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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde der KW, des ES, des FT, der MT, des MW, der TW, des EZ und der GZ, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. November 1992, Zl. 03-12 Mo 41-92/1, betreffend Widmungsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Bescheid der steiermärkischen Landesregierung vom 6. November 1992, Zl. 03-12 Mo 41-92/1, ist bereits Gegenstand der von den Beschwerdeführern zur hg. Zl. 92/06/0272 erhobenen Beschwerde. Daß in den beiden Beschwerden verschiedene mitbeteiligte Parteien genannt wurden, kann daran nichts ändern. Mit dieser Beschwerde ist das den Beschwerdeführern gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zustehende Beschwerderecht konsumiert, sodaß die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060273.X00Im RIS seit
20.11.2000