TE Vfgh Beschluss 1990/9/25 B717/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Überstellung in den Entlassungsvollzug gemäß §121 Abs1 StVG iVm §66 Abs4 AVG und §145 Abs2 StVG sowie §46 Abs2 und 3 StGB abgewiesen wurde, als aussichtslos

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, der Sache nach auf Art144 Abs1 B-VG gestützten und am 11. Juni 1990 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schreiben zog der Strafgefangene H S den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 26. April 1990, Z412.598/11-V7/90, mit dem sein Antrag auf Überstellung in den Entlassungsvollzug gemäß §121 Abs1 StVG iVm §66 Abs4 AVG und §145 Abs2 StVG sowie §46 Abs2 und 3 StGB abgewiesen wurde, in Beschwerde.

Zugleich begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Rechtssache.

2.1. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Ministerialakts (Z412.598/11-V7/90) besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der bekämpfte Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Anwendung einfacher Gesetze, deren Lösung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofs fällt. Eine Rechtsverfolgung durch Beschwerdeführung gemäß Art144 Abs1 B-VG erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung (iS des Art144 Abs2 B-VG) zu gewärtigen wäre.

2.2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war darum mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) als unbegründet abzuweisen.

2.3. Dieser Beschluß wurde gemäß §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B717.1990

Dokumentnummer

JFT_10099075_90B00717_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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