TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/11 90/06/0205

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Veröffentlicht am 11.02.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Stmk 1968 §70 Abs3;
BauRallg;
VVG §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde von 84 Beschwerdeführern, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Oktober 1990, Zl. 03-12 Pa 74-90/1, betreffend einen Kostenvorauszahlungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 9. Juni 1988 (Bescheid der Behörde erster Instanz vom 12. Mai 1987) wurden gemäß § 70 Abs. 3 der Stmk. Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 179 (BO), unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 des Stmk. Aufzugsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 41, den Beschwerdeführern als Eigentümern eines Hauses in Graz zur Behebung der Baugebrechen an der Aufzugsanlage (auf Grund eines Sachverständigengutachtens) folgende baupolizeiliche Aufträge erteilt:

"1.

Die elastische Lagerung des Maschinenfundamentrahmens ist zu erneuern. Die elastischen Lagerelemente sind so zu bemessen, daß für das System: Maschine/Fundamentrahmen/ Lagerelemente eine höchstzulässige Resonanzfrequenz von fR = 5 Hz nicht überschritten wird.

2.

Allenfalls sonstige Körperschall leitende Verbindungen zwischen bewegten Teilen des Antriebes, dem Schaltschrank und dem Bauwerk sind durch körperschalldämmende Maßnahmen vollständig vom Bauwerk zu trennen.

3.

Die Schienen für die Fahrkorbführung und die Gegengewichtführung sind durch körperschalldämmende Lagerungen vollständig vom Bauwerk zu trennen.

4.

Der Einbau eines laufruhigen Fahrwerkes für den Aufzugskorb und für das Gegengewicht ist vorzusehen."

Es sei dadurch der in der Baubewilligung vorgeschriebene maximale Störgeräuschpegel von 25 dB(A) nachts herzustellen, der derzeit beträchtlich überschritten werde. Die nunmehr bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen entsprächen nach dem u. a. von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Sachverständigengutachten dem Stand der Technik. Die Maßnahmen seien den Wohnungseigentümern nach dem hiefür eingeholten Sachverständigengutachten auch wirtschaftlich zumutbar.

Die von einigen Beschwerdeführern dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 14. September 1989, Zl. 88/06/0151, als unbegründet abgewiesen.

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz drohte am 24. Jänner 1990 den Miteigentümern des Hauses die Ersatzvornahme (die Erfüllungsfrist endete am 30. Juni 1989) an. Die Hausverwaltung und in der Folge auch die Miteigentümer übermittelten daraufhin einen Kostenvoranschlag der Aufzugsfirma vom 8. Februar 1990 über S 483.810,-- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer, wobei jedoch eine Garantie für bestimmte Schallpegelwerte abgelehnt wurde. In der Stellungnahme vom 26. März 1990 vertraten die Beschwerdeführer die Ansicht, sie würden den Bauaufträgen nicht nachkommen, da es zwar technisch möglich sei, die Spitzenwerte zu reduzieren, aber nicht einen Spitzenwert von 25 dB(A) einzuhalten (einen lautlosen Aufzug gebe es nicht).

Der von der Behörde erster Instanz mit der "Kostenschätzung" beauftragte Amtssachverständige führte am 11. Juli 1990 aus, es bestehe ein seinerzeitiger Kostenvoranschlag der Aufzugsfirma vom 25. Jänner 1988, welcher (unter Berücksichtigung von Preiserhöhungen und Bauaufsicht) im Schritt I Instandsetzungsarbeiten von S 258.000,-- und im Schritt II von weiteren S 480.120,--, falls erforderlich, vorsehe, also insgesamt S 738.120,--. Der spätere Kostenvoranschlag vom 8. Februar 1990 beinhalte Kosten von nunmehr S 696.000,--. Beide Kostenvoranschläge hätten technisch etwas verschiedene Leistungsumfänge. Beide seien als Sanierungsvorschläge (ohne Gewähr) angeboten worden. Es bestünden bei der zuständigen Magistratsabteilung keine Erfahrungen mit derlei Aufzugsänderungen.

