TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/4 92/18/0157

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Veröffentlicht am 04.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des H in Deutschland, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. März 1992, Zl. 5-212 Ha 36/5-91, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Bestätigung der Spruchpunkte 1.), 2.), 4.) und 5.) des Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes 3.) des Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft

Bruck a.d. Mur vom 23. April 1991 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden,

"als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B Ges.m.b.H. mit Standort N nicht dafür gesorgt (zu haben), daß, wie anläßlich einer Arbeitszeiterhebung für den Monat April 1989 festgestellt wurde, der in Ihrem Unternehmen beschäftigte und Ihnen persönlich zugeteilte Kraftfahrer Eduard S, an den in der beiliegenden Aufstellung angeführten Tagen

1.)

die täglich zulässige Einsatzzeit von 12 Stunden,

2.)

die wöchentlich zulässige Arbeitszeit von 60 Stunden nicht überschritten wird,

3.)

die ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden,

4.)

die ununterbrochene Wochenendruhezeit von mindestens 36 Stunden sowie

5.)

die Ersatzruhe gewährt wird."

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

"1.)

§ 9/1 VStG iVm § 16/2 AZG (Arbeitszeitgesetz),

2.)

§ 9/1 VStG iVm § 7/2 1. Satz AZG iVm § 5/1 AZG,

3.)

§ 9/1 VStG iVm § § 12/1 AZG,

4.)

§ 9/1 VStG iVm § 3/1 ARG (Arbeitsruhegesetz),

5.)

§ 9/1 VStG iVm § 6/1 ARG iVm Abs. 4 ARG."

Über den Beschwerdeführer waren deshalb zu 1.)-5.) Geldstrafen in der Höhe von je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je drei Tagen) verhängt worden (zu 1.)-3.) gemäß § 28 Abs. 1 AZG; zu 4.) und 5.) gemäß § 27 Abs. 1 ARG).

              2.              Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 12. März 1992 keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Änderung, daß

1.)

es in der 4. Zeile des Spruches statt den Worten "der in ihrem Unternehmen beschäftigte und Ihnen persönlich zugeteilte" richtig: "hinsichtlich des bei vorangeführtem Arbeitgeber beschäftigten und Ihnen persönlich zugeteilen Kraftfahrers Eduard S" zu heißen hat;

2.)

statt den bei den Übertretungs- und Strafnormen angeführten Schrägstrichen ("/") jeweils das Wort "Abs." (= Absatz) zu setzen ist.

3.)

Die Anführung des Ausdruckes "§ 9/1 VStG i.V.m." bei der Zitierung der übertretenen Norm zu entfallen hat.

              3.              Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und begehrt wird, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen kostenpflichtig aufzuheben.

              4.              Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte über seine Berufung nicht die belangte Behörde, sondern der unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zu entscheiden gehabt. Art. II Abs. 2 BGBl. Nr. 358/1990, wonach am 1.1.1991 anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen seien, sei von der belangten Behörde unrichtig angewendet worden. Die gesamte Bestimmung besage nämlich nur, daß ein Berufungsverfahren nicht von der der ersten Instanz sachlich übergeordneten Behörde zuständigkeitshalber an den unabhängigen Verwaltungssenat abzutreten sei. Dieser Einwand ist verfehlt.

1.2. Von einer Anhängigkeit des Verfahrens im Sinne der zitierten Übergangsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann zu sprechen, wenn das Verwaltungsstrafverfahren bis zum 31. Dezember 1990 eingeleitet, also bis zu diesem Zeitpunkt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0151).

Nach Ausweis der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten stammt im Beschwerdefall die erste Verfolgungshandlung i. S. des § 32 Abs. 2 VStG, d.h. die gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete und damit das Strafverfahren einleitende Amtshandlung, vom 10. Oktober 1989 (Tag der Abfertigung des an den Beschwerdeführer gerichteten Beschuldigtenladungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Mur). Da somit zum maßgeblichen Stichtag 1. Jänner 1991 ein Strafverfahren bereits anhängig war, war zur Erledigung der vom Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 23. April 1991 erhobenen Berufung die belangte Behörde zuständig.

2.1. Für inhaltlich rechtswidrig - im Grunde des § 44a Z. 1 VStG wie auch des § 59 Abs. 1 AVG - hält der Beschwerdeführer den Schuldspruch deshalb, weil hinsichtlich der Tatzeiträume auf eine "beiliegende Aufstellung" verwiesen worden sei, die zudem noch Ausführungen enthalte, die nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses in der Fassung des bekämpften Bescheides läßt im Wege der Verweisung auf "die in der beiliegenden Aufstellung angeführten Tage" hinreichend deutlich erkennen, welche konkreten Taten dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden und bietet auch Gewähr dafür, daß der Beschwerdeführer rechtlich davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A). Daß die Behörde sich hinsichtlich der jeweiligen Tatzeiträume der Technik der Verweisung auf eine "beiliegende Aufstellung" - es handelt sich hiebei um eine der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 7. Juni 1989 angeschlossen gewesene Aufstellung - bediente, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, ist doch zum einen der Formulierung des Schuldspruches (oben I.1. und 2.) ohne weiteres zu entnehmen, daß die besagte Aufstellung zum Bestandteil desselben erklärt wurde, und zum anderen - mangels jeglichen in die gegenteilige Richtung weisenden Anhaltspunktes - davon auszugehen, daß diese Aufstellung dem erstinstanzlichen Straferkenntnis angeschlossen war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. April 1992, Zl. 92/18/0018). Der Umstand schließlich, daß in der verwiesenen Aufstellung auch noch Tatzeitangaben hinsichtlich anderer, nicht den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens bildender strafbarer Verhaltensweisen enthalten sind, schadet jedenfalls im Beschwerdefall nicht, hat doch der Beschwerdeführer in keiner Phase des Strafverfahrens und auch in der Beschwerde nicht behauptet, es hinderten ihn diese zusätzlichen (nicht ihn betreffenden) Angaben an einer zielgerichteten Rechtsverfolgung bezüglich der ihm angelasteten Taten.

