TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/4 92/18/0378

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

L70109 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/02 Sonstiges Gewerberecht;

Norm

LSchlG §9;
LSchlGNov 1988 Art2 Z1;
LSchlV Wr 1965 §2;
LSchlV Wr 1965 §20;
LSchlV Wr Dezember 1988;
VStG §44a lita;

Beachte

Serie führend:91/19/0046 E 12. November 1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. September 1991, Zl. MA 63-F 4/91/Str., betreffend Bestrafung wegen Übertretung von Ladenschlußvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für dessen Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der anzuwendenden Rechtsvorschriften - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 12. November 1992, Zl. 91/19/0046, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Gleich dem dort bekämpften Bescheid war daher auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180378.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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