Den Beschwerdeführern (Miteigentümern) wurde sodann Parteiengehör unter Hinweis auf den Kostenvoranschlag über S 696.000,-- gewährt. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 3. September 1990 erging unter Wiederholung des baupolizeilichen Auftrages die Vollstreckungsverfügung und gemäß § 4 VVG ein Kostenvorauszahlungsauftrag hinsichtlich des Betrages von S 696.000,--.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Oktober 1990 wurde die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, von den Miteigentümern des Hauses selbst sei 1986 ein Sachverständigengutachten über Ursache und Wirkung des Baugebrechens vorgelegt worden. In diesem schlüssigen Gutachten sei der Sachverständige zu dem Schluß gekommen, daß die in den Spruch des baupolizeilichen Auftrages aufgenommenen Maßnahmen geeignet seien, den in der Baubewilligung geforderten Grenzwert zu erreichen. Keine Berufungsgründe bildeten jene Umstände, über die im Titelbescheid schon rechtskräftig entschieden worden sei und die daher bei unverändert gebliebener Rechtslage wegen der Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr hätten behandelt werden können. Zum Einwand, daß der Amtssachverständige (laut Kostenvoranschlag vom 25. Jänner 1988) im Schritt I von einem Kostenaufwand von S 258.000,-- ausgehe, werde bemerkt, daß seitens der Beschwerdeführer selbst im Zuge des Parteiengehörs eine neue wesentlich höhere Kostennote der Aufzugsfirma (vom 8. Februar 1990) vorgelegt worden sei. Die belangte Behörde komme unter Berücksichtigung der Kostenschätzung des Amtssachverständigen zur Ansicht, daß die Maßnahmen im präzisierten Anbot vom 8. Februar 1990 eher geeignet seien, den baupolizeilichen Aufträgen zu entsprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch unter Hinweis auf ihre Entscheidung auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer vertreten zunächst die Meinung, es fehle der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Anordnung vom 3. September 1990 die Übereinstimmung mit dem Titelbescheid vom 12. Mai 1987, da Punkt 4. des Titelbescheides nur vom "Vorsehen des Einbaues eines laufruhigen Fahrwerkes" spreche. Dem kommt jedoch keine Berechtigung zu. Wie der Abspruch des Titelbescheides zeigt, wurden damit in allen Punkten tatsächlich durchzuführende Maßnahmen festgelegt und ergibt sich dies auch in Verbindung mit der mit dem Spruch eine Einheit bildenden Begründung. Es wurde damit auch im Punkt 4. die Verpflichtung zum Einbau festgelegt. Dieser Punkt 4. enthält auch entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer einen hinreichend konkretisierten Auftrag, wie dies auch der Kostenvoranschlag der Aufzugsfirma vom 8. Februar 1990 beweist.

Als verfehlt erweist sich auch die Ansicht der Beschwerdeführer, der Kostenvorauszahlungsauftrag verstoße gegen das Prinzip, daß jeweils nur das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden sei (§ 10 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 2 VVG). Wenn sie dabei auf die vom Amtssachverständigen in seiner "Kostenschätzung" vom 11. Juli 1990 enthaltenen Ausführungen bezüglich der Möglichkeit eines schrittweisen Vorgehens im Sinne des Kostenvoranschlages der Aufzugsfirma vom 25. Jänner 1988 Bezug nehmen, so ist ihnen, worauf schon der Amtssachverständige verwiesen hat, entgegenzuhalten, daß dieser Kostenvoranschlag im Vergleich mit dem vom 8. Februar 1990 technisch etwas verschiedene Leistungsumfänge enthält. Hingegen geht der spätere Kostenvoranschlag der Aufzugsfirma vom 8. Februar 1990, den die Beschwerdeführer selbst vorgelegt haben, genau von den im Titelbescheid angeordneten Aufträgen aus, sodaß die Verwaltungsbehörden mit Recht diesen Voranschlag ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben. Der Sachverständige, auf den sich der Titelbescheid stützt, hat auch alle (sodann bescheidmäßig rechtskräftig) angeordnete Aufträge für erforderlich erachtet.

Den Beschwerdeführern ist weiters entgegenzuhalten, daß der Kostenvorauszahlungsauftrag zur Sicherstellung der künftigen Kosten dient und diese erst nach Durchführung der Arbeiten tatsächlich abgerechnet werden. Den Beschwerdeführern, die schon seit längerer Zeit die Verpflichtung hatten, den Aufträgen des Titelbescheides zu entsprechen, steht es im übrigen weiterhin - solange die Behörde die tatsächliche Durchführung der Arbeiten noch nicht in die Wege geleitet hat, frei - den Aufträgen nachzukommen und den Ablauf der Arbeiten zu bestimmen. Sollte tatsächlich schon durch die Durchführung eines Teiles der Arbeiten der geforderte Erfolg erzielt werden, so kann davon ausgegangen werden, daß weitere Maßnahmen, insbesondere der im Titelbescheid enthaltene Punkt 4., nicht mehr durchzuführen sind.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß $ 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060205.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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