TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/2 92/05/0272

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, über die Beschwerde des K in Wien, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. August 1992, Zl. MD-VfR-B XIX-28/92, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: E in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom 11. März 1976 war dem Mitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf § 70 der Bauordnung für Wien die baubehördliche Bewilligung erteilt worden, auf der Liegenschaft EZ. 423 des Grundbuches über die Kat. Gem. X nachstehende bauliche Änderungen durchzuführen: "Es soll das Dachgeschoß in einen zweiten Stock umgestaltet werden, wobei durch Errichten von Trennwänden eine weitere Wohnung entsteht. Die interne Verbindungsstiege vom ersten Stock zum bisherigen Dachgeschoß soll aufgelassen werden, wobei die Decke geschlossen wird. Ferner soll die Raumeinteilung im Keller geringfügig abgeändert werden."

Da der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zu der der Erlassung dieses Bescheides vorausgegangenen Bauverhandlung nicht geladen worden war, beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung dieses erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides, worauf er nach erfolgter Zustellung desselben dagegen rechtzeitig die Berufung erhob, in welcher er im wesentlichen geltend machte, durch das bewilligte Bauvorhaben in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe verletzt zu werden. Außerdem trete auf seiner Liegenschaft eine Verschlechterung des Lichteinfalles ein und die Fußbodenhöhe des höchsten Aufenthaltsraumes liege über der zulässigen Gebäudehöhe. Ferner sei das erstinstanzliche Verfahren schon deshalb mangelhaft geblieben, weil die beigezogene Mag. Abt. 19 nur zur Straßenfassade, aber nicht zu der ebenfalls für die Beurteilung des Projektes bedeutsamen Gartenfassade Stellung genommen habe. Schließlich vertrat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Auffassung, daß die Einreichpläne zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht geeignet seien, und im Hause des Mitbeteiligten, wie sich aus dem Lärm feststellen lasse, Maschinen aufgestellt worden seien.

Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. August 1992 wurde dieses Rechtsmittel des Beschwerdeführers abgewiesen und der erstinstanzliche Baubewilligungsbescheid bestätigt. Die Berufungsbehörde begründete im einzelnen, warum das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht zur Aufhebung des in Rede stehenden Baubewilligungsbescheides führen könne.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und den Mitbeteiligten erwogen:

Die Nachbarn sind nur berechtigt, solche Mängel der Baupläne zu rügen, die dem Nachbarn nicht ermöglichen, sich ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflußnahme auf ihre Rechte zu informieren.

Subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn begründen nur jene Bestimmungen, die nicht nur dem öffentlichen Ineresse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Aus dieser beschränkten Parteistellung des Nachbarn ergibt sich, daß er nur eine Verletzung seiner Rechte geltend machen kann, was hinsichtlich der Gebäudehöhe bedeutet, daß ausschließlich die Einhaltung der Vorschriften über die Gebäudehöhe an der dem jeweiligen Nachbarn zugekehrten Front Gegenstand einer Rechtsverletzung vor dem Verwaltungsgerichtshof sein kann (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1980, Slg. N. F. Nr. 10.127/A).

Dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und sohin der Baubewilligung zugrunde gelegten Einreichplan ist zu entnehmen, daß die Höhe des Gebäudes des Mitbeteiligten an der dem Beschwerdeführer zugewandten Seite nicht verändert werden soll und daher nicht Gegenstand der erteilten Baubewilligung ist, weshalb davon ausgegangen werden muß, daß einerseits der vorgelegte Plan ausgereicht hat, um dem Beschwerdeführer die zur Verfolgung seines - eingeschränkten - Nachbarrechtes auf Einhaltung der Gebäudehöhe erforderlichen Informationen zu vermitteln, und andererseits durch das Bauvorhaben des Mitbeteiligten in bezug auf die Gebäudehöhe keine Nachbarrechte des Beschwerdeführers verletzt werden. Es kann daher im Beschwerdefall auch dahingestellt bleiben, ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, wonach sich aus dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan eine Beschränkung der Gebäudehöhe auf 10,5 m ergebe, und ob dieser Flächenwidmungs- und Bebauungsplan von der belangten Behörde überhaupt anzuwenden war.

Es trifft zwar zu, daß der erwähnte Einreichplan keine Darstellung der der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugewandten Gartenfront enthält, doch ist dieser Mangel aus der Sicht des Beschwerdeführers insofern unerheblich, als dem Plan jedenfalls entnommen werden kann, daß im Bereich dieser Gartenfront lediglich Fenster-(Tür-)öffnungen geändert werden sollen, welche keine Auswirkungen auf die Gebäudehöhe haben und im vorliegenden Fall wohl nur unter dem Gesichtspunkt jener Vorschriften bedeutsam sein könnten, die der Wahrung des Stadtbildes und der schönheitlichen Rücksichten dienen. Derartige Bestimmungen gehören aber nicht zu jenen, die außer den öffentlichen Interessen auch dem Interesse der Nachbarn dienen, weshalb auch in dieser Hinsicht keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte des Beschwerdeführers verletzt werden konnten (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, BauSlg. Nr. 718).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050272.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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