Der zur Stützung seines Standpunktes gedachte Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1984, Slg. Nr. 11313/A, mit dem die spruchmäßige Verweisung auf den Inhalt von Verhandlungsschriften und von im Zuge des Verfahrens erstatteten Gutachten für rechtswidrig erkannt worden ist, weil dadurch Auflagen und Vorschreibungen nicht in einer vollzugstauglichen Weise in den Bescheidspruch aufgenommen worden seien, schlägt schon deshalb fehl, weil sich die dort relevant gewesene Frage der Durchsetzung von einer Bewilligung beigegebenen Vorschreibungen im Wege der Zwangsvollstreckung im Beschwerdefall nicht stellt.

3.1. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gemäß § 31 VStG "größtenteils" bereits verjährt gewesen seien. Laut den Angaben in der mehrfach genannten Aufstellung sei der Tatzeitraum hinsichtlich der Überschreitung der wöchentlich zulässigen Arbeitszeit der

3. bis 9. April 1989; hinsichtlich der Nichtgewährung der ununterbrochenen Wochenendruhezeit und der Ersatzruhe sei als Tatzeit jeweils der 9. April 1989 angeführt. Die erste Verfolgungshandlung hingegen sei erst am 10. Oktober 1989 nach außen in Erscheinung getreten.

3.2. Dieser Einwand besteht zu Recht. Aus den vorstehend zutreffend wiedergegebenen von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Tatzeiten einerseits und dem Datum, an dem die erste gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten gesetzte Verfolgungshandlung nach außen in Erscheinung getreten ist (10. Oktober 1989), anderseits folgt, daß in Ansehung der genannten Übertretungen die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG nicht gewahrt worden ist. Der ungeachtet dessen erfolgte Schuldspruch (einschließlich des Straf- und des Kostenausspruches) ist demnach im Umfang der von der belangten Behörde bestätigten Punkte 2.), 4.) und 5.) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (§ 31 Abs. 1 VStG).

4.1. Was die dem Beschwerdeführer spruchmäßig angelasteten Übertretungen der Überschreitung der täglich zulässigen Einsatzzeit (§ 16 Abs. 2 AZG) und der Überschreitung der ununterbrochenen Ruhezeit (§ 12 Abs. 1 AZG) anlangt, so hat die belangte Behörde die Strafbehörde erster Instanz mit Schreiben vom 27. September 1991 in detaillierter Form mit einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragt. Unter anderem ordnete sie die Vorladung des betroffenen Arbeitnehmers Eduard S. an, der anhand seiner Aufzeichnungen über die von ihm in dem im Straferkenntnis angeführten Zeitraum geleistete Arbeitszeit darüber einzuvernehmen sei, ob (u.a.) die in der Anzeige und im Straferkenntnis enthaltenen Einsatzzeiten "ziffernmäßig objektiv richtig" seien, und "wann er in den Tatzeiträumen jeweils mit der Ruhezeit i.S. des § 12 Abs. 1 AZG begann und wann er diese jeweils beendete (genaues Datum und zeitmäßige Zuordnung erforderlich)".

4.2. Aus den von Eduard S. der Erstbehörde anläßlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 23. Oktober 1991 vorgelegten Auszügen aus dem Fahrtenbuch ergibt sich, daß am 4. April 1989 die Einsatzzeit des Genannten lediglich elf Stunden betrug. Dementsprechend stellte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 11) ausdrücklich fest, daß sich "für den 4.4.1989 keine Überschreitung der täglichen Einsatzzeit (ergibt)". Dennoch hielt sie die Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses (Punkt 1.), wonach die täglich zulässige Einsatzzeit von zwölf Stunden u.a. auch am 4. April 1989 überschritten worden sei, unverändert aufrecht. Da die belangte Behörde die von ihr spruchmäßig im Zeitraum 3. bis 13. April 1989 als erwiesen angenommenen Überschreitungen der Einsatzzeit an sieben Tagen - zutreffenderweise - als fortgesetzes Delikt zusammenfaßte, belastet der aufgezeigte Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des bekämpften Bescheides den bestätigten Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses zur Gänze mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

4.3. Die von der belangten Behörde aufgetragene Frage, wann im Tatzeitraum die Ruhezeit jeweils begonnen und geendet habe, konnte Eduard S. bei seiner Vernehmung "mangels Aufzeichnungen nicht beantworten". Gleichwohl weist der vom Genannten vorgelegte Auszug aus dem Fahrtenbuch zwar für den 13. April eine Eintragung über die Tagesarbeitszeit auf, nicht aber eine solche auch für 14. April 1989. Damit läßt sich jedenfalls aufgrund dieses Beweismittels die im angefochtenen Bescheid u. a. auch für den "13./14." April 1989 als erwiesen angenommene Nichtgewährung der ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens elf Stunden nicht feststellen. Mit dem bloßen Hinweis auf die Stempelkarte (Seite 12 des angefochtenen Bescheides) vermochte die belangte Behörde angesichts des erwähnten Fahrtenbuch-Auszuges ihrer Begründungspflicht (§§ 58 Abs. 2, 60 AVG; § 24 VStG) nicht zu genügen.

5. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid im Umfang der Bestätigung der Spruchpunkte 1.), 2.), 4.) und 5.) des Straferkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und im Umfang der Aufrechterhaltung des Spruchpunktes 3.) des Straferkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c leg.cit. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

6. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 3 und 4 VwGG abgesehen werden.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180157.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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