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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. G in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 11. März 1991, Zl. 34 1204/1-IV/1/90, betreffend Einstellung einer pauschalierten Mehrleistungszulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist ein Finanzamt, wo er bis 31. Dezember 1988 als Leiter der Strafsachenstelle, seit diesem Zeitpunkt als Fachbereichsleiter für Gewerbesteuer, Rechtsmittelbearbeiter für sieben Veranlagungsreferate und Stellvertreter des Fachbereichsleiters für Bewertungsrecht, Vermögensteuer und EDV tätig ist. Er ist rechtskundiger Bediensteter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 12. September 1983, Zl. 7912-1/83, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle mit Wirkung vom 1. August 1983 die ihm gebührende Mehrleistungszulage gemäß § 15 des Gehaltsgesetzes 1956 mit monatlich 17,79 % des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung pauschaliert.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 18. Oktober 1989, dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 1989 zugestellt, wurde die mit dem vorzitierten Bescheid vom 12. September 1983 gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzte pauschalierte Mehrleistungszulage gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ablauf des 31. Oktober 1989 eingestellt. In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem ausgeführt, daß gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringe, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liege, eine Mehrleistungszulage gebühre, bei deren Bemessung auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen sei. Die Mehrleistungszulage könne gemäß § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die den Anspruch begründeten, so regelmäßig erbracht würden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich sei. Laut dem Bericht des Finanzamtes vom 29. September 1989 sei der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Jänner bis 29. September 1989 an
60 Arbeitstagen krank gewesen. Nach den Ausführungen der Amtsleitung des Finanzamtes habe der Beschwerdeführer somit keine regelmäßige Dienstleistung erbracht, die die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte ermöglichen würde. Weiters sei dem Bericht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer keine dienstlichen Leistungen erbringe, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liege. Der für die seinerzeitige Pauschalierung der Nebengebühr zugrundeliegende Sachverhalt (nämlich, daß Dienstleistungen, die den Anspruch begründen, dauernd oder regelmäßig erbracht werden müssen) habe sich wesentlich geändert, weshalb mit Ablauf des 31. Oktober 1989 die Pauschalierung eingestellt werde, da die Dienstleistungen, die einen Anspruch begründeten, nicht mehr dauernd oder so regelmäßig erbracht würden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich sei. Der Anspruch auf die Mehrleistungszulage nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 bestehe im Einzelfall weiterhin, sofern der Beschwerdeführer in der Lage sei, eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung nachzuweisen, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen darauf verwies, er sei über zwölf Jahre Leiter der Strafsachenstelle und der Steuerfahndung beim Finanzamt gewesen und in all diesen Jahren hätten ihm keinerlei Vorwürfe gemacht werden können, da er sich über Gebühr eingesetzt und daher auch immer Anspruch auf Mehrleistungszulage gehabt habe. Die Abteilung, der er vorgestanden sei, habe die Akten ordnungsgemäß, zielführend und zeitgerecht erledigt. Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, er sei als Strafsachenstellenleiter "abgesetzt" bzw. ohne erkennbare dienstliche Notwendigkeit "versetzt" worden. Werde im Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol auf die Krankheitstage des Beschwerdeführers hingewiesen, so hinge dies zumindest zum Teil auch mit der persönlichen Belastung auf Grund der Absetzung bzw. Versetzung zusammen sowie auch mit dem Zustand seiner Augen. Es könnten jedoch Krankheitstage nicht als Minderleistung angelastet werden, sondern sei gerade das Gegenteil der Fall. Es könne ihm auch nicht angelastet werden, daß er auf sein Recht, 32 Tage Urlaub zu konsumieren, nicht