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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache 1. der AU und 2. der MU, beide in der Türkei, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen das Schreiben der Österreichischen Botschaft in Ankara vom 18. November 1992, Zl. 3.33.619/4/92, betreffend Erteilung von Sichtvermerken, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 18. November 1992 teilte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt
Die Botschaft teilt mit, daß der Erteilung befristeter Sichtvermerke an die türkischen StA. AU und MU nur unter der Voraussetzung zugestimmt wird, daß von jeder Antragstellerin der Besitz einer gültigen Einzelsicherungsbescheinigung nachgewiesen wird.
Da die Wohnverhältnisse sehr vage sind (die zur Verfügung stehende Unterkunft ist bis spätestens 31.5.1993 zu räumen), muß zumindest auf die Einzelsicherungsbescheinigungen bestanden werden.
Sollten neue Umstände über die Sachverhaltslage bekannt sein, werden Sie eingeladen, diese anher mitzuteilen, sodaß diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens berücksichtigt werden können.
Mit freundlichen Grüßen"
Dieses Schreiben sehen die Beschwerdeführerinnen als Bescheid an, mit welchem über ihre mit Eingabe vom 19. Mai 1992 gestellten Anträge auf Erteilung befristeter Wiedereinreise-Sichtvermerke "in rechtsverbindlicher (normativer) Weise" abgesprochen worden sei.
Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten:
Aus dem letzten Absatz des in Rede stehenden Schreibens (vor der Grußformel) geht klar hervor, daß die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen hat. Dies steht der Annahme entgegen, daß die Sache mit diesem Schreiben in rechtsverbindlicher Weise ERLEDIGT worden wäre. Dem Schreiben kann daher keine Bescheidqualität zugemessen werden. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerinnen auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1987, Zl. 87/01/0148, nichts zu ändern, weil dem dortigen Beschwerdefall ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen ist.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180520.X00Im RIS seit
20.11.2000