Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1.) der AB und 2.) des BB in G, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Mai 1992, Zl. 310.135/4-III/3/91, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Stahl- und Walzwerk N Gesellschaft m.b.H. in Y, X-Straße 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem nach Aufhebung des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. September 1989 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0035 - auf dessen Darlegungen zu den Vorgängen des Verwaltungsverfahrens und zum Inhalt der bescheidmäßigen Absprüche sowie zu der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage hingewiesen wird -, ergangenen Ersatzbescheid vom 15. Mai 1992 wurde über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Oktober 1986 wie folgt entschieden:
"Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 i.d.g.F. die Betriebsbewilligung vorbehalten und ein Probebetrieb für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung der Betriebsanlage angeordnet wird. Die Fertigstellung ist von der Konsenswerberin schriftlich dem Magistrat der Stadt Y anzuzeigen.
Die Auflage unter Punkt 17) des angefochtenen Bescheides wird behoben.
Gemäß § 77 GewO 1973 i.V.m. § 27 Abs. 2 AnSchG wird folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben:
"19) Die Kippkante ist durch Stangen, Pflöcke, Blöcke oder ähnliches zu kennzeichnen. Die Arbeitnehmer, welche Deponierungsarbeiten durchführen, sind darüber zu unterrichten, wie weit sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Standfestigkeit des Schüttgutes an diese so markierte Kippkante heranfahren dürfen."
Folgende ergänzende Betriebsbeschreibung liegt der Genehmigung zugrunde:
"Die Schubraupe wird zum Verdichten und Planieren in halbjährlichen Intervallen in einer Dauer bis zu zwei Tagen eingesetzt. Zum Putzen der Abkippkante wird sie in 14tägigen Intervallen eingesetzt, wobei die Dauer dieses Arbeitsvorganges bis zu einer Stunde dauert.""
Zur Begründung dieses - mit Ausnahme der Anführung der ergänzenden Betriebsbeschreibung mit dem des aufgehobenen Bescheides vom 29. September 1989 gleichlautenden - Abspruches wurde ergänzend zu den bisherigen Begründungsdarlegungen unter Hinweis auf § 63 Abs. 1 VwGG folgendes ausgeführt: Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten habe am 12. und 13. September 1991 eine mündliche Augenscheinsverhandlung unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie eines ärztlichen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durchgeführt. Im Zuge der Verhandlung habe der Vertreter der mitbeteiligten Partei sein Projekt im Sinne der in den Spruch aufgenommenen ergänzenden Betriebsbeschreibung konkretisiert. Daraufhin habe der gewerbetechnische Amtssachverständige folgendes Gutachten erstattet: Am 12. September 1991 seien ergänzende Erhebungen auf dem geplanten Deponiegelände, verbunden mit Schallpegelmessungen durchgeführt worden. Zu diesem Zweck seien mit einer Planierraupe Marke Caterpillar DX Type D 6 D Seriennr.: 8 A 3204 Planierungsarbeiten in jenem Teil der geplanten Deponie durchgeführt worden, welcher auf Niveau ca. der W-Straße liege und als nächstgelegener Punkt der Abkippkante zum Grundstück der Beschwerdeführer betrachtet werden könne. Während der Messungen sei es bewölkt und anfangs fast windstill gewesen, im Laufe der Messungen habe gegen Ende der Messung 2 leichter Nieselregen und leichter Wind eingesetzt. Es seien die in Beilage ./A verwendeten Meßgeräte nach dem darin genannten Meßprinzip verwendet worden, wobei nur bei Messung 2 der Pegelschreiber eingesetzt worden sei.
