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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 26. November 1992, Zl. 6/3 - 3254/92-04, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1987 und betreffend Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1987 bezüglich der mitbeteiligten Partei P GmbH & Co KG in W, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 4. September 1992, 92/13/0190, mit weiterem Nachweis), wurde der angefochtene Bescheid der mitbeteiligten Partei am 30. November 1992 zugestellt.
Auf Grund des § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt im Falle des § 292 BAO mit der Zustellung der Entscheidung an den Berufungswerber zu laufen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf § 62 Abs. 1 VwGG sowie auf § 32 Abs. 2 erster Satz AVG, daß die Beschwerdefrist von sechs Wochen am 11. Jänner 1993 - einem Werktag - abgelaufen war, wie dies der Beschwerdeführer auch zutreffend darstellt.
Die erst am 12. Jänner 1993 beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG zuständigen Senat mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993130005.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010