Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/03/0010Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerden des S in W, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in Z, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 1992, Zl. 11-75 Sche 39-91, betreffend Übertretung der StVO 1960 (hg. Zl.92/03/0187) und vom 20. November 1992, Zl. 11-75 Sche 39-91, betreffend Bescheidberichtigung (hg. Zl. 93/03/0010), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 27. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. November 1990 um 23.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw an einem bestimmten Ort gelenkt und sich um
23.58 Uhr auf einem bestimmten Gendarmerieposten trotz vermuteter Alkoholbeeinträchtigung nach Aufforderung durch ein besonderes geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Tage) verhängt. Mit dem nun erstangefochtenen Bescheid vom 6. Juli 1992 gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Beschwerdeführer zu den Kosten des Strafverfahrens einen Betrag von S 3.000,-- zu leisten habe. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 20. November 1992 berichtigte die belangte Behörde den Bescheid vom 6. Juli 1992 hinsichtlich des Kostenausspruches gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahin, daß die Kosten des Berufungsverfahrens mit S 1.500,-- festgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Beschwerden die kostenpflichtige Aufhebung der beiden angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat im Vorverfahren über die erstangeführte Beschwerde die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und erwogen:
1) Insoweit der Beschwerdeführer die Berichtigung mit Bescheid vom 20. November 1992 bekämpft, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:
Der Berichtigungsbescheid hatte zur Folge, daß der vom Beschwerdeführer für das Strafverfahren zweiter Instanz zu ersetzende Kostenbetrag von S 3.000,-- auf S 1.500,-- reduziert wurde. Durch diese Berichtigung wurde die Rechtsstellung des Beschwerdeführers somit verbessert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0158 und vom 17. November 1992, Zlen. 92/11/0082, 0189) ist die gegen einen derartigen Berichtigungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es war daher auch im Beschwerdefall hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20. November 1992 gemäß § 35 Abs. 1 VwGG vorzugehen.
2) Soweit der Beschwerdeführer den Bescheid vom 6. Juli 1992 im Kostenpunkt bekämpft, geht das diesbezügliche Vorbringen im Hinblick auf den Berichtigungsbescheid ins Leere, weil der bekämpfte Bescheid in seiner berichtigten Fassung der Überprüfung unterliegt.
Der Schwerpunkt der Beschwerde gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 liegt darin, daß die belangte Behörde der Verantwortung des Beschwerdeführers, daß er sein Fahrzeug nicht gelenkt habe, sondern erst nach einigen Minuten zum verunfallten Pkw dazugekommen sei, nicht gefolgt ist. Damit bekämpft der Beschwerdeführer jedoch die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung und übersieht, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. die Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 und vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195), sich die diesbezügliche Kontrollbefugnis auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu beschränken hat. Diesen Anforderungen wird der bekämpfte Bescheid gerecht: Die belangte Behörde hat darin eindeutig dargelegt, daß sie die Argumente der Erstbehörde, die diese aus einem umfangreichen und eingehenden Ermittlungsverfahren geschöpft hatte, billigt. Die dagegen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente können demgegenüber nicht überzeugen. Schon die Erstbehörde hat die Behauptungen des Beschwerdeführers, insbesondere auch in seiner Stellungnahme vom 8. März 1991, einer eingehenden Überprüfung unterzogen und hat auch zwei - namentlich genannte - Zeugen erneut unter Vorhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers vernommen.
Daß der Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome aufwies und er nach Aufforderung durch einen geschulten und hiezu ermächtigten Beamten die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte, bestreitet er selbst nicht. Seine Behauptung, er habe das Kraftfahrzeug nicht gelenkt, blieb unbewiesen: Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich nur vage Angaben machen, konkretisierte nicht, wann er für welche Fahrt welchem Lenker sein Fahrzeug überlassen hatte und beharrte auch nach Vorhalt durch die Behörde auf seinem Standpunkt, keine Angaben über den angeblichen Fahrzeuglenker zu machen. Auch aus den Aussagen der vom Beschwerdeführer zum Beweise seines Vorbringens angebotenen und von der Behörde vernommenen Personen läßt sich die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht bestätigen, insbesondere ergibt sich daraus auch kein Anhaltspunkt, daß der Beschwerdeführer sein Fahrzeug einer bestimmten Person überlassen und sich konkret im Unfallszeitpunkt in der - von ihm namentlich benannten - Diskothek aufgehalten hätte. Im Erkenntnis vom 22. Jänner 1988, Zl. 87/18/0116, hat der Verwaltungsgerichtshof einem Zulassungsbesitzer, dessen Lenkereigenschaft aus diesem Besitz abgeleitet wurde, auf seine Rüge unter anderem auch entgegengehalten, daß er in keinem Stadium des Verfahrens Angaben darüber gemacht hat, wer sonst als er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat. Da der dortige Beschwerdeführer sich auf ein bloßes Bestreiten der ihm zur Last gelegten Übertretung beschränkt hat, hat die Behörde den Schluß ziehen können, daß der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen ist. Umsomehr konnte die belangte Behörde im vorliegenden Fall davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer selbst sein Fahrzeug gelenkt hat, weil er nicht nur Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist, sondern sich auch nach dem Unfall bei seinem Fahrzeug aufgehalten hat, aus den Zeugenaussagen niemand anderer als der Beschwerdeführer als Lenker in Frage kam, und der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht, konkrete Angaben über die andere Person, die das Fahrzeug seiner Behauptung nach gelenkt haben soll, zu machen (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1989, Zl. 89/18/0043), nicht entsprach.
Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992030187.X00Im RIS seit
12.06.2001