Messung 1: Bei dieser Messung sei in einem Abstand von ca. 4 bis 5 m vom Caterpillar das Betriebsgeräusch bei Standgas mit 77 dB, bei Vollgas mit 88 dB und während der Durchführung von
Planierarbeiten mit 93 dB gemessen worden. Messung 2: Bei dieser Messung sei das Mikrophon in ca. 1,20 m Höhe auf der Terrasse vor dem Haus der Beschwerdeführer, ca. 1,50 m vom vorderen Terrassenrand entfernt aufgestellt gewesen. Vom Meßort aus sei Sichtverbindung zum Einsatzort der Planierraupe gegeben gewesen. Die Planierarbeiten hätten einen Immissionspegel von 62 bis 66 dB verursacht. Während der Planierarbeiten sei das dumpfe Brummen des Motors der Planierraupe, zeitweise kurzzeitig auch ein helles Quietschen, verursacht durch Fahrbewegungen mit den Raupenketten, zu hören gewesen. Da im Projekt die Aufschüttung eines Erdwalles zwischen der Deponie und der W-Straße entlang der W-Straße vorgesehen sei und dieser Erdwall 2 m hoch sein solle, sei bei der zu erwartenden Immission, verursacht bei Planierarbeiten auf dem Deponiegelände, noch die Abschattung durch diesen Erdwall in der Größenordnung von 7 dB zu berücksichtigen. Es ergebe sich somit für das Planieren mit einer Planierraupe beim nächstgelegenen Punkt der Deponie zum Grundstück der Beschwerdeführer auf dem obersten Niveau (gleich dem angrenzenden Niveau) eine zu erwartende Immission von 55 bis 59 dB auf der Terrasse dieses Hauses. Bezüglich der Häufigkeit des Auftretens dieses Geräusches sei auszuführen, daß der jeweilige Schüttstreifen eines Jahres im Laufe des Jahres vom Deponiegrund bis zum obersten Niveau (gleich dem angrenzenden) aufgefüllt werden solle. Im Laufe des Jahres sollten zweimal Planierungs- und Verdichtungsarbeiten auf die Dauer von jeweils maximal zwei Tagen durchgeführt werden. Daraus folge, daß die erste Durchführung solcher Arbeiten sicherlich noch nicht auf dem obersten Niveau erfolgen werde, sondern daß erst das zweite Mal die Planierraupe auf dem obersten Niveau arbeiten werde. Es könne daher auch nur in diesem Fall die maximale Immission, wie sie am 12. September 1991 gemessen worden sei, für die Dauer dieser Arbeiten auftreten. Abschließend werde noch darauf hingewiesen, daß die Messungen gezeigt hätten, daß im seinerzeitigen Gutachten bei der Verhandlung vom 25. und 26. Mai 1987 und der gutächtlichen Äußerung vom 13. Juli 1987 von wesentlich ungünstigeren Rahmenbedingungen ausgegangen worden sei und daß die seinerzeit erstellte Prognose von Immissionspegeln von 66 bis 71 dB in Wirklichkeit nicht erreicht werde. Der ärztliche Amtssachverständige habe sodann nachstehendes Gutachten erstattet: Auf Grund der nunmehr durchgeführten Erhebungen ergebe sich keine Änderung der im Rahmen der seinerzeitigen Augenscheinsverhandlung gemachten ärztlichen Schlußfolgerungen, da sich keine beurteilungsrelevanten Änderungen im Sachverhalt ergeben hätten. Es sei sogar so, daß die tatsächlichen Lärmimmissionen der Schubraupe deutlich unter den Annahmen der seinerzeitigen Verhandlung zu liegen kommen würden. Sei seinerzeit für die Lärmimmissionen der Schubraupe ein Wert zwischen 65 und 71 dB prognostiziert worden, so ergäben sich nunmehr nach den durchgeführten praktischen Messungen Immissionswerte zwischen 55 und 59 dB, sodaß die Lärmimmissionen der Schubraupe sogar deutlich unter die Lärmimmissionen kämen, die etwa vom ortsüblichen Verkehr in der W-Straße (Werte zwischen 60 und 70 dB) verursacht würden. Nachträglich werde im Hinblick auf die Änderung des Wortlautes der Gewerbeordnung darauf hingewiesen, daß die Ausführungen in bezug auf den Lärm auch durch die Berücksichtigung von Kindern keine Änderung erführen, da die Lärmempfindlichkeit von Kindern jedenfalls nicht größer sei als die von Erwachsenen. Durch die Konkretisierung des eingereichten Projektes seitens der mitbeteiligten Partei seien