TE Vwgh Beschluss 1993/2/9 93/08/0010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache des L in O, Deutschland, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 20. Dezember 1991, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Nachsicht des Ruhens der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes nach § 16 Abs. 3 AlVG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegen den obgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. Jänner 1992 sowohl Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als auch an den Verfassungsgerichtshof.

Über die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, zur Zl. 92/08/0001 protokollierte Beschwerde wird noch zu entscheiden sein.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, B 6/92, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Wurde gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungs- als auch vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, dann ist die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. unter anderem den Beschluß vom 24. Jänner 1992, Zl. 92/08/0010).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war über die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.

Bei diesem Ergebnis war von einem Auftrag zur Verbesserung der Mängel dieser Beschwerde abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080010.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten