TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/29 92/17/0302

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art118;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §91 Abs3;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des R in E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. November 1992, Zl. II/1-BE-516-3/5-92, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheit Wassermeßgebühr und Wasserbezugsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die Niederösterreichische Landesregierung den vom Beschwerdeführer eingebrachten Devolutionsantrag vom 14. Mai 1992, wegen Verletzung der Pflicht des Gemeinderates der Gemeinde E zur Entscheidung über die Berufung gegen einen Abgabenbescheid (betreffend Wassermeßgebühr und Wasserbezugsgebühr) als unzulässig zurück.

Nach der Begründung dieses Bescheides mache der Einschreiter in seinem Devolutionsantrag geltend, der Gemeinderat der Gemeinde E sei - nachdem die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 18. Juni 1990 seiner Vorstellung Folge gegeben, den angefochtenen Berufungsbescheid vom 20. November 1989 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen gehabt habe - seiner Pflicht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 14. April 1989 nicht nachgekommen. Vielmehr stehe eine neuerliche Entscheidung aus. Gemäß § 91 Abs. 3 NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-6, sei die Aufsichtsbehörde zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane nicht berufen. Dies bedeute, daß die mittels Devolutionsantrag angerufene Aufsichtsbehörde nicht ermächtigt sei, anstelle des säumig gewordenen Gemeinderates über die Berufung zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Nach seinem gesamten Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Sachentscheidung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Begründung des angefochtenen Bescheides "vermag nicht zu überzeugen bzw. ist gesetzwidrig". Die Niederösterreichische Landesregierung habe sehr wohl mit Bescheid (vom 18. Juni 1990) entschieden, der Vorstellung Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Warum die belangte Behörde aber nicht zur Devolution berufen sei, sei nicht nachvollziehbar.

Zu diesem Beschwerdevorbringen genügt der Hinweis, daß in Angelegenheiten des eigenen Wirkungbereiches der Gemeinde ein Devolutionsantrag bei Säumnis der obersten Gemeindebehörde an eine staatliche Behörde unzulässig ist, weil den staatlichen Behörden insoweit gemäß Art. 119a B-VG lediglich ein Aufsichtsrecht, nicht aber eine Befugnis zur Entscheidung IN DER SACHE SELBST zukommt. Vielmehr kann bei Säumnis des obersten Gemeindeorganes lediglich die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (was der Beschwerdeführer in dem zur hg. Zl. 92/17/0301 prot. Verfahren auch getan hat) erhoben werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1982, Zl. 82/06/0047).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170302.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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