verzichtet habe. Darüber hinaus wäre es notwendig gewesen, um eine Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers (gemeint offensichtlich seiner Arbeitsleistung) objektiv herbeiführen zu können, die Gesamtleistung der betreffenden Referate zu berücksichtigen. In seiner derzeitigen Position habe er nicht mehr Rückstände als die übrigen Fachbereichsleiter, die pauschalierte Mehrleistungszulagen bezögen. Darüber hinaus sei es auch rechtswidrig, wenn die Mehrleistungszulage ohne jede Überprüfung für das gesamte Finanzamt zur Ausschüttung komme und nur für ihn nicht. Insgesamt erbringe er den gleichen Arbeitsaufwand wie die Kollegenschaft. Werde jedoch die Arbeit in der neuen Position von vornherein als nicht mehrleistungsfähig angesehen, sei dies ein weiterer Hinweis darauf, daß im gegenständlichen Fall von einer "Absetzung" bzw. "Versetzung" gesprochen werden müsse, "da der Berufungswerber (Beschwerdeführer) nicht durch Aberkennung der Mehrleistungszulage bestraft werden kann, da ja die Absetzung und Versetzung unbegründet und ohne Verschulden erfolgt" sei. Er beantragte daher in der Berufung nicht nur die Weitergewährung der pauschalierten Mehrleistungszulage, sondern auch "die unberechtigte Versetzung aufzuheben und insbesondere dem Beschwerdeführer einen Arbeitsraum zuzuweisen, der lichtmäßig den notwendigen Erfordernissen entspricht".
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht statt (Spruchabsatz 1) und wies den Antrag auf Aufhebung der Versetzung als unzulässig zurück (Spruchabsatz 2). Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges sowie der angewandten gesetzlichen Vorschriften führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalierung von Nebengebühren eine Berechnungsart dar, die ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung diene. Ein subjektives Recht auf Vornahme einer Pauschalberechnung sei dem Beamten im Gesetz nicht eingeräumt. Er habe auch keinen Anspruch darauf, daß eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten werde, vielmehr müsse es der Dienstbehörde unbenommen bleiben, von der Pauschalvergütung der betreffenden Nebengebühr auf deren Einzelverrechnung überzugehen und sie sei, wenn dadurch insgesamt gesehen eine Ersparnis erzielbar sei, dazu im Hinblick auf die in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung auch verpflichtet.
Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Spruches des Bescheides erster Instanz, daß die Behörde damit mit Wirkung vom 1. November 1989 von der Pauschalierung der Mehrleistungszulage abgegangen sei. Eine Entscheidung über die Einzelabgeltung sei durch den angefochtenen Bescheid nicht getroffen worden. Da dem Beamten ein subjektives Recht auf die Pauschalierung der Mehrleistungszulage nicht zustehe, sei der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen. Bei diesem Ergebnis brauche auch die Frage nicht beantwortet zu werden, ob die Voraussetzungen für die Bemessung einer Mehrleistungszulage überhaupt erfüllt seien. Der Vollständigkeit halber wurde von der belangten Behörde zusätzlich darauf hingewiesen, daß jeder Wegfall einer für den Anspruch auf eine bestimmte Nebengebühr wesentlichen Tatsache die Einstellung derselben und die Beseitigung der - wenn auch rechtskräftigen - Entscheidung über die Bemessung aus dem Rechtsbestand rechtfertige. Im vorliegenden Fall liege es schon auf Grund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als (früher) Leiter der Strafsachenstelle des Finanzamtes einerseits und als (jetziger) Fachbereichsleiter für Gewerbesteuer und Rechtsmittelbearbeiter andererseits auf der Hand, daß jedenfalls mit dieser Verwendungsänderung ab 1. Jänner 1989 durch die Andersartigkeit der nun von ihm zu erbringenden Arbeitsleistungen eine für die seinerzeitige Zulagenbemessung wesentliche Tatsache weggefallen sei. Die damit eingetretene Änderung des dem Bescheid vom 12. September 1983 zugrunde gelegenen Sachverhaltes berechtige daher jedenfalls dazu, die in diesem Bescheid enthaltene Entscheidung ungeachtet eingetreten gewesener Rechtskraft zu beseitigen. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob den anderen Fachbereichsleitern eine Mehrleistungszulage gebühre oder nicht, da aus dem Umstand, daß andere Bedienstete eine Mehrleistungszulage beziehen, nichts gewonnen werden könne.
