sie das Recht habe, gegen ihn binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.
Aus § 10 des Fernmeldegesetzes folgt, daß Fernmeldebehörden das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde (Fernmeldebehörde zweiter Instanz) und die dieser unterstehenden Post- und Telegraphendirektionen als Fernmeldebehörden erster Instanz sind. Dieser Bestimmung entsprechend wäre daher der Beschwerdeführerin der Rechtszug an die genannte Fernmeldebehörde zweiter Instanz offengestanden. Gegenstand der Beschwerde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann immer nur ein Bescheid der höchsten Instanz sein (Art. 131 Abs.1 B-VG).Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. Ein weiterer Verbesserungsauftrag, insbesondere zur Nachholung der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes, hatte zu entfallen (VwSlg. 8883/A, 1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030254.X00Im RIS seit
05.03.2001