TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/29 90/17/0006

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;

Norm

BauO NÖ 1976 §10 Abs1 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §11 Abs2 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs2;
BauO NÖ 1976 §14;
BauO NÖ 1976 §15;
BauO NÖ 1976 §2 Z7 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §2 Z7;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des V in X, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Juli 1989, Zl. R/1-V-898, betreffend Aufschließungsbeitrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. August 1987 hat dieser als Baubehörde erster Instanz in dem mit "Bescheid" überschriebenen Spruchteil I dem Beschwerdeführer "die Bewilligung zur Abteilung der Parz. Nr. 604/1 EZ. 156, KG X auf die Bauplätze Parz. Nr. 604/1 und 604/5 gemäß dem Teilungsplan vom ..."

erteilt.

Der mit "Abgabenbescheid" überschriebene Teil II dieser Erledigung betrifft die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages und lautet:

"Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ Bauordnung haben Sie als Abteilungswerber für die durch die Teilung geschaffenen Bauplätze Aufschließungsbeiträge an die Gemeinde zu erbringen. Die Beiträge wurden gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz wie folgt errechnet:

Par-  Flächen-  Berech-     Bau-        Ein-       Auf-

zelle ausmaß    nungs-      klassen-    heits-     schließungs-

                länge       koeffizient satz       beitrag

604/1

neu   6249 m2   79,0506     1,00        S 2.734,-- S 216.124,34

604/5

neu   1595 m2   39,9375     1,00        S 2.734,-- S 109.189,13

                                                   S 325.313,47

abzüglich

604/1

alt   7844 m2   88,5664     1,00        S 2.734,-- S 242.140,54

     Somit zu entrichtender Differenzbetrag        S  83.172,93

                                                   ============

      Die Aufschließungsbeiträge werden drei Monate nach

Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses zur Zahlung fällig.

Diese Verpflichtung erlischt, wenn die Grundabteilungsbewilligung nicht rechtswirksam wird."

Der Beschwerdeführer erhob gegen die im Punkt II dieses Bescheides enthaltene Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen Berufung. Dies im wesentlichen mit der Begründung, durch die neuerliche Abteilung sei wohl "der frühere Bauplatz 604/1 in zwei neue Bauplätze 604/1 und 604/5 geteilt" worden. Für den "Gesamtbauplatz 604/1" seien jedoch bereits einmal Aufschließungskosten vorgeschrieben und bezahlt worden, sodaß im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine neuerliche Vorschreibung nicht möglich sei.

In der vom Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde eingeholten Stellungnahme des "NÖ Gebietsbauamt Y" vom 27. November 1987 heißt es unter anderem, daß bei der Berechnung des bekämpften Bescheides ein Irrtum bei den Flächen und den Zuordnungen der Differenzbeträge geschehen sei. In dieser Stellungnahme wurde auch folgende Berechnung angestellt:

"Ausgangsbasis sind:

Parz. 604/1 alt, (Baulandanteil)         5.572 m2

Parz. 604/1 neu, (   - " -    )           3.977 m2

Parz. 604/5                               1.595 m2

Bauklassenkoeffizient   1,00

Einheitssatz   S 2.734,--

Aus diesen Prämissen ergibt sich folgende Berechnung:

Parz. Fläche    Berechn.Länge           Einheitssatz Aufschl.Beitr.

604/1 neu       3977 m2      63,06      2734,--    S 172.406,04

604/5 1595 m2    39,94      2734,--     S 109.195,96

Summe           103,00 lfm              S 281.602,00

                ==========              ============

Theoretischer Wert der schon erbrachten Leistung:

604/1 alt   5572 m2 74,65         2734,--      S 204.093,10

                                                 ============

204.093,10 : 103,00 = S 1.981,48/lfm Ber.Länge

Anteil des theoretischen Wertes der erbrachten Leistung.

Zu Parz. 604/1 neu

   63,06 x 1981,48 =    S 124.952,13

Zu Parz. 604/5

   39,94 x 1981,48 =    S  79.140,31

Die Differenzbeträge betragen daher auf Basis des theoretischen

Wertes der erbrachten Leistung:

Parz. 604/1 neu

  errechneter Aufschließungsbeitrag     S 172.406,04

  - Anteil erbrachte Leistung           S 124.952,13

  Differenzbetrag                       S  47.453,91

                                        ============

Parz. 604/5

  errechneter Aufschließungsbeitrag     S 109.195,96

  - Anteil erbrachte Leistung           S  79.140,31

Differenzbetrag                         S  30.055,65"

