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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Oktober 1992, Zl. 4.298.524/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Oktober 1992 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, abgewiesen.
Gegen diese Rechtsmittelentscheidung erhob der Beschwerdeführer die zu Zl. 93/01/0063 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat erst nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 des im Zeitpunkt der Einbringung seines Asylantrages in Geltung gestandenen Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126, festgesetzten Frist um Asyl angesucht, sodaß ihm die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens gemäß dieser Gesetzesstelle nicht zukommt. Demgemäß kann mit dem angefochtenen Bescheid der Entzug der nach dem Asylgesetz nicht gegebenen Aufenthaltsberechtigung nicht verbunden sein.
Dem vorliegenden Antrag, der eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mußte daher schon mangels Zutreffens der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen ein Erfolg versagt werden.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993010040.A00Im RIS seit
20.11.2000