nunmehr die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angesprochenen diesbezüglichen Feststellungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen objektiviert worden. Weiters habe der gewerbetechnische Amtssachverständige nunmehr im Rahmen der ergänzenden Messungen die Einsatzhöhe der Planierraupe bei fortschreitend vorgesehenen Deponierungen berücksichtigt. Die Messungen hätten ergeben, daß die im seinerzeitigen Gutachten bei der Verhandlung vom 25. Mai und 26. Mai 1987 und in der gutächtlichen Äußerung vom 13. Juli 1987 erstellten Prognosen bei weitem unterschritten würden. Der ärztliche Amtssachverständige habe schlüssig dargelegt, daß die gemessenen Immissionen, die deutlich niedriger als der ortsübliche Verkehr an der W-Straße lägen (diese für jeden nachvollziehbare Schlußfolgerung ergebe sich aus einem einfachen Vergleich zwischen den betriebsspezifischen Geräuschen und jenen des ortsüblichen Verkehrs), weshalb sich in der ärztlichen Beurteilung auch unter Berücksichtigung eines gesunden, normal empfindenden Kindes keine Änderung ergeben habe. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei somit vollinhaltlich Rechnung getragen worden. Zum Nachbarvorbringen werde festgehalten, daß nunmehr das Ermittlungsverfahren im Sinne der Vorstellungen des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt worden sei. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend eine allfällige Änderung des Grundgeräuschpegels sei entgegenzuhalten, daß, wie aus den in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Gutachten hervorgehe, der Grundgeräuschpegel durch den ständigen Verkehrslärm überdeckt werde, weshalb lediglich das Mittel habe erhoben werden können. Nun könne es aber als Allgemeinwissen angesehen werden, daß sich das Verkehrsgeschehen auf Grund der ständig anwachsenden Motorisierung und der dadurch erzeugten Lärmimmission im Laufe der Jahre ausschließlich zuungunsten der Nachbarn einer Betriebsanlage auswirkten, wenn nicht durch bestimmte Umstände, wie etwa den Bau einer Umfahrung, eine Entlastung der Umgebung einer Betriebsanlage einträte. Für entsprechende besondere Umstände hätten sich jedoch im ergänzenden Verfahren keine Hinweise ergeben. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sei also im konkreten Fall nicht von einem Absinken des Grundgeräuschpegels gegenüber dem Jahre 1987 auszugehen. Es werde weiters bemerkt, daß das diesbezügliche pauschale Vorbringen der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Hinweise enthalte, weshalb eine Änderung des Grundgeräuschpegels eingetreten sein solle, weshalb sich weitere Sachverhaltsfeststellungen in diesem Zusammenhang schon aus diesem Grund erübrigt hätten. Das der Niederschrift vom 13. September 1991 angeschlossene Meßprotokoll beziehe sich lediglich auf die Messungen 1 und 2, die ausschließlich der Erfassung betriebsspezifischer Geräusche dienten. Weiters werde zur Stellungnahme der Beschwerdeführer festgehalten, daß die für die Widmung maßgebenden Vorschriften seit der Gewerberechtsnovelle 1988 bei der Beurteilung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse gemäß § 77 GewO 1973 nicht mehr zu berücksichtigen seien. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 3. Dezember 1991 werde entgegengehalten, daß bei der Feststellung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht nur auf behördlich genehmigte Vorgangsweisen bzw. Abläufe abzustellen sei. Die Aufnahme der ergänzenden Betriebsbeschreibung in den Spruch des Bescheides sei auf Grund der entsprechenden Konkretisierung erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in den sich aus der Gewerbeordnung ergebenden Nachbarrechten verletzt, sowie ferner auch "im Hinblick auf die geänderte Gesetzeslage" durch Entscheidung durch eine "nicht mehr zuständige Behörde".
Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angefochtene Bescheid gehe im wesentlichen davon aus, daß das Ausmaß der zu erwartenden Staubimmissionen, verursacht durch die Betriebsanlage, erst durch Messungen im Rahmen eines Probebetriebes ermittelt werden könne. Es liege daher der Fall vor, daß hinsichtlich Staub die Auswirkungen der Anlage im gegebenen Zeitpunkt nicht ausreichend beurteilt werden könnten, und daß die Voraussetzungen für den Vorbehalt der Betriebsbewilligung durch einen Probebetrieb gegeben seien; die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren seien unbegründet, da weder hinsichtlich Geruch, Lärm oder sonstige Emissionen nachteilige Einwirkungen auf sie zu erwarten seien. Dem sei entgegenzuhalten, daß der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfe. So stütze sich der hinsichtlich Lärmimmissionen, und damit Lärmeinwirkungen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer, festgestellte Sachverhalt auf die durchgeführten Lärmmessungen, wobei insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Deponierungsarbeiten weder ein entsprechend beladener Lkw bzw. eine Schubraupe entsprechender Größe eingesetzt worden seien. Die durchgeführten Simulierungen, die letztlich Basis für die Beurteilung gewesen seien, könnten auch bei großzügiger Betrachtungsweise keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Lärmimmissionen zulassen. Die Behörde gehe hier von einem Sachverhalt aus, der jedenfalls ergänzungsbedürftig sei, und zwar müsse dieser durch allenfalls durchzuführende Vergleichsmessungen bei anderen Deponien, zu welchen schwer beladene Lkw zuführen, ermittelt werden. Ihre diesbezüglichen Einwendungen seien von der belangten Behörde außer acht gelassen worden. Des weiteren lasse der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt Feststellungen dahin vermissen, welche Lärmimmissionen von Container-Lkw ausgingen, die ebenfalls für die Deponierungsarbeiten zum Einsatz kämen, so etwa das Schlagen der Ketten gegen den Metallcontainer, die Lärmimmissionen der Be- und Entladevorgänge und dergleichen mehr. Gerade im Bereich der Sachverhaltsermittlungen im Zusammenhang mit Lärmimmissionen seien mit Sicherheit Ergänzungen notwendig, dies im Zusammenhang mit der Klärung von Lärmimmissionen von beladenen Lkw, von beladenen und leer fahrenden Container-Lkw und insbesondere der Schubraupe. Hinsichtlich der Staubbelastung und Belastung (Verunreinigung) der Luft im Raum Y habe sich während des Verfahrens eine extreme Verschlechterung ergeben. Auf diesen Umstand hätten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 1989 hingewiesen. Gerade im Winter 1988/89 sei es zu katastrophalen Inversionssituationen insbesondere im südlichen Raum Y gekommen, die im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren unvergleichlich belastender gewesen seien. Schon auf Grund der aus den den Gutachten entnommenen Sachverhaltsvorgaben sei bereits vor dem Winter 1988 von einer in diesem Sinn äußerst belasteten Gegend auszugehen, in welcher sich die geplante Betriebsanlage aber auch ihre Liegenschaft befinde. Sie hätten beantragt, die offensichtlich auf eine großräumige klimatische Veränderung zurückzuführende extreme Verschlechterung der Luftsituation speziell im Bereich der Betriebsanlage festzustellen, um solcherart diesem während des Verfahrens geänderten Sachverhalt Rechnung tragen zu können. