TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/4 92/18/0442

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. September 1992, Zl. SD 390/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine philippinische Staatsangehörige, gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 30. Juni 1997 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Nach der Begründung sei die Beschwerdeführerin am 18. Februar 1992 mit einem von der österreichischen Botschaft in Manila ausgestellten, bis zum 24. April 1992 gültigen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist. Der diesem Sichtvermerk zugrundeliegende Antrag sei am 27. Jänner 1992 eingebracht worden, wobei die Beschwerdeführerin selbst auf dem Antragsformular unter der Rubrik "5. Reisezweck" das Wort "Holiday" (also Ferien bzw. Urlaub) eingetragen habe, obwohl sie die Absicht gehabt habe, zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung nach Österreich zu reisen und hier länger zu bleiben. Ferner habe die Beschwerdeführerin angegeben, von einer Freundin eingeladen worden zu sein und keine weiteren Verwandten in Österreich zu haben; nunmehr stelle sich jedoch heraus, daß sie bei der Familie ihrer Schwägerin wohne. Darüberhinaus habe sie sich verpflichtet, Österreich bis zum 24. April 1992 wieder zu verlassen. Dessen ungeachtet habe sie bereits am 28. Februar 1992 einen Antrag auf Verlängerung des Sichtvermerkes gestellt, am 27. März 1992 ihre Rückkehrverpflichtungserklärung widerrufen und in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 1992 ausgeführt, daß die ursprünglich geplante Dauer ihres Aufenthaltes sich dadurch verlängert habe, daß der von ihr besuchte Deutschkurs und die berufliche Fortbildung länger als erwartet dauerten. Da die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise nach Österreich damit rechnen mußte, keine Bewilligung für einen längeren Aufenthalt zu erhalten und von einer Integration der Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf die Kürze ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht gesprochen werden könne, bedeute das Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in ihr Privatleben, zumal sie auch "keine familiären Beziehungen zu Österreich" habe. Den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher der Vorrang einzuräumen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bekämpft die von der belangten Behörde angenommene Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz, vermag jedoch mit ihren Ausführungen keine der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Ihrer Meinung nach übersehe die belangte Behörde, daß die Angabe der Beschwerdeführerin vor der Botschaft in Manila, in Österreich Urlaub zu machen, nicht ausschließe, daß sie im Zuge der Ferien in Österreich - im Sinne eines Bildungsurlaubes - auch einen Deutschkurs besuchen wollte. Es sei vollkommen unzumutbar, daß bei Antragstellung auf Erteilung eines Visums vom Antragsteller sämtliche im Lande geplanten Aktivitäten angeführt werden müßten.

Dem ist entgegenzuhalten, daß in der Spalte 5 des von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes keineswegs nach sämtlichen von ihr in Österreich geplanten Aktivitäten, sondern nach dem Reisezweck gefragt wurde. Der von der Beschwerdeführerin angenommenen Reisezweck "Holiday" schließt den von der belangten Behörde in unbedenklicher Weise insbesondere aufgrund der im Verwaltungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. Mai 1992 angenommenen tatsächlichen Reisezweck der Beschwerdeführerin, nämlich deren berufliche Weiterbildung, nicht ein.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, daß auch der Besuch von in Österreich lebenden Angehörigen keineswegs dem angegebenen Urlaubszweck widerspreche, so verkennt sie, daß ihr in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde vorgeworfen wurde, bei der Stellung des Sichtvermerksantrages insoweit unrichtige Angaben - über ihre persönlichen Verhältnisse - gemacht zu haben, als sie die Existenz ihrer Schwägerin und deren Familie in Österreich verschwiegen und angegeben habe, "keine weiteren Verwandten in Österreich" zu haben. Wenn die belangte Behörde davon ausging, daß dem diesbezüglichen, nicht von der Hand der Beschwerdeführerin selbst stammenden Vermerk auf dem Antragsformular entsprechende Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde lagen, so begegnet dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof obliegenden Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Gleiches gilt auch für die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe von vornherein die Absicht gehabt, über die Gültigkeitsdauer des Sichtvermerkes hinaus in Österreich zu bleiben, hat sie doch bereits mit Antrag vom 28. Februar 1992 ungeachtet der von ihr übernommenen Rückkehrverpflichtung die Verlängerung des Sichtvermerkes beantragt.

Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, daß der Beschwerdeführerin bei Antragstellung vor der Botschaft in Manila aufgrund mangelhafter Sprachkenntnisse die Bedeutung der einzelnen Rubriken nicht vollends bewußt gewesen sei und daß sie die Angaben, welche von dem zuständigen Beamten in das Formular eingetragen worden seien, nicht inhaltlich nachvollziehen habe können, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, daß ihrem Vertreter keine Einsicht in die vor der Botschaft in Manila erstellten Formulare ermöglicht worden sei, ist darauf zu verweisen, daß aus dem Vorbringen in der Beschwerde nicht konkret hervorgeht, daß dem Vertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde die von ihm verlangte Akteneinsicht verweigert worden wäre. Auch die Aktenlage bietet für eine solche Annahme nicht die geringsten Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß die Behörde nicht verpflichtet ist, ihre Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren, der Partei ausdrücklich mitzuteilen. Wenn die Partei vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht von ihrer Befugnis, Akteneinsicht zu nehmen, Gebrauch gemacht hat, dann kann diese Unterlassung nicht der belangten Behörde angerechnet werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1974, Slg. Nr. 8603/A - nur Rechtssatz).

Der angefochtene Bescheid ist somit nicht mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten behaftet. Da der Verwaltungsgerichtshof auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Rechtswidrigkeiten wahrzunehmen vermag, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180442.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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