                                        ============

      Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde gab sodann

mit dem mit 5. Dezember 1988 datierten Bescheid der Berufung keine

Folge; "der Bescheid des Bürgermeisters" wurde "jedoch wie folgt

rechnerisch richtig gestellt:

"Parz. Flächen-   Berech-  Bau-        Ein-        Auf-

       ausmaß     nungs-   klassen-    heits-      schließungs-

                  länge    koeffizient satz        beitrag

604/1

neu    3.977 m2   63,0635  1,00        S 2.734,--  S 172.415,60

604/5

neu    1.595 m2   39,9375  1,00        S 2.734,--  S 109.189,13

                                                   S 281.604,73

abzüglich

604/1

alt    5.572 m2   74,6458  1,00        S 2.734,--  S 204.081,61

         Somit zu entrichtender Differenzbetrag    S  77.523,12"

         ======================================================

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, auf den anläßlich einer neuerlichen Grundabteilung vorzuschreibenden Aufschließungsbeitrag (berechnet nach dem derzeitigen neuen Flächenausmaß des Bauplatzes, dem neuen Bauklassenkoeffizienten und dem neuen Einheitssatz), seien bereits aus früherem Anlaß erbrachte (oder auch bloß vorgeschriebene) Aufschließungsbeiträge, valorisiert im Verhältnis des neuen zum seinerzeitigen Einheitssatz, anzurechnen. Bei der Berechnung des aufgewerteten, anzurechnenden Betrages sei vom Flächenausmaß und vom Bauklassenkoeffizienten, wie sie dem seinerzeitigen Beitragsbescheid zugrundegelegt worden seien, auszugehen ("dynamische Differenzmethode").

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Darin wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung einer "Ergänzungsabgabe" nach der "dynamischen Differenzmethode". Eine derartige Ergänzungsabgabe sei erst durch die Bestimmung des § 15 der NÖ Bauordnung in der Fassung LGBl. Nr. 8200-6 geschaffen worden. Diese neue Bestimmung sei jedoch im konkreten Fall nicht anwendbar, weil der auslösende Tatbestand (Bewilligung der Abteilung) vor dem 31. Dezember 1988 verwirklicht worden sei. Durch die gegenständliche Grundabteilung sei auch kein neuer Bauplatz geschaffen worden, sondern lediglich der - die bereits seit langem bestehende und bebaute Bauparzelle 190/2 umgebende - Garten "verkleinert" worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Niederösterreichische Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. Zur Begründung führte sie in Erwiderung des Vorbringens des Beschwerdeführers im wesentlichen aus, es sei richtig, daß der Aufschließungsbeitrag für jedes Grundstück nur einmal zu erbringen sei. Anläßlich der Unterteilung eines Grundstückes sei jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. Oktober 1980, Zl. 2968/79) ein Aufschließungsbeitrag nach der "dynamischen Differenzmethode" vorzuschreiben. Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1986, Zl. 84/17/0154, bringe lediglich zum Ausdruck, daß ein Aufschließungsbeitrag nicht aus einem späteren Anlaß nochmals (zur Gänze) vorgeschrieben werden dürfe, wenn er schon anläßlich der Bewilligung einer Grundabteilung vorgeschrieben und entrichtet worden sei, die jedoch im Grundbuch nicht durchgeführt worden sei. Der in diesem Erkenntnis geschilderte Sachverhalt (der zweite Teilungsplan habe dem ersten geglichen) treffe im gegenständlichen Fall nicht zu, weil ein Bauplatz auf zwei Bauplätze abgeteilt worden sei.

Mit Beschluß vom 28. November 1989, B 1007/89-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in dem Recht verletzt, daß ihm ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Aufschließungsbeitrag nicht (neuerlich) vorgeschrieben werden dürfe. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt gegen den Abgabenanspruch (dem Grunde nach) in der Beschwerde vor, die vorgeschriebene "Ergänzungsabgabe" sei in der NÖ Bauordnung in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung nicht vorgesehen gewesen. Dies zeige sich auch daran, daß der Gesetzgeber in der 6. Novelle zur NÖ Bauordnung mit der neu geschaffenen Bestimmung des § 15 die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe im Sinne der sogenannten "dynamischen Differenzmethode" kodifiziert habe.

Abgesehen davon seien auch die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer "Ergänzungsabgabe" unter Anwendung der sogenannten "dynamischen Differenzmethode" gar nicht gegeben. Ein derartiger ergänzender Aufschließungsbeitrag solle nämlich dann zur Vorschreibung gelangen, wenn durch eine Grundabteilung ein neuer Bauplatz geschaffen worden sei. Im gegenständlichen Fall sei lediglich das die beiden Bauparzellen umschließende Grundstück 604/1 (alt) in das die Bauparzelle 190/2 umschließende Grundstück 604/1 (neu) und das die Bauparzelle 190/1 umschließende Grundstück 604/5 geteilt worden. Durch diese Grundabteilung sei eine neue Bauparzelle nicht geschaffen worden.

Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Landesabgabenordnung 1977 (NÖ AO 1977), LGBl. 3400-0, entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 3 NÖ AO 1977 das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der Niederösterreichischen Bauordnung 1976) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.

§ 14 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0 (im folgenden: NÖ BauO 1976), in der Fassung der am 16. Juli 1986 in Kraft getretenen Novelle aus 1986, LGBl. 8200-3, lautet auszugsweise:

"(1) Die Gemeinde hat aus Anlaß der Grundabteilung einen Beitrag zu den Herstellungskosten der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Straßenbeleuchtung einzuheben. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Bewilligung der Grundabteilung vorzuschreiben und wird drei Monate nach Rechtskraft des Grundbuchsbeschlusses fällig. Wenn zuvor noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, dann ist ein solcher nach den folgenden Bestimmungen anläßlich der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf dem Bauplatz zugleich mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben.

(2) Der Aufschließungsbeitrag ist eine einmalige ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Der Beitrag wird aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet. Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem durch die Teilung geschaffenen Bauplatz flächengleichen Quadrates.

........."

Aus § 14 Abs. 2 NÖ BauO 1976 ist abzuleiten, daß ein Aufschließungsbeitrag aus Anlaß einer Grundabteilung nur im Falle der Schaffung eines Bauplatzes vorgeschrieben werden kann, weil nach dieser Gesetzesstelle der Beitrag aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet wird, wobei die Berechnungslänge die Seite eines mit dem durch die Teilung geschaffenen Bauplatz flächengleichen Quadrates ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1984, Zl. 83/17/0036, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Was unter einem Bauplatz zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber im § 2 Z. 7 NÖ BauO 1976 in der Fassung der Novelle 1981, LGBl. 8200-1, definiert.

§ 2 Z. 7 leg. cit. lautet:

"Bauplatz: Ein an eine bestehende oder vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzendes Grundstück im Bauland, welches eine Gestalt, Beschaffenheit und Größe hat, daß darauf Gebäude nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplanes errichtet werden dürfen;

ein in der Katastralmappe als Baufläche (Bauarea) ausgewiesenes, bebautes Grundstück gilt mit dem an einer oder mehreren Seiten anschließenden Grundstück zusammen als ein Bauplatz, wenn dadurch die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt werden;"

§ 10 Abs. 1 NÖ BauO 1976, LGBl. 8200-1, betreffend die Grundabteilung, lautet:

"(1) Im Bauland bedarf die Grundabteilung (Teilung von Grundstücken sowie jede Veränderung von Grundstücksgrenzen) einer Bewilligung der Baubehörde; hievon ausgenommen sind Veränderungen, welche gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 91/1976, vorgenommen werden."

§ 11 Abs. 2 leg. cit. bestimmt:

"(2) Jeder Bauplatz muß den im § 2 Z. 7 angeführten Anforderungen entsprechen. Fahnengrundstücke sind nur zulässig, wenn der an die Verkehrsfläche reichende Zufahrtsstreifen mindestens 3 m breit ist, höchstens über eine Bauplatztiefe reicht und Anschlüsse für Wasser und Kanalisation ohne besondere technische Vorrichtungen möglich sind. Jeder Bauplatz ist im Grundabteilungs-Bewilligungsbescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen."

Aus diesen Bestimmungen ist abzuleiten, daß auf das gesamte durch Teilung geschaffene Grundstück abgestellt werden muß. Dabei ist maßgebend, daß die Bauplätze durch die Grundabteilung ihre nunmehrige Größe und Gestalt erhalten (vgl. nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1984 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Ausgehend von dieser Rechtslage führt die Prüfung des Abteilungsbewilligungsbescheides ("I. Bewilligung der Grundabteilung" des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. August 1987) zu dem Ergebnis, daß die Parzelle 604/1 (alt) auf die BAUPLÄTZE Parzellen 601/1 (neu) und 604/5 abgeteilt wurde und die so geschaffenen Bauplätze ihre nunmehrige Größe und Gestalt erhalten haben. Dies ergibt sich ganz unmißverständlich aus dem Abteilungsbewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. August 1987. Die Gemeindeabgabenbehörden und die Vorstellungsbehörde sind somit zu Recht davon ausgegangen, daß durch den genannten Abteilungsbewilligungsbescheid die Parzellen 604/1 (neu) und 604/5 - mit Bindungswirkung - als BAUPLÄTZE ihre jetzige Größe und Gestalt erhalten haben. Wenn der Beschwerdeführer aber meint, daß durch die Grundabteilung eine neue Bauparzelle nicht geschaffen wurde, so wird offenkundig der Begriff Bauparzelle mit dem Begriff Bauplatz (vgl. § 2 Z. 7 letzter Halbsatz NÖ BauO 1976) verwechselt.