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Befürchtungen hätten sich nicht nur durch Medienberichte, sondern auch durch von den Behörden, insbesondere dem Magistrat der Stadt Y, durchgeführte Messungen ergeben, die letztlich zu gesetzlichen Maßnahmen (Smogalarmgesetz usw.) geführt hätten, um Gesundheitsgefährdungen zumindestens gering zu halten. Gerade in diesem Bereich, also bei Feststellung der Ist-Situation hinsichtlich der Emissionen und Immissionen wären durch die neue Situation Ergänzungen notwendig gewesen. Daß der Winter 1988/89 nicht eine einmalige Ausnahmesituation im Hinblick auf die Luftschadstoffe und Inversionssituation gewesen sei, zeige sich an den Meßergebnissen im Winter 1989/90. Die entscheidungswesentlichen Sachverhalte, insbesondere im Zusammenhang mit den zu erwartenden Immissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer, seien daher "in einem entscheidungswesentlichen Maß ergänzungsbedürftig". Insbesondere auch das fortgesetzte Verfahren habe eine Mangelhaftigkeit bei der Feststellung der entscheidungswesentlichen Sachverhalte gebracht, zumal entgegen den diesbezüglichen Anträgen und Aufforderungen der Beschwerdeführer der veränderten Gesamtsituation in bezug auf Lärm überhaupt nicht Rechnung getragen worden sei. Es sei wohl in der heutigen Zeit nicht mehr akzeptabel, daß derartige Deponien auf der Basis von Meß- und Sachverständigengutachten beurteilt würden, die - wie im gegenständlichen Fall ersichtlich - zum Teil über fünf Jahre alt seien, und die damit der Gesamtsituation im Zeitpunkt einer allfälligen Bewilligung nicht mehr entsprächen. Es sei der belangten Behörde durchaus zuzugestehen, daß es als Allgemeinwissen angesehen werden könne, daß sich das Verkehrsgeschehen auf Grund der ständig anwachsenden Motorisierung und der dadurch bewirkten Lärmimmission im Laufe der Jahre ausschließlich zuungunsten der Nachbarn einer Betriebsanlage ausgewirkt hätten. Ebenso sei es aber als Allgemeinwissen anzusehen, daß zu diesen ständig wachsenden Belastungen, die im gegenständlichen Fall ja ohnedies bereits wesentlich über dem Widmungsmaß lägen, noch zusätzliche Belastungen durch die Genehmigung einer weiteren Betriebsanlage geschaffen würden, und daß eine damit verbundene Überschreitung des Ist-Maßes des Lärms um bis zu 5 dB umso mehr als unzumutbar anzusehen sei. Die belangte Behörde hätte sich daher der Mühe unterziehen müssen, die für die Entscheidungsgrundlage wesentlichen Sachverhalte (Lärm, Staub, Geruch, usw.) zu aktualisieren. Ebenfalls als Allgemeinwissen könne man voraussetzen, daß entgegen der sonst üblichen Gutachterpraxis (und den entsprechenden wissenschaftlichen Untersuchungen) eine Überschreitung des Ist-Maßes um bis zu 5 dB - bei einem bereits über Gebühr belasteten Gebiet - eine aus medizinischer Sicht unzumutbare Belastung darstelle. Auch hier erscheine die von der Behörde nicht vorgenommene neuerliche Prüfung aus medizinischer Sicht als Verfahrensmangel. Es sei aber Sache der Behörde, die für die Beurteilung der geplanten Anlage, insbesondere auch für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Nachbarn, maßgeblichen Grundlagen unter Beachtung der tatsächlich gegebenen Verhältnisse zu schaffen, sodaß insbesondere bei der Beurteilung der Ist-Situation (Emissionen, Immissionen), wie auch der zu erwartenden Einwirkungen (tatsächliche Lärmimmissionen, usw.) Ergänzungen notwendig seien, um eine in unmittelbarer Nähe des Wohngebietes liegende Betriebsanlage dieser Art beurteilen zu können. Im Hinblick auf die fehlenden Sachverhaltsvorgaben sei auch ein Probebetrieb nicht zulässig. Darüber hinaus habe sich die gesetzliche Situation insoweit geändert, als gefährlicher Abfall nach den hier zur Anwendung kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr im Rahmen eines Verfahrens nach der Gewerbeordnung, sondern vielmehr unter Berücksichtigung des Abfallwirtschaftsgesetzes und der damit im Zusammenhang stehenden Verordnungen abzuwickeln wäre. Allein aus diesem Grund hätte die belangte Behörde den Antrag zurückzuweisen gehabt. Im übrigen sei auf das bisherige Vorbringen und die Einwendungen der Beschwerdeführer im Verfahren der ersten, zweiten und dritten Instanz zu verweisen. Weiters wird ausgeführt, die Betriebsliegenschaft liege nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt Y im Freiland. Als Sondernutzung sei "Abbaugebiet" ausgewiesen, es handle sich daher um eine Fläche für Bodenentnahmen. § 25 Abs. 2 Stmk. ROG sehe vor, daß Sondernutzungen zwingend auszuweisen seien. Ebenfalls aus dieser Bestimmung ergebe sich, daß Bodenentnahmeflächen (also Abbaugebiete) keineswegs Aufschüttungsgebiete oder Ablagerungsplätze einschlössen. Die Sondernutzungen "Ablagerungsplätze", "Aufschüttungsgebiete" seien als eigene Nutzungsarbeiten gleichwertig neben der Sondernutzungsbezeichnung "Bodenentnahmeflächen" im Gesetzestext angeführt. Es sei daher im Hinblick auf die zwingend vorliegende Ausweisung der Sondernutzung unrichtig, wenn der angefochtene Bescheid davon ausgehe, daß Abbaugebiete (Bodenentnahmeflächen) begrifflich bereits "Ablagerungsstätten", also Ablagerungsplätze und Aufschüttungsgebiete einschlössen. Inhaltlich rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid aber auch, weil er die gesetzlichen Vorgaben des Nachbarschutzes nicht entsprechend berücksichtige und subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt würden. Hinsichtlich des zu deponierenden Materials sei u.a. mit feineren bis staubförmigen Komponenten zu rechnen, insbesondere der als Flußmittel zugegebene Kalk sei als nur locker gepreßter Staub vorhanden. Diese staubförmigen Komponenten und auch das Zerbersten größerer Stücke des Deponiematerials beim Deponieren selbst führten jedenfalls zu staubförmigen Emissionen, die in die Luft abgegeben würden. Im Zusammenhang mit den Ausführungen hinsichtlich der Immissionen, insbesondere den gutachtlichen Stellungnahmen hiezu, sei zu erwarten, daß unter Beachtung der räumlichen Nähe der Betriebsanlage zum Grundstück der Beschwerdeführer jedenfalls Staubverfrachtungen stattfinden würden. Die relative "Windstille" habe im Hinblick auf die genannte räumliche Nähe weniger Einfluß, da allein durch den Ausbreitungsimpuls des Staubes dieser als Immission auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer festzustellen sein werde. Sehr wohl werde daher eine Veränderung der Immissions-Ist-Situation zu erwarten sein, dies auch im Zusammenhang damit, daß verkehrsspezifische Luftschadstoffe durch das Befahren der Zubringerstraße zur Deponiefläche praktisch entlang der Grundgrenze der Beschwerdeführer (getrennt nur durch die W-Straße) jedenfalls freigesetzt würden. In diesem Zusammenhang seien natürlich auch Geruchsimmissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu erwarten. Auch hinsichtlich der Geruchsemissionen sei, abgesehen von Geruchsemissionen durch die die Deponierung durchführenden Lkw und die Schubraupe, ein unzumutbares Ausmaß zu erwarten, und zwar dies entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid. In Auflage 12) sei vorgesehen worden, daß die zugelieferten Materialien eine Oberflächentemperatur von 50 Grad nicht überschreiten dürften. Materialien, die noch Rauch oder Dünste aussendeten, dürften erst nach Erreichen eines stabilen Zustandes zugeliefert werden. Diese Auflage sei ungeeignet, d.h. behördlich gar nicht erzwingbar und könne daher den Schutz der Beschwerdeführer nicht gewährleisten. Würden jedoch Materialien mit höheren Temperaturen deponiert, so sei z.B. bei Niederschlag mit geruchsintensiven Dampfbildungen zu rechnen, die auf Grund der Menge der allenfalls kampagneweise durchgeführten Deponierungen zu unzumutbaren Einwirkungen führen müßten. Insbesondere aber die Lärmbelastung sei im angefochtenen Bescheid unrichtig beurteilt worden. Die umfangreichen Messungen hätten zwar die Ist-Situation entsprechend wiedergegeben, die zu erwartenden und von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmquellen würden aber nicht in einem entsprechenden Maß in Betracht gezogen. Unberücksichtigt geblieben sei auch der Umstand, den sie bereits in den