TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/29 93/17/0010

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §19;
VStG §50 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/17/0011 93/17/0012 93/17/0013 93/17/0014 93/17/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der F in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. Dezember 1992,

Zlen. UVS-05/27/00480/92, UVS-05/25/00481/92, UVS-05/26/00482/92, UVS-05/27/00483/92, UVS-05/27/00489/92 und UVS-05/25/00490/92, betreffend Übertretung des Wr. Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (sechs) Bescheiden wurde über die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe (jeweils) eine Geldstrafe in Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt.

Zur Begründung wurde in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, es sei unbestritten, daß der mit der Organstrafverfügung verhängte Strafbetrag nicht rechtzeitig eingezahlt worden sei. Es sei daher die Organstrafverfügung gegenstandslos geworden und Anzeige zu erstatten gewesen.

Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, nicht mit einer höheren als jener in der Organstrafverfügung festgesetzten Geldstrafe bestraft zu werden. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, in allen Fällen sei die Organstrafverfügung in Höhe von je S 200,-- bezahlt worden; allerdings mit einer geringfügigen Verspätung. Da diese Zahlungen auf die später verhängten Geldstrafen angerechnet worden seien, seien diese Zahlungen als Leistung von Geldstrafen "anzusetzen" und dementsprechend zu behandeln. Die ursprünglich ausgesprochene Geldstrafe sei durch das jeweils nachfolgende Straferkenntnis um das Siebeneinhalbfache erhöht worden. Diese Erhöhung sei nicht verständlich, wenn man sie "rein verwaltungsstrafrechtlich" betrachte. Sie stehe in keinem tragbaren Verhältnis zur ursprünglichen Geldstrafe. Man erkenne vielmehr, daß die Gemeinde Wien bestrebt sei, durch diese Vorgangsweise eine Steuereinnahme zu bewirken. Nach "unbestrittener Rechtsansicht" dürfe eine Strafe durch die Rechtsmittelinstanz nur dann erhöht werden, wenn sie das Gebot der Spezialprävention und bzw. oder der Generalprävention verletze. Da die behördlich genormten Organstrafmandate S 200,-- betrügen, seien diese Beträge generell als schuldangemessen zu betrachten. Es widerspreche zweifellos dem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Gebot der Sittlichkeit, wenn eine schuldangemessene Strafe im Rechtsmittelverfahren um das siebeneinhalbfache erhöht werde, insbesondere wenn diese Erhöhung in Wahrheit nicht im geringsten strafrechtlich motiviert sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 50 Abs. 2 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, bei bestimmten Verwaltungsübertretungen anstelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, am Tatort zu hinterlassen. Aus Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ergibt sich, daß die Organstrafverfügung gegenstandslos ist, wenn der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) verweigert. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. Wird der Strafbetrag nach Ablauf der im Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Täter die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Betrag gemäß Abs. 7 dieser Gesetzesstelle zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, die ihr mittels der gegenständlichen Organstrafverfügungen festgesetzten Geldstrafen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 50 Abs. 6 VStG eingezahlt zu haben, weshalb diese Organstrafverfügungen entsprechend der vorstehend wiedergegebenen Regelung ohne Rücksicht auf die Ursache der verspäteten Einzahlung "gegenstandslos" geworden sind. Daraus folgt aber, daß diesen Organstrafverfügungen für die in der Folge eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren auch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der sodann festgesetzten Geldstrafen keine rechtliche Bedeutung zugekommen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1985, Zl. 85/18/0030).

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, daß die belangte Behörde im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage bei der Strafbemessung im Grunde des § 19 VStG auch nicht auf ein allenfalls geringes Verschulden der Beschwerdeführerin an der verspäteten Einzahlung der in den Organstrafverfügungen festgesetzten Geldstrafen Bedacht zu nehmen hat (vgl. nochmals das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1985). Daß aber die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden angestellten Erwägungen nicht den Kriterien des § 19 VStG entsprächen, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung durch die angefochtenen Bescheide nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick darauf hatte auch eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu unterbleiben.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170010.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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