Die Systematik des § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976 in der oben wiedergegebenen Fassung - wie auch bereits § 14 im Zusammenhalt mit § 15 erster Satz NÖ BauO 1976 in der Stammfassung - zeigt, daß es dem Gesetzgeber darum geht, eine zum Bauplatz erklärte Grundfläche JEDENFALLS einmal, aber andererseits NUR einmal zum Gegenstand einer Abgabenvorschreibung zu machen. Mit diesem Gedanken läßt sich eine NOCHMALIGE ABGABENBELASTUNG mit jeder weiteren Abteilung eines bereits geschaffenen Bauplatzes, für den bereits Anliegerleistungen erbracht worden sind, nicht vereinbaren. Da sich diesbezüglich die Rechtslage gegenüber jener nach der NÖ BauO 1976 in der Stammfassung nicht geändert hat, ist auf die zu dieser Rechtsfrage ergangene hg. Rechtsprechung (Erkenntnis vom 20. Oktober 1980, Zl. 2968/79) zu verweisen.

Entscheidend ist dabei das Gebot der ANRECHNUNG von rite vorgeschriebenen bzw. entrichteten Aufschließungsbeiträgen auf eine später entstandene Abgabenschuld, wobei eine Anrechnungsmethode zu wählen ist, die nicht auf die seinerzeitige nominell bezahlte Abgabenschuld abstellt, sondern - dynamisch - in Form einer Differenzberechnung auf die gegenwärtigen Baukosten (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1980). Nach dieser "dynamischen Differenzmethode" sind FÜR eine Grundfläche bereits vorgeschriebene bzw. entrichtete Aufschließungsbeiträge anzurechnen; das heißt nicht, daß EINE Grundfläche, für die Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben bzw. entrichtet wurden, ÜBERHAUPT von der Abgabepflicht ausgenommen wäre. Daß dies nicht gleichgesetzt werden kann, ergibt sich aus der vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 NÖ BauO 1976 getroffenen Methode der Errechnung des Aufschließungsbeitrages. Wie die in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Berechnung zeigt, macht es einen Unterschied, ob - bei gleichem Flächenausmaß - für ein oder zwei (oder mehrere) Bauplätze der Aufschließungsbeitrag zu entrichten ist. Dies resultiert daraus, daß bei der Berechnung des Aufschließungsbeitrages nicht schlechthin an das Flächenausmaß, sondern an die Seitenlänge eines (fiktiven) Quadrates angeknüpft wird. Für größere Bauflächen ist derart (relativ gesehen) ein geringerer Aufschließungsbeitrag zu leisten als für kleinere.

Dieser insofern gegebene Unterschied in der Höhe des Aufschließungsbeitrages erscheint dem Verwaltungsgerichtshof aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes auch nicht bedenklich. Es ist bei einer Aufschließungsabgabe (vgl. die im § 14 Abs. 1 NÖ BauO 1976 zum Ausdruck kommende Zwecksetzung) kein offenbar verfehlter und unsachlicher Gesichtspunkt, wenn der Gesetzgeber (auch) die Zahl von Bauplätzen als eine Komponente für die Berechnung des Aufschließungsbeitrages heranzieht. Unter dem Gesichtspunkt, daß es im Durchschnittsfall bei vielen kleineren Bauplätzen zu einer größeren Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen, zu deren Herstellung der Abgabenertrag beitragen soll, kommt als bei wenigen Grundstücken mit großzügigerer Bauplatzgestaltung, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht zu erkennen, daß der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten habe.

Aus obigen Erwägungen folgt, daß die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde zu Recht den Abgabentatbestand des § 14 Abs. 1 erster Satz NÖ BauO 1976 als verwirklicht angesehen haben. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß - von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten - die Regelung über die Ergänzungsabgabe nach § 15 der NÖ BauO 1976 in der Fassung LGBl. 8200-6 nicht anzuwenden war. Der belangten Vorstellungsbehörde ist somit auch keine Rechtswidrigkeit unterlaufen, wenn sie die Vorstellung des Beschwerdeführers nicht zum Anlaß für eine Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde genommen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170006.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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