vorangegangenen Verfahren immer wieder eingewendet hätten, daß durch das Deponieren des Materials die Lärmquelle Schubraupe immer näher bzw. höher in Relation zur Lage des Grundstückes der Beschwerdeführer "heranrücken" würde. Die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen, der im Hinblick auf die bestehende Situation (und die zu gering angenommenen Werte resultierend aus dem tatsächlichen Betrieb der Anlage) ableite, daß nicht einmal eine Erhöhung des Lärmschutzwalles gegenüber der W-Straße (und damit gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer) notwendig sei, seien fachlich unrichtig und würden schon allein aus dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen widerlegt. Ein lärmbelastetes Gebiet wie das gegenständliche müsse insbesondere zu als Wohngebiet genutzten Flächen getrennt werden, um weitestgehend Lärmimmissionen hintanzuhalten. Die Lärmquellen der Betriebsanlage seien - und hier habe der ärztliche Sachverständige keine Aussage getroffen - im Zusammenhang mit den anderen Lärmspitzen und Lärmquellen zu sehen. Die Betrachtung der theoretischen Situation des Betriebes der Anlage zur bestehenden Ist-Situation ergebe aber, daß jedenfalls unzumutbare Lärmbelästigungen, ja allenfalls Gesundheitsgefährdungen entstünden. Hier sei nochmals auf die räumliche Nähe, sowohl der Zufahrtsstraße (innerhalb der Betriebsanlage), als auch des eigentlichen Deponiegeländes zu ihrer Liegenschaft zu verweisen. Zu verweisen sei hier nochmals darauf, daß das amtsärztliche Gutachten, auf das sich der angefochtene Bescheid stütze, diametral gegen die sonst üblichen Gutachtensaussagen (und auch wissenschaftlichen Erkenntnisse) argumentiere, wenn die durch die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zu erwartende Überschreitung des Ist-Maßes bis zu 5 dB als zumutbar aus medizinischer Sicht dargestellt werde. Bei dem bereits über Gebühr belasteten Gebiet (dies sei aus den Meßergebnissen unzweifelhaft feststellbar) sei eine Überschreitung um bis zu 5 dB nach einhelliger Lehre und sonstiger Gutachtenspraxis medizinisch nicht zumutbar. Verwiesen werde auf die angeschlossene Mitteilung des Dipl.-Ing. Dr. G vom 24. Juli 1992, die zwar in einem anderen Zusammenhang verfaßt worden sei, aber auf das gegenständliche Verfahren, insbesondere die Meßergebnisse und das amtsärztliche Gutachten, Bezug nehme.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Was zunächst den Beschwerdeeinwand anlangt, die belangte Behörde sei im Hinblick "auf die geänderte Gesetzeslage" zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zuständig gewesen - wobei "auf die Verordnung über gefährlichen Abfall vom 15. Jänner 1991", offensichtlich gemeint die auf Grund des § 2 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz erlassene Verordnung BGBl. Nr. 49/1991 verwiesen wird -, so ist - worauf auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift Bezug genommen hat - darauf hinzuweisen, daß im Beschwerdezusammenhang in Betracht zu ziehende Bestimmungen nach Art. VIII Abs. 1 erster Satz dieses Gesetzes mit 1. Juli 1990 in Kraft getreten sind, sowie daß gemäß § 44 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz anhängige Genehmigungsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu beenden sind. Da das gegenständliche Verwaltungsverfahren bereits mit Einbringung der in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten Ansuchen der mitbeteiligten Partei im Jahre 1984 anhängig wurde, waren daher seitens der belangten Behörde die bis dahin geltenden Bestimmungen, so insbesondere die im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0035, bezeichneten Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden. Danach erweist sich aber die Beschwerdebehauptung über die mangelnde Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides als unbegründet.
