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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BStG 1971;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Oktober 1992, Zl. 870.095/90-VI/12a-92, betreffend Enteignung (mitbeteiligte Partei: T-AG in S), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag damit, daß ihr ein unverhältnismäßiger Nachteil durch den mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides bevorstehenden Eingriff in ihr Eigentumsrecht drohe.
Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei sprachen sich in ihren Stellungnahmen gegen die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Beim gegenständlichen Bauabschnitt handle es sich um einen der letzten offenen Autobahnabschnitte zwischen Wien und der italienischen Grenze. Die Fertigstellung zum ehestmöglichen Zeitpunkt sei unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit zwingend geboten. Das Interesse der Verkehrssicherheit habe in der Interessenabwägung den Bestrebungen der Beschwerdeführerin gegenüber Vorrang.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Handelt es sich bei dem mit der eingeräumten Berechtigung ausgestatteten Dritten wie im vorliegenden Fall um die Vertreterin der Republik Österreich, der die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ebenso aufgetragen ist wie der über die Berechtigung entscheidenden Behörde, bedeutet dies, daß die von der betroffenen T-AG wahrzunehmenden öffentlichen Interessen gegen den der Beschwerdeführerin drohenden Nachteil auch dann abgewogen werden müssen, wenn sie nicht als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen sind. Die von der mitbeteiligten T-AG wahrzunehmenden öffentlichen Interessen an der Fertigstellung des umkämpften Straßenbauprojekts müssen daher nicht zwingend sein, um dem Aufschiebungsantrag der Beschwerdeführerin hindernd entgegenzustehen, sondern es genügt, daß der Vergleich ihres Gewichts mit den von der Beschwerdeführerin dargetanen Nachteilen diese Nachteile nicht als unverhältnismäßig erweist. Der solcherart in der Abwägung der berührten Interessen vorzunehmende Vergleich fällt zulasten der Beschwerdeführerin aus.
Die Beschwerdeführerin vermag die Unverhältnismäßigkeit ihr unmittelbar drohender Nachteile nicht wirklich aufzuzeigen. Die Inanspruchnahme von in ihrem Eigentum gestandenen Grundflächen sowie die Inanspruchnahme von Grundstücken zur Lagerung von Aushubmaterial und die damit verbundene Entziehung der Nutzung an diesen Grundflächen während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil der Beschwerdeführerin im Falle des Erfolges ihrer Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt. Das öffentliche Interesse an der Schließung auch der letzten offenen Autobahnabschnitte zwischen Wien und der italienischen Grenze ist schon aus Gründen der Verkehrssicherheit als überwiegend anzusehen.
Dem Antrag war somit nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992060070.A00Im RIS seit
27.03.2001