TE Vwgh Beschluss 1993/1/29 92/17/0303

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Veröffentlicht am 29.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache der U in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. November 1992, GZ. UVS-05/26/00350/92, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 21. April 1992 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, eine Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben (§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung). Über sie wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit S 70,-- festgesetzt.

Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung hat der UVS Wien mit Berufungsbescheid vom 17. November 1992 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, entgegen den Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes in Verbindung mit jenen der StVO 1960 nicht bestraft zu werden, auf fehlerfreie Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch die Behörde, auf Fällung keiner nicht der Aktenlage entsprechenden Entscheidung sowie nicht auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes bestraft zu werden, verletzt und beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Gemäß § 33a VwGG in der Fassung des BGBl. Nr. 330/1990, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000,-- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Beide von dieser Gesetzesstelle geforderten Tatbestandsvoraussetzungen liegen im Beschwerdefalle vor.

Wenn in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, handelt es sich um Feststellungen bestimmter auf den Einzelfall bezogene Tatsachen. Die Feststellung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt derart nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Soweit aber in der Beschwerde Kundmachungs- und Normbedenken geltend gemacht werden, erschöpfen sich diese in unsubtantiierten Behauptungen.

Durch die Ablehnung ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Aus den angeführten Gründen war gemäß § 33a VwGG von der Behandlung der Beschwerde abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170303.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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