Was die meritorische Beschwerderüge anlangt, so ist zunächst unter Hinweis auf die bereits im vorangeführten hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0035, dargestellte Rechtslage darauf zu verweisen, daß einer Flächenwidmung tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung im Sinne des § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 zukommt, wonach die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, wobei aber ein derartiger Umstand nicht die im § 74 Abs. 2 im Zusammenhalt mit § 356 Abs. 3 GewO 1973 normierten subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte betrifft. Ausgehend davon kommt aber dem dargestellten, im Zusammenhang mit der Grundstückswidmung der Betriebsanlage erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführer keine rechtliche Relevanz zu. Sofern aber die Beschwerdeführer, wie im wesentlichen inhaltlich gleichlautend bereits in ihrer das vorangeführte verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Beschwerde mangelnde ausreichende Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf von der in Rede stehenden Betriebsanlage zu erwartenden Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen geltend machen, vermag der Verwaltungsgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Tatbestandsmerkmale des gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 angeordneten einjährigen Probebetriebes - in Ansehung der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grund des unter Beiziehung eines gewerbetechnischen und eines amtsärztlichen Sachverständigen durchgeführten Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen einen der belangten Behörde unterlaufenen, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Verfahrensmangel nicht zu erkennen. So vermochten die Beschwerdeführer insbesondere auch durch ihren Hinweis auf den Zeitpunkt der durchgeführten Lärmmessungen - die im übrigen auch in der Beschwerde als "umfangreich" bezeichnet werden - allein noch nicht die mangelnde Schlüssigkeit der von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen und Beweiserwägungen darzutun. Sofern aber die Beschwerdeführer nunmehr insbesondere das ergänzende amtsärztliche Sachverständigengutachten unter Hinweis auf die von ihnen vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Ing. Dr. G vom 24. Juli 1992 in Zweifel ziehen, so ist - abgesehen davon, daß in dieser Stellungnahme die im Verwaltungsverfahren durchgeführten Lärmmessungen als in "voller Übereinstimmung" mit den von dem Genannten selbst durchgeführten Erhebungen bezeichnet werden - es nach dem gleichfalls bereits im hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0035, dargelegten Aufgabenbereich der in einem Betriebsanlagenverfahren beizuziehenden Sachverständigen und der zur Entscheidung berufenen Verwaltungsbehörde nicht Aufgabe eines technischen Sachverständigen, die gemäß § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1973 relevanten, der Entscheidung der Behörde vorbehaltenen Rechtsfragen einer Beurteilung zuzuführen.
Ferner vermag der Verwaltungsgerichtshof auch im Umfang des bereits im angefochtenen Bescheid dargestellten, dem vorgenannten Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0035, zugrundeliegenden Aufhebungsgrundes in Ansehung der Beurteilung der durch den Einsatz der Planierraupe bei den Beschwerdeführern bewirkten Lärmimmissionen im Hinblick auf das den diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zugrundeliegende ergänzende Ermittlungsverfahren nicht zu erkennen, daß die im Zusammenhang damit getroffenen Sachverhaltsfeststellungen etwa als unschlüssig anzusehen seien. So wurden nach dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen bei der am 12. September 1991 durchgeführten Erhebung mit der dort bezeichneten Planierraupe Arbeiten in jenem Teil der geplanten Deponie durchgeführt, welcher nach den getroffenen Feststellungen "auf Niveau ca. der W-Straße liegt und als nächstgelegener Punkt der Abkippkante zum Grundstück Kreinz betrachtet werden kann".
Was schließlich die von der belangten Behörde im Rechtsbereich zu lösende Frage des Beurteilungsmaßes für Immissionen einer Betriebsanlage anlangt, so ergibt sich aus der Bestimmung des § 77 Abs. 2 GewO 1973 kein Anhaltspunkt dafür, daß durch die darin enthaltene normative Bezugnahme auf die "tatsächlichen örtlichen Verhältnisse" nach ihrer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigenden Lage eine Einschränkung dahin erfolgt wäre, daß unabhängig von den tatsächlichen sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten etwa schlechthin nur auf behördlich genehmigte Vorgangsweisen bzw. Abläufe abzustellen wäre (vgl. hiezu die diesbezüglichen Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1991, Zl. 90/04/0320).
Sofern schließlich die Beschwerdeführer die Auflage unter Punkt 12), wonach die Oberflächentemperatur der zugelieferten Materialien nicht über + 50 Grad C liegen und Materialien, die noch rauchen oder Dünste aussenden, erst nach Erreichen eines stabilen Zustandes zugeliefert werden dürfen, als ungeeignet, d. h. als behördlich gar nicht erzwingbar, bezeichnen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch diesem Vorbringen nicht zu folgen.
Eine Auflage im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zu ihrer Erfüllung geeignete (behördlich erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkentnnis vom 24. Jänner 1980, Slg. N.F. Nr. 10.020/A). Ausgehend davon müssen Auflagen auch so gestaltet sein, daß ihre Einhaltung jederzeit und aktuell überprüft werden kann (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/04/0200).
Inwiefern aber die in Rede stehende Auflage nicht diesen gesetzlichen Erfordernissen - insbesondere auch in Ansehung der vorbezeichneten Überprüfungsmöglichkeit - entsprechen würde, kann weder aus dem dargestellten Beschwerdevorbringen entnommen noch etwa unabhängig hievon im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof erkannt werden.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargelegten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040197.X00Im RIS seit
20.11.2000