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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 7/1993, S 536;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des E in K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. Oktober 1992, Zl. Gew-582/3/92, betreffend Fortführung eines Gastgewerbebetriebes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1992 ist dem Beschwerdeführer die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Setzung einer einwöchigen Frist mit dem Auftrag zurückgestellt worden, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Innerhalb der Frist legte der Beschwerdeführer die Beschwerde mit den Vermerk "nach Verbesserung rückgemitteltÜ" neuerlich vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind von jedem Schriftsatz so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann.
Sowohl auf den bereits ursprünglich eingebrachten Beschwerdeausfertigungen als auch auf dem nunmehr nachträglich vorgelegten Exemplar des Beschwerdeschriftsatzes findet sich ein maschinschriftliches Kostenverzeichnis. Während jedoch in den bereits ursprünglich eingebrachten Beschwerdeausfertigungen an Bundesstempeln nur S 420,-- und ein Gesamtbetrag von S 13.884,-- verzeichnet sind, ist aus dem nachträglich vorgelegten Exemplar des Beschwerdeschriftsatzes ein an Bundesstempeln geltend gemachter Betrag von S 660,-- und ein Gesamtbetrag von S 14.124,-- ersichtlich.
Nach der dargestellten Gesetzeslage haben sämtliche Ausfertigungen einer Beschwerde den gleichen Inhalt aufzuweisen. Ein Kostenverzeichnis stellt die Grundlage für die Zuerkennung von Aufwandersatz für den Verwaltungsgerichtshof dar. Die Nachreichung des nicht den vollständigen und bestimmenden Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes aufweisenden weiteren vorgelegten Schriftsatzes kann somit nicht als Befolgung des eingangs angeführten Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 26. Juni 1984, Zl. 84/04/0082).
Es war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040252.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.03.2009