TE Vwgh Beschluss 1993/2/2 AW 92/04/0057

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §189 Abs1;
GewO 1973 §87 Abs1;
GewO 1973 §89 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Oktober 1992, Zl. 301.735/1-III/5/92, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen hatte die Bezirkshauptmannschaft R am 3. Oktober 1988 ein Verfahren zur Entziehung der Gastgewerbekonzession des Beschwerdeführers mit dem Standort R, K-Gasse, eingeleitet, und zwar wegen mangelnder Zuverlässigkeit. Ihm sei vorgeworfen worden, daß er mit Urteil des Kreisgerichtes R vom 20. November 1980, 6 Vr 234/80, "wegen des Vergehens nach § 36/2 lit. a Waffengesetz (unbefugter Besitz oder unbefugte Führung von Faustfeuerwaffen)" zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen a S 60,-- verurteilt worden sei. Weiters sei ihm vorgehalten worden, mit Urteil des Kreisgerichtes R vom 17. September 1987, 9 EVr 644/87, neuerlich "wegen des Vergehens nach § 37/1 a Waffengesetz" verurteilt worden zu sein, und außerdem sei er von der Bezirkshauptmannschaft R am 9. Februar 1988 "wegen einer Übertretung nach § 5/2 StVO" zu einer Geldstrafe von S 10.000,--, sowie neuerlich am 29. März 1988 ebenfalls "wegen einer Übertretung nach § 5/2 StVO" verurteilt worden. Schließlich sei ihm angelastet worden, am 18. August 1988 nach einer vorausgegangenen tätlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen mehrere Messerstiche geführt und dabei zwei Personen verletzt zu haben. Er habe sich gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen und darauf hingewiesen, daß die Vorstrafe aus dem Jahre 1980 ja getilgt sein müsse. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R vom 9. Juli 1990 sei sodann ausgesprochen worden, daß ihm die Gastgewerbekonzession für das Gast- und Schankgewerbe gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1 bis 4 GewO 1983 mit dem vorbezeichneten Standort entzogen werde. In der Begründung des Bescheides sei u.a. auf die zwischenzeitig erfolgte rechtskräftige Verurteilung durch das Oberlandesgericht Linz verwiesen und auch noch vorgebracht worden, daß er nunmehr um die Betriebsänderung vom Gasthaus in Bar angesucht hätte, weshalb zu befürchten sei, daß es zu gleichen oder ähnlichen Straftaten kommen werde. Gegen diesen Bescheid habe er fristgerecht Berufung an den Landeshauptmann von Oberösterreich erhoben. In dieser Berufung sei insbesondere dargetan worden, daß zwar nunmehr die Verurteilung des Kreisgerichtes R vom 22. November 1988, 10 EVr 638/88-15, infolge Bestätigung durch das Oberlandesgericht Linz vom 9. Oktober 1989, 2 Bs 34/89, womit er "wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83/1, § 84/1 und 2 Z. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83/1 StGB" schuldig gesprochen und letztlich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen a S 150,-- ausgesprochen worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei. Er habe aber dargetan, daß sich die Behörde nicht mit den Ursachen dieses Streites auseinandergesetzt habe und mit der Provokation und Veranlassung durch den letzten Endes schwer verletzten F. Der Landeshauptmann von Oberösterreich habe mit Bescheid vom 13. November 1990 ausgesprochen, daß seiner Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der Erstbehörde bestätigt werde.