Zum Begehren auf Aufhebung der "Versetzung" führte die belangte Behörde aus, daß darüber im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen worden sei. Aufgabe der Berufungsbehörde sei es, in der Sache zu entscheiden, die Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz gewesen war. Der Berufungswerber könne von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben Sache, nicht aber eine Entscheidung in einer anderen Sache begehren. Ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache sei daher kein zulässiger Berufungsantrag. Dieser Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid seinem gesamten Umfange nach richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer gab unaufgefordert eine Äußerung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht vier Beschwerdepunkte geltend,
nämlich:
1. Die belangte Behörde habe nicht über alle seine Anträge entschieden,
2. die belangte Behörde habe trotz Eingehen in ein Ermittlungsverfahren den Antrag auf Aufhebung der ungerechtfertigten Versetzung zurückgewiesen,
3. die belangte Behörde habe trotz des Antrages noch vor der Bescheiderlassung Akteneinsicht zu gewähren, diesem nicht entsprochen, wodurch das Parteiengehör verletzt worden sei und schließlich
4. die belangte Behörde habe rechtswidrig entschieden, daß eine Pauschalabgeltung der Mehrleistungen, die jeder Bedienstete erhalte, dem Bediensteten jederzeit und ohne entsprechendem Ermittlungsverfahren, somit willkürlich aberkannt werden könne.
Zunächst ist zu Punkt 1. der oben genannten Beschwerdepunkte festzustellen, daß offenbar als unerledigt jener Antrag des Beschwerdeführers in seiner Berufung erachtet wird, der auf Zuweisung "eines Arbeitsraumes, der lichtmäßig den notwendigen Erfordernissen entspricht" gerichtet ist. Die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes kann sich aber im Sinn des § 41 Abs. 1 VwGG nur auf den Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde beziehen, soweit es sich um eine Bescheidbeschwerde handelt. Der unerledigt gebliebene Antrag ist - unbeschadet der Frage, ob darüber mit Bescheid abzusprechen war - von dem von der belangten Behörde erledigten Verfahrensgegenstand (Einstellung der pauschalierten Mehrleistungszulage) in rechtlicher Hinsicht trennbar. Seine Nichterledigung belastet daher den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit.
Unter Beschwerdepunkt 2. bekämpft der Beschwerdeführer die Zurückweisung seines Antrages auf Aufhebung der ungerechtfertigten "Versetzung". Dazu ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 66 Abs. 4 des gemäß § 1 Abs. 1 DVG auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden AVG hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" des Berufungsverfahrens ist nur die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse Slg. 7548, 8123 und 9473, die bereits zutreffend auch von der belangten Behörde zitiert wurden). Der Berufungswerber kann in der Berufungsinstanz daher eine andere Entscheidung in der SELBEN Sache, nicht aber die Entscheidung in einer ANDEREN Sache begehren; ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache ist daher kein zulässiger Berufungsantrag. Der vom Beschwerdeführer in der Berufung gestellte Antrag, die "Versetzung" aufzuheben, geht über den vom erstinstanzlichen Bescheid vorgegebenen Verfahrensgegenstand hinaus. Die belangte Behörde hat daher zutreffend einen mit der "Sache" der erstinstanzlichen Entscheidung nicht deckungsgleichen Antrag zurückgewiesen.
