TE Vfgh Beschluss 1990/9/24 B337/90

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Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86 VfGG §88

Leitsatz

Nichtigerklärung des angefochtenen Bescheides in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß §68 Abs4 lita AVG; Erklärung der Klaglosstellung und Kostenbegehren seitens des Beschwerdeführers; Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit und Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende Beschwerde bekämpft den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Militärkommandanten von Oberösterreich vom 25. Jänner 1990, Z41.611-3170/10/90, mit dem festgestellt worden ist, daß der Beschwerdeführer gemäß §29 Abs1 Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. 294, idgF, die Verteidigung eines Kameraden in einem näher bezeichneten Disziplinarverfahren nicht übernehmen dürfe.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 1990 legte der Bundesminister für Landesverteidigung dem Verfassungsgerichtshof seinen Bescheid vom 17. Mai 1990, Z216.270/23-2.7/90, vor, mit dem der angefochtene Bescheid in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß §68 Abs4 lita AVG 1950 für nichtig erklärt worden war.

Nach Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes gemäß §86 VerfGG teilte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Juni 1990 mit, daß er sich durch diesen Bescheid klaglos gestellt erachtet und begehrte den Zuspruch der Kosten für das verfassungsgerichtliche Verfahren.

2. Da durch den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 17. Mai 1990 der Beschwerdegegenstand des vorliegenden Verfahrens weggefallen ist, war die Beschwerde gemäß §86 VerfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung (vgl. dazu etwa VfGH 21. 6. 1982, B307/79; 27. 6. 1984, B156/84) stützt sich auf §88 VerfGG. In dem zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B337.1990

Dokumentnummer

JFT_10099076_90B00337_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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