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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/08/0022Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache der A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid 1. der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30. Jänner 1992, Zl. LA I - Rm/Gm - 123, sowie 2. des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juni 1992, Zl. VII/2-5175/2-1992, betreffend Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung gemäß § 123 ASVG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides wird das Verfahren eingestellt.
Begründung
Im Beschwerdefall ist strittig, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin (ein Rechtsanwalt) aufgrund der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung nach dem ASVG Angehöriger im Sinne des § 123 Abs. 2 Z. 1 ASVG oder ob er gemäß § 123 Abs. 9 leg. cit. zufolge seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 2 Abs. 1 FSVG nicht als Angehöriger anzusehen ist.
Mit Bescheid vom 30. Jänner 1992 hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse - wie aus dem erstangefochtenen Bescheid hervorgeht - den Antrag der Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten als anspruchsberechtigten Angehörigen im vorgenannten Sinne anzuerkennen, abgewiesen.
Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Juni 1992 nicht stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 29. September 1992, B 423, 997/92, unter Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 11469/1987, zur Parallelregelung des § 56 B-KUVG abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung bezeichnet die Beschwerdeführerin - wie schon in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - als belangte Behörde die "Niederösterreichische Gebietskrankenkasse" und stellt (nunmehr auch) den Antrag (im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG), den Bescheid "der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.1.1992" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Hingegen richtet sich die Beschwerde nach der Anfechtungserklärung (auch) gegen den "Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ... vom 23.6.1992".
Ungeachtet dessen, daß als belangte Behörde nach dem Inhalt der Anfechtungserklärung (§ 28 Abs. 1 Z. 1 VwGG) der Landeshauptmann in Betracht kommt (zur Auslegung im Falle der Bezeichnung der belangten Behörde mit deren Hilfsapparat, vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 12088/A), liegen in formeller Hinsicht nunmehr zwei Beschwerden vor, nämlich eine (erstmals erhobene) Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 30. Jänner 1992 (erstangefochtener Bescheid), der es an einer Anfechtungserklärung im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 VwGG mangelt, die jedoch einen Aufhebungsantrag im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG enthält, sowie die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Juni 1992 (zweitangefochtener Bescheid), der es - trotz des mit Berichterverfügung vom 18. Dezember 1992, Punkt 3, auch diesbezüglich erteilten Mägelbehebungsauftrages - weiterhin an einem bestimmten Begehren im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG mangelt.
Da gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG u.a. die Erschöpfung des Instanzenzuges Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist, war die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es eines Auftrages zur Behebung des dieser Beschwerde anhaftenden Mangels bzw. der Bedachtnahme auf ihre - überdies gegebene - Verspätung bedurfte.
Hingegen gilt die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wegen der trotz eines erteilten Auftrages nicht vollständigen Behebung der ihr anhaftenden Mängel gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz VwGG als zurückgezogen. Diesbezüglich war das Verfahren daher gemäß § 33 Abs. 1 letzter Satz VwGG einzustellen.
Hinsichtlich des Sachproblems, dessen Klärung die Beschwerdeführerin ersichtlich anstrebte, verweist der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf sein Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 92/08/0251 (unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080252.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009