Nach dem Inhalt der vorgelegten Bescheidkopie sprach der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 30. Oktober 1992 dahin ab, daß der Berufung des Beschwerdeführers gegen den vorbezeichneten zweitbehördlichen Bescheid keine Folge gegeben und dieser gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 i. V.m. § 13 Abs. 1 Z. 1 sowie § 89 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Z. 1 und § 193 Abs. 2 GewO 1973 bestätigt werde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, für die Bestätigung des zweitbehördlichen Bescheides seien seine im wesentlichen zutreffenden Gründe maßgebend. Ergänzend und zum Vorbringen in der Berufung bzw. im Zuge des Berufungsverfahrens werde bemerkt: Nach Ansicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten könne dahingestellt bleiben, ob die im zweitbehördlichen Bescheid angeführte Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Kreisgericht R vom 20. November 1980, 6 Vr 234/80, getilgt sei. Die von der Unterinstanz angenommenen Entziehungsgründe seien auf Grund des seit der Konzessionserteiltung gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers gegeben. Die Entziehungsgründe lägen nach Ansicht des Bundesministers unabhängig vor, ob das in Rede stehende Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses oder einer Bar ausgeübt werde. Was das Vorbringen hinsichtlich einer Verurteilung des F betreffe, so sei bereits im zweitbehördlichen Bescheid zutreffend dessen Irrelevanz begründet worden. In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 1992 habe der Beschwerdeführer auf die Führung eines "Club T" hingewiesen, der außerhalb seines Gasthauses und gesondert von diesem geführt werde. In diesem Zusammenhang erachte er es als zweckmäßig, den Ausgang von Zivilverfahren abzuwarten und habe angekündigt, nach rechtskräftiger Erledigung dieser Verfahren die Behörde zu verständigen. Eine derartige Verständigung sei bisher nicht erfolgt und es werde in diesem Zusammenhang festgehalten, daß die von der Zweitbehörde angenommenen Entziehungsgründe auch unabhängig von der Zurechnung dieses Klubs zur Interessenssphäre des Beschwerdeführers gegeben seien. Die Art der Verfehlungen des Beschwerdeführers, nämlich die Begehung eines Vergehens nach dem Waffengesetz und des Vergehens der schweren Körperverletzung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, lasse im Hinblick auf das daraus zu gewinnende Persönlichkeitsbild eine Entziehung der Konzession für nur bestimmte Zeit nicht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 92/04/0270 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung hiefür wird ausgeführt, durch die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides würde ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten, da dadurch der Geschäftsbetrieb erheblich gestört würde. Kundschaften könnten auf Dauer verlorengehen, dieser Schaden könnte dann nicht mehr ausgeglichen werden, zumal ja die genaue Schadenshöhe in einem solchen Fall schwer zu ermitteln wäre. Andererseits geböten öffentliche Rücksichten nicht die sofortige Vollstreckung, zumal ja auch bisher im Instanzenzug die aufschiebende Wirkung nie aberkannt worden sei.

In ihrer hiezu erstatteten Äußerung vom 25. Jänner 1993 führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Kreisgerichtes R vom 17. September 1987, 9 EVr 644/87, wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a Waffengesetz verurteilt worden. Weiters habe die Bezirkshauptmannschaft R den Beschwerdeführer am 9. Februar 1988 sowie am 29. März 1988 wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) bestraft. Mit Urteil des Kreisgerichtes R vom 22. November 1988, 10 EVr 683/88-15, bzw. des Oberlandesgerichtes Linz vom 9. Oktober 1989, 11 Bs 34/89, sei der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z. 1 StGB und der Körperverletzung nach den § 83 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je S 150,-- verurteilt worden. Delikte nach dem Waffengesetz und der schweren Körperverletzung ließen im Hinblick auf die bei Gastgewerben zu beachtenden öffentlichen Interessen einen Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides nicht zu. Somit seien nach Ansicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zwingende öffentliche Interessen gegeben, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er - unter Bedachtnahme auf die in der Beschwerde enthaltenen, vorangeführten Sachverhaltsdarlegungen - die im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Danach hat aber der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, daß die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der vom Abspruch des angefochtenen Bescheides betroffenen Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben sind. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof weiters auch im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden Delikte und die bei Ausübung des Gastgewerbes zu beachtenden öffentlichen Interessen vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 15. Mai 1990, Zl. AW 90/04/0043). Im Hinblick darauf war es entbehrlich, das Zutreffen der weiteren tatbestandsbezogenen Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu prüfen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992040057.A00

Im RIS seit

02.02.1993
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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