Unter Beschwerdepunkt 3. macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Behauptung geltend, die belangte Behörde habe trotz des Antrages noch vor der Bescheiderlassung Akteneinsicht zu gewähren, diesem nicht entsprochen, wodurch das Parteigehör verletzt worden sei. Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ist Voraussetzung für die Aufhebung eines Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, also Entscheidungsrelevanz des behaupteten Verfahrensmangels vorliegt. Ganz davon abgesehen, daß nach dem Akteninhalt davon auszugehen ist, daß der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte und ausgewiesene Vertreter Dr. W in Begleitung des Beschwerdeführers am 13. November 1989 Akteneinsicht erhielten und Kopien aus dem Akt anfertigten, wurden mit Erledigung vom 13. März 1990 dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Bericht des Finanzamtes vom 19. März 1990 in Kopie übermittelt und der Beschwerdeführer aufgefordert, im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Von diesem Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 1990 Gebrauch. Mit Erledigung vom 8. November 1990 wurden dem Beschwerdeführer weitere ergänzende Ermittlungsergebnisse zur Stellungnahme übermittelt und von ihm mit Eingabe vom 21. September 1990 beantwortet. Von einer Verletzung des Parteiengehörs kann daher nicht die Rede sein. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher weder die gerügte noch andere von Amts wegen aufzugreifende Verletzungen von Verfahrensvorschriften zu erkennen.
Unter Beschwerdepunkt 4. bekämpft der Beschwerdeführer schließlich in der Sache selbst die mit Ablauf des 31. Oktober 1989 bescheidmäßig erfolgte Einstellung der pauschalierten Mehrleistungszulage im wesentlichen mit der Begründung, die Behörde hätte nicht ohne ein entsprechendes Ermittlungsverfahren und ohne entsprechende Ermittlungsergebnisse eine bereits rechtskräftige Pauschalierung rückgängig machen dürfen. Gemäß § 15 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist die Mehrleistungszulage (§ 18) eine der Nebengebühren, die pauschaliert werden können, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Die Art der Berechnung des Pauschales ergibt sich aus Abs. 3 Z. 2 der angeführten Bestimmung.
Nach deren Abs. 6 ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
Der belangten Behörde ist zunächst darin zuzustimmen, daß das Gehaltsgesetz 1956 nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Beamten weder ein subjektives Recht auf die Pauschalberechnung noch - abgesehen von den in § 15 Abs. 5 des GG 1956 geregelten Fällen - auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung einräumt. Die Möglichkeit einer Pauschalierung von Nebengebühren dient ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung. In diesem Sinne muß es der Dienstbehörde grundsätzlich unbenommen bleiben von der Pauschalierung von Nebengebühren abzugehen, wozu sie im Hinblick auf die im B-VG sowie in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung auch geradezu verpflichtet ist. Vollends muß dies aber gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die betreffenden pauschalierten Nebengebühren nicht mehr vorliegen (vgl. VwGH vom 2. Juni 1980 Zl. 2660/79 Slg NF Nr. 10153/A - nur RS und vom 13. Dezember 1982 Zlen. 82/12/0117, 0118). Dem Beamten steht es dann immer noch frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen. Dies verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls wiederholt ausgesprochen hat, daß bereits jeder Wegfall einer für den Anspruch auf eine bestimmte Nebengebühr wesentlichen Tatsache die Einstellung derselben und die Beseitigung der - wenn auch rechtskräftigen - Entscheidung über die Bemessung aus dem Rechtsbestand rechtfertigt. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sah die belangte Behörde die wesentliche Änderung der entscheidungsrelevanten Verhältnisse im Sinn des § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 jedenfalls in der Verwendungsänderung ab 1. Jänner 1989 und der dadurch bedingten Andersartigkeit der vom Beschwerdeführer zu erbringenden Arbeitsleistungen, die zwar im angefochtenen Bescheid nicht detailliert beschrieben und aufgelistet sind, deren gravierende Unterschiedlichkeit aber vom Beschwerdeführer gar nicht in Abrede gestellt wird, da er selbst ja von "Versetzung" spricht. Aus den dargelegten Gründen kann eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden.
Aus diesem Grunde war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120081.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016